Punkte in Flensburg abfragen: so kommt die Auskunft
Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister ist gesetzlich gebührenfrei, und jeder bekommt sie nur über sich selbst.
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Wann ein Punkt verfällt
Tilgungsreif am
01.09.2027
| Frist | 2,5 Jahre |
| Endgültig gelöscht am | 01.09.2028 |
Den eigenen Punktestand in Flensburg erfahren Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt, und zwar kostenlos: § 30 Abs. 8 StVG schreibt vor, dass Betroffene auf Antrag unentgeltlich Auskunft über ihre Eintragungen und die Zahl der Punkte erhalten. Drei Wege stehen offen. Online mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, der eID-Karte für EU-Bürger oder des elektronischen Aufenthaltstitels, das Ergebnis kommt als PDF. Schriftlich an das Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg, eigenhändig unterschrieben und mit einer Kopie von Vorder- und Rückseite des Ausweises oder einer amtlich beglaubigten Unterschrift. Oder persönlich in der Fördestraße 16 in 24944 Flensburg. Für das Lesen der Auskunft ist das Datum der Rechtskraft entscheidend: Ab diesem Tag läuft die Tilgungsfrist von 2,5 Jahren für einen Punkt, 5 Jahren für zwei und 10 Jahren für drei Punkte, danach folgt noch ein Jahr Überliegefrist.
Wer Auskunft bekommt und was sie kostet
Die Rechtsgrundlage ist kurz: Nach § 30 Abs. 8 StVG wird der betroffenen Person auf Antrag schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt, was über sie im Fahreignungsregister steht und wie viele Punkte sich daraus ergeben. Der Antrag braucht einen Identitätsnachweis, und wer schriftlich fragt, muss eigenhändig unterschreiben. Eine Begründung ist nicht nötig. Sie können also jederzeit nachsehen, auch ohne laufendes Verfahren, etwa vor einer Bewerbung als Berufskraftfahrer oder einfach aus Neugier nach dem dritten Blitzerfoto im Jahr. Das Kraftfahrt-Bundesamt beschreibt die Auskunft als gebührenfrei.
Im Netz werben Dienste, die gegen Bezahlung „Punkte abfragen“. Sie leiten im Kern denselben Antrag an das KBA weiter, den Sie selbst kostenlos stellen können, und erhalten dafür Ihre Ausweisdaten. Eine schnellere oder vollständigere Auskunft gibt es auf diesem Weg nicht, denn die Behörde antwortet nur der betroffenen Person.
Weg 1: online mit dem elektronischen Ausweis
Am schnellsten geht es mit der Online-Ausweisfunktion. Das Gesetz lässt die elektronische Auskunft zu, wenn der Antrag mit dem elektronischen Identitätsnachweis gestellt wird, und nennt drei Dokumente: den Personalausweis, die eID-Karte für Staatsangehörige der EU und des EWR und den elektronischen Aufenthaltstitel. Sie brauchen ein Smartphone mit NFC oder einen Kartenleser, die AusweisApp und die sechsstellige PIN. Nach der Anmeldung auf der Seite des KBA liest die App die Daten aus dem Chip, und die Auskunft steht als PDF zum Herunterladen bereit.
Wer die PIN vergessen oder die Funktion nie aktiviert hat, wendet sich an die Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, beim Personalausweis also an das Bürgeramt, beim Aufenthaltstitel an die Ausländerbehörde. Bis dahin bleibt der Postweg, der zum selben Ergebnis führt.
Weg 2: per Post
Der schriftliche Antrag ist formlos. Ein Brief mit vollständigem Namen, gegebenenfalls Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, aktueller Anschrift und der Bitte um Auskunft aus dem Fahreignungsregister genügt. Entscheidend sind zwei Dinge: die eigenhändige Unterschrift und der Identitätsnachweis. Legen Sie eine Kopie von Vorder- und Rückseite des Ausweises bei, oder lassen Sie die Unterschrift amtlich beglaubigen. Die Anschrift lautet Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg. Die Antwort kommt per Post an die angegebene Adresse.
Die Kopie dient nur dem Abgleich mit Ihren Angaben im Antrag. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Foto sollten deshalb gut lesbar sein; stimmen Antrag und Ausweis nicht überein, etwa nach einem Umzug ohne geänderte Adresse im Dokument, hilft ein kurzer Hinweis im Brief.
Weg 3: persönlich in Flensburg
Wer in der Nähe wohnt oder ohnehin an der Förde ist, kann die Auskunft auch am Dienstsitz des KBA in der Fördestraße 16, 24944 Flensburg, beantragen. Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis oder Pass. Für die meisten Menschen ist dieser Weg eher eine Ausnahme, denn online und per Post kommt dasselbe Ergebnis ins Haus.
Was in der Auskunft steht
Die Auskunft gibt den Inhalt des Registers zu Ihrer Person wieder. Das sind die rechtskräftigen Entscheidungen über Verkehrsverstöße mit Punkten und über Verkehrsstraftaten, Fahrverbote, Entziehungen und Sperren, außerdem Maßnahmen wie Ermahnung oder Verwarnung und die Teilnahme an Seminaren. Hinzu kommt der Punktestand. Welche Angaben zu jeder Entscheidung gespeichert werden, listet § 59 FeV auf: die entscheidende Stelle mit Aktenzeichen und Datum, Ort, Tag und Uhrzeit der Tat, der Tag der Rechtskraft, die verhängte Geldbuße oder das Fahrverbot und die Einstufung mit einem, zwei oder drei Punkten. Bei einem Seminar sind der Tag der Beendigung, der Tag der Teilnahmebescheinigung und der Tag der Vorlage bei der Behörde vermerkt, außerdem ein gewährter Punktabzug. Nicht enthalten sind Verwarnungsgelder bis 55 € und alles, was noch nicht rechtskräftig ist. Ein Bußgeldbescheid, gegen den Sie gerade Einspruch eingelegt haben, taucht also erst auf, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Wie ein Bescheid aufgebaut ist und wann er rechtskräftig wird, erklärt die Seite zum Bußgeldbescheid.
