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26 km/h zu schnell: Bußgeld, Punkt und die Wiederholungsregel

Für sich allein kostet diese Stufe Geld und einen Punkt; beim zweiten Mal innerhalb eines Jahres droht ein Fahrverbot.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsrichtlinien · Methodik

26 km/h und die Wiederholungsregel

Zu zahlen inklusive Gebühren

178,50 €

Überschreitung nach Toleranz26 km/h
Punkte1
Fahrverbotkeins
ProbezeitA-Verstoß
Zum vollständigen Bußgeldrechner →

Wer mit dem Pkw 26 bis 30 km/h zu schnell war, zahlt außerorts 150 € und innerorts 180 €, jeweils mit einem Punkt in Flensburg. Ein Fahrverbot sieht der Katalog für diese Stufe nicht vor. Das ändert sich mit § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV: Wurde gegen Sie schon einmal wegen mindestens 26 km/h ein Bußgeld rechtskräftig festgesetzt und sind Sie innerhalb eines Jahres seit dieser Rechtskraft erneut mindestens 26 km/h zu schnell, gilt das als beharrliche Pflichtverletzung. Die Regelfolge ist ein Fahrverbot von einem Monat zusätzlich zum Bußgeld. Außerorts kostet der zweite Verstoß dann 178,50 € einschließlich Gebühren, einen weiteren Punkt und einen Monat ohne Führerschein. Zählt der erste Verstoß nur 25 km/h, greift die Regel nicht. Ein Messwert von 129 km/h auf einer Landstraße mit Tempo 100 ergibt nach 3 Prozent Toleranz genau 25 km/h, 130 km/h dagegen 26 km/h.

Die Stufe mit Gedächtnis

Bei 26 km/h hat der Bußgeldkatalog zwei Gesichter. Für sich betrachtet ist die Stufe außerorts eine Steigerung der vorherigen: 150 € statt 100 €, weiterhin ein Punkt, kein Fahrverbot. Zugleich ist 26 km/h die Schwelle, ab der § 4 Abs. 2 BKatV die Vorgeschichte berücksichtigt. Ein zweiter Verstoß dieser Größe innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des ersten gilt als beharrliche Pflichtverletzung, und dann wird ein Monat Fahrverbot zur Regel, obwohl keiner der beiden Verstöße es allein auslösen würde. Für Pendler, die täglich dieselbe Landstraße oder Autobahn fahren, ist das die eigentliche Gefahr dieser Stufe: nicht der Betrag, sondern die Wiederholung.

Fünf Fälle im Vergleich

Die Tabelle rechnet mit derselben Logik wie der Bußgeldrechner; in jedem Fall außer dem ersten liegt bereits ein rechtskräftiger Bescheid über mindestens 26 km/h vor, der weniger als ein Jahr alt ist.

Pkw, Werte nach Toleranz; Fahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV
FallBußgeldGesamt mit KostenPunkteFahrverbot
Erstmals 26 km/h, außerorts150 €178,50 €1nein
Erneut 26 km/h binnen eines Jahres, außerorts150 €178,50 €11 Monat
Erneut 25 km/h binnen eines Jahres, außerorts100 €128,50 €1nein
Erneut 26 km/h binnen eines Jahres, innerorts180 €208,50 €11 Monat
Erneut 35 km/h binnen eines Jahres, außerorts200 €228,50 €11 Monat

Die dritte Zeile zeigt die Grenze: Mit 25 km/h beim zweiten Mal bleibt es beim normalen Satz, die Vorgeschichte spielt keine Rolle. Die letzte Zeile zeigt, dass die Regel auch Stufen erfasst, die außerorts für sich kein Fahrverbot haben, etwa 31 bis 40 km/h. Wo der Katalog ohnehin ein Fahrverbot vorsieht, verlängert die Beharrlichkeit es nicht.

Wie die Jahresfrist gezählt wird

Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der ersten Entscheidung. Ein Bescheid wird rechtskräftig, wenn die Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung abläuft, ohne dass jemand Einspruch eingelegt hat. Ab diesem Tag zählt ein Jahr, und entscheidend ist, wann der zweite Verstoß begangen wurde, nicht wann er entschieden wird. Daraus folgt eine Lücke, die viele überrascht: Wer zweimal kurz hintereinander geblitzt wird, etwa auf Hin- und Rückfahrt derselben Reise, erfüllt diese Regel nicht, weil beim zweiten Blitzer noch kein Bescheid rechtskräftig war. Umgekehrt kann ein Verstoß aus dem Frühjahr mit einem aus dem nächsten Frühjahr zusammentreffen, wenn der erste Bescheid erst im Sommer rechtskräftig wurde.

Rechenbeispiel: die Pendlerstrecke

Eine Pendlerin wird im Februar auf der Bundesstraße mit 129 km/h bei Tempo 100 gemessen. Nach Abzug von 3 Prozent bleiben 125 km/h, also 25 km/h zu viel: 100 €, ein Punkt, keine Vorbelastung im Sinne der Regel. Wäre der Messwert 130 km/h gewesen, hätte er 26 km/h ergeben. Nehmen wir an, der Bescheid über 26 km/h wird im April rechtskräftig. Im März des Folgejahres misst ein Blitzer auf derselben Strecke erneut 26 km/h. Jetzt stehen auf dem zweiten Bescheid 150 €, 28,50 € Kosten, ein Punkt und ein Monat Fahrverbot. Liegt der zweite Verstoß erst im Mai, nach Ablauf der Jahresfrist, bleibt es beim Bußgeld.

