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Falschparken: was ein Parkverstoß kostet

Die meisten Parkverstöße enden mit einem Verwarnungsgeld ohne Gebühren und ohne Punkt, einige wenige aber nicht.

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Falschparken: Ihr Fall

Zu zahlen

20 €

BKat-Nummer63.1
ArtVerwarnungsgeld
Punkte0
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Ein Parkverstoß kostet nach dem Bußgeldkatalog 2026 meist zwischen 20 und 55 Euro und bleibt damit ein Verwarnungsgeld ohne Gebühren und ohne Eintrag in Flensburg. Teurer wird es, sobald jemand behindert wird: Parken auf dem Geh- oder Radweg mit Behinderung kostet 70 Euro und einen Punkt, Parken in zweiter Reihe mit Behinderung 80 Euro und einen Punkt, wer ein Rettungsfahrzeug an der Feuerwehrzufahrt aufhält, zahlt 100 Euro und bekommt ebenfalls einen Punkt. Ein abgelaufener Parkschein steigt gestaffelt von 20 Euro bis zu 40 Euro bei mehr als drei Stunden. Für Behinderten-, E-Lade- und Carsharing-Plätze gelten je 55 Euro. Lässt sich nicht klären, wer gefahren ist, trägt der Halter nach § 25a StVG die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von 20 Euro, aber kein Bußgeld.

Die Parkverstöße im Überblick

Der Bußgeldkatalog fasst das Halten und Parken in den Nummern 51 bis 63 zusammen. Fast jede Nummer hat Unterfälle: mit Behinderung, länger als eine bestimmte Zeit, mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung. Erst diese Zusätze heben einen Verstoß über die Grenze von 55 €, ab der ein Bescheid mit Gebühren ergeht und Punkte möglich werden. Die Tabelle zeigt die häufigsten Fälle mit den Werten der aktuellen Fassung.

Regelsätze nach der Anlage zur BKatV; Gebühren nach § 107 OWiG nur oberhalb des Verwarnungsgeldes
SituationBKat-Nr.RegelsatzPunkteMit Gebühren
Unzulässig gehalten5120 €020,00 €
Im Halteverbot geparkt5225 €025,00 €
Auf Geh- oder Radweg geparkt52a55 €055,00 €
Geh- oder Radweg, mit Behinderung52a.170 €198,50 €
Feuerwehrzufahrt zugeparkt5355 €055,00 €
Feuerwehrzufahrt, Rettungsfahrzeug behindert53.1100 €1128,50 €
Schwerbehinderten-Parkplatz ohne Ausweis5555 €055,00 €
In zweiter Reihe5855 €055,00 €
Zweite Reihe, mit Behinderung58.180 €1108,50 €
Zweite Reihe, länger als 15 Minuten58.285 €1113,50 €

Die Spalte ganz rechts zeigt, was bei sofortiger Zahlung tatsächlich fällig wird. Bis 55 € ist das der Regelsatz selbst, darüber kommen die fünf Prozent Gebühr, mindestens 25 €, und 3,50 € für die Zustellung hinzu. Der Sprung von 55 € auf 108,50 € für dieselbe zweite Reihe, nur weil ein Bus nicht vorbeikam, ist der deutlichste Effekt dieser Grenze.

Parkschein, Parkuhr und Parkscheibe

Nummer 63 behandelt alle Formen der überschrittenen Parkzeit gleich: die abgelaufene Parkuhr, den fehlenden oder abgelaufenen Parkschein, die vergessene Parkscheibe und die überschrittene Höchstparkdauer. Gezählt wird die Zeit über das Erlaubte hinaus.

  • bis 30 Minuten: 20 € (63.1)
  • bis eine Stunde: 25 € (63.2)
  • bis zwei Stunden: 30 € (63.3)
  • bis drei Stunden: 35 € (63.4)
  • länger als drei Stunden: 40 € (63.5)

Alle Stufen bleiben Verwarnungsgeld. Selbst wer einen ganzen Tag ohne Ticket in der Innenstadt steht, zahlt bei sofortiger Begleichung also 40 €. Wer das Handyparken nutzt, sollte das Ende der gebuchten Zeit im Blick behalten: Die App verlängert nicht von selbst, und für den Katalog zählt allein die bezahlte Parkzeit. Kommunale Parkgebühren selbst sind kein Bußgeld und stehen nicht im Katalog.

