Alkohol am Steuer: Bußgeld, Strafe und Führerschein
Ob Ordnungswidrigkeit oder Straftat, entscheidet der Wert, das Fahrverhalten und das, was schon im Register steht.
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Promille am Steuer: die Folgen
Zu zahlen inklusive Gebühren
528,50 €
| Punkte | 2 |
| Fahrverbot | 1 Monat |
| MPU angeordnet | nicht wegen des Werts |
Wer mit 0,5 Promille oder mehr im Blut oder mit 0,25 mg/l in der Atemluft Auto fährt, begeht beim ersten Mal eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte. Steht schon eine Alkohol- oder Drogenentscheidung im Fahreignungsregister, verdoppelt sich das Bußgeld auf 1000 Euro bei 3 Monaten Fahrverbot; bei mehreren Voreintragungen sind es 1500 Euro. Ab 1,1 Promille gilt jeder Fahrer als absolut fahruntüchtig, und es liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor, ebenso ab 0,3 Promille, wenn Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzukommen. Dann drohen Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist und drei Punkte. Ab 1,6 Promille verlangt die Fahrerlaubnisbehörde vor einem neuen Führerschein eine MPU. Fahranfänger und Fahrer unter 21 zahlen schon für den ersten Schluck 250 Euro.
Ordnungswidrigkeit ab 0,5 Promille
Der Grundtatbestand steht in § 24a Abs. 1 StVG: Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug mit 0,25 mg/l Atemalkohol, 0,5 Promille Blutalkohol oder einer Alkoholmenge im Körper führt, die zu einem solchen Wert führt. Der letzte Teil ist wichtig: Auch wer bei der Kontrolle noch knapp darunter liegt, weil der Alkohol erst ins Blut geht, kann erfasst sein. Auf Ausfallerscheinungen kommt es bei dieser Stufe nicht an; der Wert allein reicht.
Die Sätze stehen im Bußgeldkatalog unter 241. Entscheidend ist, was schon im Fahreignungsregister steht. Als Voreintragung zählen Entscheidungen nach § 24a StVG, also auch Drogenfahrten, sowie Verurteilungen nach § 316 StGB und § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB.
| Lage | BKat-Nr. | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte | mit Gebühren |
|---|---|---|---|---|---|
| erstmals ab 0,5 ‰ | 241 | 500 € | 1 Monat | 2 | 528,50 € |
| eine Voreintragung | 241.1 | 1.000 € | 3 Monate | 2 | 1.053,50 € |
| mehrere Voreintragungen | 241.2 | 1.500 € | 3 Monate | 2 | 1.578,50 € |
| Probezeit oder unter 21, jeder Wert | 243b | 250 € | nein | 1 | 278,50 € |
Die Bußgeldkatalog-Verordnung behandelt das Fahrverbot hier als Regelfolge. Beim ersten Verstoß kann der Beginn innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft gewählt werden, sofern in den zwei Jahren davor kein Fahrverbot rechtskräftig wurde; die Seite zum Fahrverbot erklärt das. Der gesetzliche Bußgeldrahmen in § 24a Abs. 3 StVG liegt ein Vielfaches über dem Regelsatz, sodass die Behörde bei besonderen Umständen darüber hinausgehen kann.
Straftat ab 1,1 Promille oder bei Ausfallerscheinungen
§ 316 StGB bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht sicher fahren kann. Eine Zahl steht im Gesetz nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich auch die Polizeiliche Kriminalprävention stützt, hat zwei Schwellen gebildet. Ab 1,1 Promille gilt jeder Kraftfahrer als absolut fahruntüchtig, ein Gegenbeweis ist nicht möglich. Ab 0,3 Promille liegt relative Fahruntüchtigkeit vor, wenn alkoholbedingte Fahrfehler oder ein Unfall hinzukommen. Der Strafrahmen von § 316 StGB reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; auch die fahrlässige Tat ist strafbar.
Wird dabei ein anderer Mensch oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet, kommt § 315c StGB in Betracht, die Gefährdung des Straßenverkehrs, mit einem deutlich höheren Strafrahmen. Für Geld- oder Freiheitsstrafe gibt es keinen Katalog: Staatsanwaltschaft und Gericht entscheiden nach Einkommen, Vorgeschichte und Umständen. Seriös lässt sich deshalb kein fester Betrag nennen.
Ordnungswidrigkeit und Straftat im Vergleich
| Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) | Straftat (§ 316 StGB) | |
|---|---|---|
| Schwelle | ab 0,5 ‰ oder 0,25 mg/l | ab 1,1 ‰, ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen |
| Wer entscheidet | Bußgeldstelle | Staatsanwaltschaft, Gericht |
| Sanktion | 500 € bis 1.500 € Regelsatz | Geldstrafe in Tagessätzen oder Freiheitsstrafe |
| Führerschein | Fahrverbot 1 bis 3 Monate | Entziehung, Sperre 6 Monate bis 5 Jahre |
| Punkte | 2 | 3 |
| Danach | Führerschein kommt zurück | Neuantrag, ab 1,6 ‰ mit MPU |
Der Unterschied liegt weniger im Geld als im Führerschein. Nach einem Fahrverbot gibt die Behörde das Dokument einfach zurück. Nach einer Entziehung beginnt das Verfahren für eine neue Fahrerlaubnis von vorn, mit Antrag, Gebühren und gegebenenfalls Gutachten.