Die Daten richtig lesen
Bei jeder Eintragung sind zwei Daten wichtig, die man leicht verwechselt. Der Tattag ist der Tag des Verstoßes. Der Tag der Rechtskraft ist der Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar wurde, beim Bußgeldbescheid meist zwei Wochen nach der Zustellung. Für das Ende eines Eintrags zählt nach § 29 Abs. 4 StVG nur der zweite.
| Eintrag | Rechtskraft | Frist | tilgungsreif | endgültig gelöscht |
|---|---|---|---|---|
| 1 Punkt, Geschwindigkeit | 14. März 2024 | 2,5 Jahre | 14. September 2026 | 14. September 2027 |
| 2 Punkte, Fahrverbot | 5. September 2023 | 5 Jahre | 5. September 2028 | 5. September 2029 |
| 3 Punkte, Straftat mit Entziehung | 20. November 2019 | 10 Jahre | 20. November 2029 | 20. November 2030 |
Zum Datum der Tilgungsreife zählt der Eintrag nicht mehr für neue Taten. Gelöscht wird er aber erst nach der Überliegefrist von einem Jahr. In dieser Zeit erscheint er weiter in Ihrer Auskunft, und zwar mit Absicht: § 29 Abs. 6 StVG erlaubt die Mitteilung an Sie ausdrücklich. Wer seine Auskunft durchzählt und auf mehr Punkte kommt als erwartet, sollte deshalb zuerst prüfen, ob ein Eintrag schon tilgungsreif ist. Den Gesamtstand an einem bestimmten Stichtag rechnet der Punkterechner aus, wenn Sie alle Einträge mit ihren Daten eingeben.
Zwei Sonderfälle
Eine Entziehung oder Sperre verschiebt den Fristbeginn: Er liegt dann erst bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens fünf Jahre nach der Rechtskraft (§ 29 Abs. 5 StVG). Und bei Fahranfängern unterbleibt die Löschung von Ordnungswidrigkeiten mit Punkten, solange jemand im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wer also in der verlängerten Probezeit ist, sieht alte Einträge länger, als die Tabelle vermuten lässt.
Beispiel: eine Auskunft durchrechnen
Angenommen, Ihre Auskunft nennt drei Entscheidungen. Ein Punkt für ein Rotlicht, rechtskräftig am 10. Februar 2023. Zwei Punkte für 31 km/h zu schnell innerorts mit Fahrverbot, rechtskräftig am 1. Juli 2024. Und ein Punkt für das Handy am Steuer, rechtskräftig am 20. November 2025. Der erste Eintrag ist seit dem 10. August 2025 tilgungsreif und steht nur noch wegen der Überliegefrist in der Liste. Am 11. Oktober 2026 zählen also 3 Punkte, nicht vier. Am 1. Juni 2028 ist auch der Handy-Punkt abgelaufen, dann bleiben 2 Punkte aus dem Fahrverbot, die erst am 1. Juli 2029 tilgungsreif werden.
Das Beispiel zeigt, warum die bloße Summe aller Zeilen täuscht. Jede Eintragung hat ihre eigene Frist, und seit der Reform von 2014 hemmt ein neuer Verstoß den Ablauf älterer Einträge nicht mehr. Für eine Maßnahme der Behörde zählt allerdings der Stand am Tag der letzten Tat, nicht der Stand am Tag der Auskunft. Wie die Stufen bei vier, sechs und acht Punkten greifen, erklärt der Überblick zu den Punkten in Flensburg.
Wenn ein Eintrag nicht zu Ihnen passt
Gerichte und Bußgeldstellen melden ihre Entscheidungen dem KBA, und das Amt ordnet sie anhand der Personendaten zu. Bei Zweifeln an der Identität darf es dafür nach § 28 Abs. 5 StVG das Zentrale Fahrerlaubnisregister, das Fahrzeugregister und notfalls das Melderegister heranziehen. Lassen sich die Zweifel nicht ausräumen, werden die Eintragungen beider Personen mit einem Hinweis versehen. Erkennen Sie in Ihrer Auskunft eine Entscheidung, die Sie nie erhalten haben, ist der erste Schritt deshalb ein Abgleich: Aktenzeichen, Tattag und erlassende Behörde stehen in der Auskunft, und bei dieser Behörde lässt sich die Entscheidung nachfragen.
Wie oft Sie fragen dürfen
Das Gesetz begrenzt die Zahl der Anträge nicht. Sie können die Auskunft also nach jedem neuen Bescheid erneut anfordern. Sinnvoll ist das vor allem, wenn sich der Stand durch eine Tilgung oder einen Seminarabzug geändert haben muss und Sie die Bestätigung schwarz auf weiß haben möchten, etwa für die eigenen Unterlagen.
Wann sich eine Abfrage lohnt
Ein guter Zeitpunkt ist nach einer Ermahnung, denn bis 5 Punkte zieht ein Fahreignungsseminar einen Punkt ab. Ob dieser Abzug in den letzten fünf Jahren schon genutzt wurde, steht ebenfalls im Register, weil die Teilnahme dort vermerkt wird. Ebenso sinnvoll ist eine Abfrage, bevor ein neuer Bescheid rechtskräftig wird und den Stand über eine Schwelle schiebt. Welche Möglichkeiten es danach gibt, steht unter Punkteabbau.