Gehweg, Radweg und Schutzstreifen

Das Parken auf Geh- und Radwegen hat eine eigene Nummer, 52a, mit 55 € als Grundbetrag. Die Zusätze bringen jeweils einen Punkt: Behinderung 70 €, mehr als eine Stunde 70 €, Gefährdung 80 €, Sachbeschädigung 100 €. Eine Behinderung liegt etwa vor, wenn ein Kinderwagen oder Rollstuhl auf die Fahrbahn ausweichen muss. Das Halten auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr, der gestrichelten Linie am Fahrbahnrand, ist in Nummer 54a gesondert geregelt und kostet 55 €, mit Behinderung 70 € und einen Punkt.

Wo Gehwegparken durch Zeichen 315 oder eine Markierung erlaubt ist, gilt das alles nicht. Entscheidend ist die Beschilderung vor Ort, nicht die Gewohnheit in der Straße.

Sonderparkplätze und Feuerwehrzufahrten

Drei Platzarten sind mit gleichem Betrag geschützt: der Schwerbehinderten-Parkplatz (55), der Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge (55a) und der Carsharing-Platz (55b). Unberechtigtes Parken kostet jeweils 55 €, 55 € und 55 €, ohne Punkt. Bei der Feuerwehrzufahrt hängt die Folge davon ab, ob ein Einsatz tatsächlich behindert wurde. Ohne Einsatz sind es 55 €, mit behindertem Rettungsfahrzeug 100 € und ein Punkt. Das Abschleppen ist in allen diesen Fällen zusätzlich möglich; seine Kosten setzen die Gemeinden fest, sie stehen nicht im Bußgeldkatalog.

Halten oder Parken: drei Minuten machen den Unterschied

Viele Nummern unterscheiden zwischen Halten und Parken, und das hat Folgen für den Betrag. Nach § 12 Abs. 2 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Wer also im Auto sitzen bleibt und nach zwei Minuten weiterfährt, hält nur. Im eingeschränkten Halteverbot ist das kurze Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen erlaubt, im absoluten Halteverbot nicht einmal das. Unzulässiges Halten kostet nach Nummer 51 20 €, mit Behinderung 35 €. Wer dort parkt, wo schon das Halten verboten ist, zahlt nach Nummer 52 25 €, mit Behinderung 40 €, nach mehr als einer Stunde 40 €. Der Warnblinker ändert an dieser Einordnung nichts.

Supermarkt, Parkhaus, Hinterhof: kein Bußgeld, sondern Vertrag

Der Bußgeldkatalog gilt nur im öffentlichen Verkehrsraum. Auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts oder im privaten Parkhaus verlangt der Betreiber bei überschrittener Parkzeit eine Vertragsstrafe oder ein erhöhtes Parkentgelt. Das ist eine zivilrechtliche Forderung, kein Verwarnungsgeld. Sie bringt keine Punkte, verjährt nach den Regeln des Zivilrechts und wird nicht von einer Bußgeldstelle eingetrieben. Woran man den Unterschied erkennt: Ein amtlicher Zettel nennt eine Behörde, meist das Ordnungsamt, eine Tatbestandsnummer und ein Aktenzeichen. Ein privates Schreiben kommt von einem Unternehmen und verweist auf die Parkordnung am Eingang.

Ein Rechenbeispiel aus dem Alltag

Ein Lieferwagen kommt nicht vorbei, weil vor der Apotheke jemand in zweiter Reihe steht, und das Ordnungsamt notiert die Behinderung. Das ist Nummer 58.1 mit 80 € und einem Punkt. Da der Betrag über 55 € liegt, gibt es keinen Zettel zum Sofortzahlen, sondern einen Bescheid: 25 € Gebühr und 3,50 € Zustellung kommen hinzu, zusammen 108,50 €. Ohne den Lieferwagen wären es 55 € gewesen, ohne Eintrag. Wer zusätzlich länger als eine Viertelstunde stand, landet bei Nummer 58.2.1 mit 90 €.

Den Zettel richtig lesen

Ein amtlicher Hinweis enthält Tag, Uhrzeit, Ort, Kennzeichen und den Tatvorwurf mit der Nummer aus dem Katalog. Lohnend ist der Abgleich mit der Tabelle oben: Steht dort ein Zusatz wie „mit Behinderung“, muss die Behinderung auch beschrieben sein, denn erst sie rechtfertigt den höheren Betrag. Die Zahlungsfrist auf dem Zettel ist kürzer als die Einspruchsfrist gegen einen späteren Bescheid, die 2 Wochen beträgt. Wer bewusst nicht zahlt, wählt damit den förmlichen Weg mit Anhörung und Gebühren.

Warum Parkverstöße fast nie Punkte bringen

Punkte gibt es nur für Verstöße aus Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Dort stehen die Parkverstöße nur mit ihren Zusätzen, also mit Behinderung, Gefährdung oder langer Dauer. Ein Verwarnungsgeld bis 55 € wird außerdem nie ins Fahreignungsregister eingetragen. Wer seinen Stand kennen will, findet die Regeln im Überblick zu den Punkten in Flensburg.