Entziehung und Sperre
Die eigentlich einschneidende Folge der Straftat ist der Verlust der Fahrerlaubnis. Nach § 69 StGB entzieht das Gericht sie, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter ungeeignet ist; bei Trunkenheit im Verkehr gilt das nach § 69 Abs. 2 in der Regel. Die Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils, der Führerschein wird eingezogen. Zugleich setzt das Gericht eine Sperre zwischen sechs Monaten und fünf Jahren fest (§ 69a StGB). War in den letzten drei Jahren schon eine Sperre angeordnet, beträgt das Mindestmaß ein Jahr.
Oft geht dem Urteil die vorläufige Entziehung voraus: Die Polizei stellt den Führerschein noch in der Nacht sicher, und das Gericht bestätigt das per Beschluss. Diese Zeit wird später auf die Sperre angerechnet. Nach Ablauf der Sperre gibt es den Führerschein nicht automatisch zurück; er muss neu beantragt werden. Im Fahreignungsregister stehen dann drei Punkte, die nach 10 Jahren tilgungsreif werden, so steht es in der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Was die Entziehung zusätzlich kostet
Neben Strafe und Gerichtskosten fallen beim Neuantrag Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde an. Die Gebührenordnung sieht für die Neuerteilung nach einer Entziehung 35,70 € bis 258,50 € vor, je nach Aufwand. Hinzu kommen gegebenenfalls Prüfungen, die die Behörde verlangt, und das Gutachten der Begutachtungsstelle, deren Preise nicht amtlich festgesetzt sind. Wer beruflich fährt, rechnet außerdem die Monate ohne Führerschein ein. Auch E-Scooter sind übrigens Kraftfahrzeuge: Für sie gelten die 0,5-Promille-Grenze, die Nummer 241 und das Fahrverbot genauso wie im Auto.
Die MPU nach einer Alkoholfahrt
Für den neuen Führerschein prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung. § 13 FeV schreibt in mehreren Fällen zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor:
- bei einer Fahrt mit 1,6 Promille oder 0,8 mg/l Atemalkohol oder mehr, und zwar mit jedem Fahrzeug, also auch mit dem Fahrrad;
- bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss, auch wenn jede einzelne nur eine Ordnungswidrigkeit war; reine Verstöße gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger zählen dabei nicht;
- wenn Tatsachen auf Alkoholmissbrauch hindeuten oder die Fahrerlaubnis schon einmal aus diesem Grund entzogen war.
Wer also zweimal mit 0,6 Promille auffällt, kann nach dem zweiten Bescheid zur MPU müssen, obwohl nie eine Straftat vorlag. Ablauf, Fristen und Begutachtungsstellen beschreibt die Seite zur MPU.
Fahranfänger und Fahrer unter 21
Für sie gilt nach § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot: Weder darf während der Fahrt getrunken noch die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten werden. Der Satz liegt bei 250 € und 1 Punkt. In der Probezeit ist das ein A-Verstoß mit Aufbauseminar und 2 Jahren Verlängerung. Liegt der Wert bei 0,5 Promille oder mehr, greift zusätzlich die Nummer 241 mit Fahrverbot, und ab 1,1 Promille gilt auch für Fahranfänger das Strafrecht. Die Stufen der Probezeit sind dort erklärt.
Atemtest, Blutprobe und Messwert
Bei einer Kontrolle bietet die Polizei meist zuerst einen Vortest mit einem Handgerät an. Er ist freiwillig und dient nur der Orientierung. Für die Ordnungswidrigkeit kann ein beweissicherer Atemalkoholtest auf der Wache genügen; deshalb nennt § 24a StVG neben dem Promillewert eigens die Atemalkoholgrenze in mg/l. Im Strafverfahren stützen sich die Gerichte dagegen in aller Regel auf eine Blutprobe. Seit einigen Jahren darf die Polizei diese bei Verkehrsdelikten selbst anordnen, ohne vorher einen Richter einzuschalten. Der Wert wird auf den Zeitpunkt der Fahrt zurückgerechnet, und genau diese Zahl entscheidet über die Stufe.
Restalkohol und der Morgen danach
Ein großer Teil der Fälle entsteht nicht auf dem Heimweg von der Feier, sondern am nächsten Morgen. Der Körper baut Alkohol langsam und gleichmäßig ab, und weder Kaffee noch Schlaf beschleunigen das. Wer bis spät in die Nacht getrunken hat, kann morgens auf dem Weg zur Arbeit noch über 0,5 Promille liegen, ohne es zu merken. Rechtlich macht das keinen Unterschied. Welche Werte für wen gelten, zeigt die Übersicht zur Promillegrenze.
Promille am Steuer: die Folgen
Zu zahlen inklusive Gebühren
528,50 €
| Punkte | 2 |
| Fahrverbot | 1 Monat |
| MPU angeordnet | nicht wegen des Werts |
Alkohol und Cannabis zusammen
Wer neben Alkohol auch THC im Blut hat, fällt unter eigene Regeln. Ab dem THC-Grenzwert verbietet § 24a Abs. 2a StVG jeden Alkoholkonsum vor oder während der Fahrt, mit höheren Regelsätzen als beim Alkohol allein. Einzelheiten stehen bei Cannabis am Steuer. Den eigenen Wert mit Voreintragungen und Folgen rechnet der Promillerechner durch.
Zu den Kosten kommen bei allen Bescheiden die Gebühren nach § 107 OWiG. Gegen einen Bußgeldbescheid ist binnen 2 Wochen der Einspruch möglich; im Strafverfahren gelten die Fristen der Strafprozessordnung, über die der Strafbefehl oder das Urteil belehrt.