Was die Regel nicht erfasst

Satz 2 des § 4 Abs. 2 BKatV ist eng gefasst. Er betrifft nur Geschwindigkeit, nur Überschreitungen ab 26 km/h und nur einen zweiten Verstoß nach Rechtskraft des ersten. Ein Rotlichtverstoß oder ein Handyverstoß zählt nicht als erste Stufe für einen späteren Blitzer. Auch ein Verwarnungsgeld oder ein Bescheid über 21 bis 25 km/h bleibt außen vor, selbst wenn es mehrere davon gibt. Daneben kennt Satz 1 derselben Vorschrift die beharrliche Pflichtverletzung als allgemeinen Gedanken: Behörde und Gericht dürfen bei einer auffälligen Häufung von Verstößen auch außerhalb dieses Regelbeispiels ein Fahrverbot prüfen. Das ist allerdings Einzelfallentscheidung und lässt sich nicht aus einer Tabelle ablesen. Der Rechner bildet deshalb nur das Regelbeispiel ab.

Wann das Fahrverbot beginnt

Für das Fahrverbot wegen Beharrlichkeit gelten dieselben Regeln wie für jedes andere nach § 25 StVG. Gab es in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot, darf der Beginn innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft gewählt werden. Beim typischen Pendler, der bisher nur Bußgelder hatte, ist das der Normalfall. Die Einzelheiten zur Abgabe und Rückgabe des Führerscheins stehen auf der Seite zum Fahrverbot.

Innerorts: dieselbe Regel, höhere Beträge

Innerorts kostet die Stufe 180 € und ebenfalls einen Punkt. Die Wiederholungsregel gilt hier genauso, denn sie fragt nur nach der Überschreitung in km/h. Ein Verstoß in einer Tempo-30-Zone mit 56 km/h nach Toleranz zählt also ebenso als Vorbelastung wie 126 km/h auf der Landstraße. Wer beide Stufen vergleichen will, findet die Übersicht im Beitrag Geblitzt außerorts und die nächste Stufe unter 31 km/h zu schnell. Den eigenen Fall mit Vorbelastung rechnet der Bußgeldrechner, wenn Sie die Option zur früheren Überschreitung anklicken.

Häufige Fragen

Gibt es für 26 km/h zu schnell außerorts ein Fahrverbot?

Beim ersten Mal nicht. Der Katalog sieht 150 € und einen Punkt vor. Ein Fahrverbot kommt erst in Betracht, wenn schon ein Bußgeld wegen mindestens 26 km/h rechtskräftig ist und der neue Verstoß innerhalb eines Jahres nach dieser Rechtskraft begangen wurde. Dann gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV in der Regel ein Monat Fahrverbot.

Ab wann läuft die Jahresfrist bei zweimal 26 km/h zu schnell?

Ab der Rechtskraft der ersten Entscheidung, nicht ab dem ersten Blitzer. Maßgeblich ist, ob der zweite Verstoß innerhalb eines Jahres nach diesem Datum begangen wurde. Ein zweiter Blitzer, der noch vor der Rechtskraft des ersten Bescheids liegt, erfüllt diese Regel deshalb nicht. Das Datum der Rechtskraft ergibt sich aus der Zustellung des Bescheids plus zwei Wochen Einspruchsfrist.

Zählt ein Verstoß mit 26 km/h innerorts und einer außerorts zusammen?

Ja. Die Regel fragt nur nach der Höhe der Überschreitung, nicht nach dem Ort. Ein rechtskräftiger Bescheid über 26 km/h innerorts und ein neuer Verstoß über 26 km/h auf der Landstraße innerhalb eines Jahres erfüllen sie genauso wie zwei Autobahnblitzer. Innerorts kostet die Stufe 180 €, außerorts 150 €, jeweils mit einem Punkt.

Kann das Fahrverbot wegen Beharrlichkeit entfallen?

Die Verordnung spricht von einem Regelfall, nicht von einem Automatismus. Behörde oder Gericht können in Ausnahmefällen davon absehen, dann soll das Bußgeld nach § 4 Abs. 4 BKatV angemessen erhöht werden. Einen festen Betrag nennt die Verordnung nicht. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, wird im Einzelfall entschieden; ein Rechenwert lässt sich dafür nicht angeben.

Wie viele Punkte habe ich nach zweimal 26 km/h zu schnell?

Zwei, je einen pro Verstoß, und jeder hat seine eigene Tilgungsfrist von 30 Monaten ab Rechtskraft. Das Fahrverbot wegen Beharrlichkeit bringt keinen zusätzlichen Punkt, weil der Tatbestand der Geschwindigkeit bewertet wird. Mit zwei Punkten bleibt es bei der Vormerkung; Maßnahmen beginnen erst bei 4 Punkten.

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Quellen

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