In der Probezeit zählen die Parkverstöße mit Punkt als B-Verstöße nach Anlage 12 FeV. Zwei davon führen zum Aufbauseminar, wie auf der Seite zur Probezeit beschrieben.

Wer zahlt: Fahrer oder Halter

Das Bußgeld trifft immer den Fahrer. Am Windschutzscheibenzettel steht aber kein Name, und die Behörde schreibt deshalb den Halter an. Nennt der Halter niemanden und lässt sich der Fahrer nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, greift § 25a StVG. Die Behörde stellt das Verfahren ein und legt dem Halter die Kosten auf, mit einer Gebühr von 20 € nach § 107 Abs. 2 OWiG und den Auslagen. Das gilt ausschließlich für Halt- und Parkverstöße, nicht für Blitzer oder Rotlicht. Gegen die Kostenentscheidung kann binnen zwei Wochen gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

Für Firmenwagen und Mietwagen gilt dasselbe: Der Halter ist das Unternehmen, das die Kosten oft an den Nutzer weitergibt, wenn der Vertrag das vorsieht.

Verwarnung, Bescheid und Fristen

Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot. Es wird nach § 56 OWiG nur wirksam, wenn der Betroffene einverstanden ist und fristgerecht zahlt, und es kostet keine Gebühren. Bleibt die Zahlung aus, folgt meist ein Anhörungsbogen und später ein Bußgeldbescheid. Dann gilt die Mindestgebühr von 25 € auch für kleine Beträge: Aus einem Parkschein für 20 € werden 48,50 €.

Auch Parkverstöße verjähren nach 6 Monaten, wenn die Behörde die Frist nicht unterbricht. Wie Anhörung und Bescheid die Frist neu starten, erklärt die Seite zur Verjährung von Bußgeldern. Jeden anderen Verstoß rechnet der Bußgeldrechner mit Gebühren durch.

Häufige Fragen

Was kostet es, wenn ich das Knöllchen fürs Falschparken nicht innerhalb einer Woche bezahle?

Das Verwarnungsgeld wird nur wirksam, wenn es in der gesetzten Frist eingeht, die nach § 56 Abs. 2 OWiG eine Woche betragen soll. Danach kann die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen. Dann kommen nach § 107 OWiG mindestens 25 Euro Gebühr und 3,50 € Zustellung hinzu: Aus 20 Euro für einen knapp überzogenen Parkschein werden so 48,50 €.

Muss der Halter zahlen, wenn er beim Parkverstoß nicht gefahren ist?

Das Bußgeld nicht. Kann die Behörde den Fahrer vor Ablauf der Verjährung nicht ermitteln oder wäre der Aufwand unangemessen, legt sie dem Halter nach § 25a StVG nur die Kosten des Verfahrens auf: eine Gebühr von 20 Euro nach § 107 Abs. 2 OWiG plus Auslagen. Vorher wird der Halter angehört, und gegen die Kostenentscheidung kann er binnen zwei Wochen gerichtliche Entscheidung beantragen.

Ab wann gibt es für Parken auf dem Gehweg einen Punkt?

Das bloße Parken auf dem Geh- oder Radweg kostet 55 Euro ohne Punkt. Einen Punkt gibt es, wenn jemand behindert wird (70 Euro), wenn das Auto länger als eine Stunde dort steht (70 Euro), bei Gefährdung (80 Euro) oder Sachbeschädigung (100 Euro). In der Probezeit zählen diese Fälle als B-Verstoß nach Anlage 12 FeV.

Wie teuer ist Parken in zweiter Reihe länger als 15 Minuten?

Nach dem Bußgeldkatalog sind es 85 Euro und ein Punkt, auch ohne dass jemand behindert wird. Kurzes Parken in zweiter Reihe ohne Behinderung kostet 55 Euro, mit Behinderung 80 Euro und einen Punkt. Weil die 85 Euro über 55 Euro liegen, kommt ein Bußgeldbescheid mit 28,50 € Gebühren und Zustellung, zusammen 113,50 €.

Was kostet es, auf einem E-Ladeplatz ohne Ladevorgang zu parken?

Wer ohne Berechtigung auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge steht, zahlt nach BKat-Nr. 55a 55 Euro. Gekennzeichnet ist der Platz mit Zeichen 314 oder 315 und einem Zusatzzeichen. Was als Berechtigung gilt, etwa nur während des Ladens oder mit Höchstdauer, steht auf dem Zusatzzeichen vor Ort. Punkte gibt es dafür nicht.

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Quellen

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Herausgeber eines unabhängigen Bußgeld- und Kfz-Steuer-Rechners für Deutschland

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