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Alkohol am Steuer: Bußgeld, Strafe und Führerschein

Ob Ordnungswidrigkeit oder Straftat, entscheidet der Wert, das Fahrverhalten und das, was schon im Register steht.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsrichtlinien · Methodik

Promille am Steuer: die Folgen

Zu zahlen inklusive Gebühren

528,50 €

Punkte2
Fahrverbot1 Monat
MPU angeordnetnicht wegen des Werts
Grenzwerte im Detail →

Wer mit 0,5 Promille oder mehr im Blut oder mit 0,25 mg/l in der Atemluft Auto fährt, begeht beim ersten Mal eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte. Steht schon eine Alkohol- oder Drogenentscheidung im Fahreignungsregister, verdoppelt sich das Bußgeld auf 1000 Euro bei 3 Monaten Fahrverbot; bei mehreren Voreintragungen sind es 1500 Euro. Ab 1,1 Promille gilt jeder Fahrer als absolut fahruntüchtig, und es liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor, ebenso ab 0,3 Promille, wenn Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzukommen. Dann drohen Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist und drei Punkte. Ab 1,6 Promille verlangt die Fahrerlaubnisbehörde vor einem neuen Führerschein eine MPU. Fahranfänger und Fahrer unter 21 zahlen schon für den ersten Schluck 250 Euro.

Ordnungswidrigkeit ab 0,5 Promille

Der Grundtatbestand steht in § 24a Abs. 1 StVG: Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug mit 0,25 mg/l Atemalkohol, 0,5 Promille Blutalkohol oder einer Alkoholmenge im Körper führt, die zu einem solchen Wert führt. Der letzte Teil ist wichtig: Auch wer bei der Kontrolle noch knapp darunter liegt, weil der Alkohol erst ins Blut geht, kann erfasst sein. Auf Ausfallerscheinungen kommt es bei dieser Stufe nicht an; der Wert allein reicht.

Die Sätze stehen im Bußgeldkatalog unter 241. Entscheidend ist, was schon im Fahreignungsregister steht. Als Voreintragung zählen Entscheidungen nach § 24a StVG, also auch Drogenfahrten, sowie Verurteilungen nach § 316 StGB und § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB.

Alkohol am Steuer als Ordnungswidrigkeit nach §§ 24a, 24c StVG und BKatV, Stand August 2026
LageBKat-Nr.BußgeldFahrverbotPunktemit Gebühren
erstmals ab 0,5 ‰241500 €1 Monat2528,50 €
eine Voreintragung241.11.000 €3 Monate21.053,50 €
mehrere Voreintragungen241.21.500 €3 Monate21.578,50 €
Probezeit oder unter 21, jeder Wert243b250 €nein1278,50 €

Die Bußgeldkatalog-Verordnung behandelt das Fahrverbot hier als Regelfolge. Beim ersten Verstoß kann der Beginn innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft gewählt werden, sofern in den zwei Jahren davor kein Fahrverbot rechtskräftig wurde; die Seite zum Fahrverbot erklärt das. Der gesetzliche Bußgeldrahmen in § 24a Abs. 3 StVG liegt ein Vielfaches über dem Regelsatz, sodass die Behörde bei besonderen Umständen darüber hinausgehen kann.

Straftat ab 1,1 Promille oder bei Ausfallerscheinungen

§ 316 StGB bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht sicher fahren kann. Eine Zahl steht im Gesetz nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich auch die Polizeiliche Kriminalprävention stützt, hat zwei Schwellen gebildet. Ab 1,1 Promille gilt jeder Kraftfahrer als absolut fahruntüchtig, ein Gegenbeweis ist nicht möglich. Ab 0,3 Promille liegt relative Fahruntüchtigkeit vor, wenn alkoholbedingte Fahrfehler oder ein Unfall hinzukommen. Der Strafrahmen von § 316 StGB reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; auch die fahrlässige Tat ist strafbar.

Wird dabei ein anderer Mensch oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet, kommt § 315c StGB in Betracht, die Gefährdung des Straßenverkehrs, mit einem deutlich höheren Strafrahmen. Für Geld- oder Freiheitsstrafe gibt es keinen Katalog: Staatsanwaltschaft und Gericht entscheiden nach Einkommen, Vorgeschichte und Umständen. Seriös lässt sich deshalb kein fester Betrag nennen.

Ordnungswidrigkeit und Straftat im Vergleich

Die beiden Spuren bei Alkohol am Steuer
Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG)Straftat (§ 316 StGB)
Schwelleab 0,5 ‰ oder 0,25 mg/lab 1,1 ‰, ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen
Wer entscheidetBußgeldstelleStaatsanwaltschaft, Gericht
Sanktion500 € bis 1.500 € RegelsatzGeldstrafe in Tagessätzen oder Freiheitsstrafe
FührerscheinFahrverbot 1 bis 3 MonateEntziehung, Sperre 6 Monate bis 5 Jahre
Punkte23
DanachFührerschein kommt zurückNeuantrag, ab 1,6 ‰ mit MPU

Der Unterschied liegt weniger im Geld als im Führerschein. Nach einem Fahrverbot gibt die Behörde das Dokument einfach zurück. Nach einer Entziehung beginnt das Verfahren für eine neue Fahrerlaubnis von vorn, mit Antrag, Gebühren und gegebenenfalls Gutachten.

Entziehung und Sperre

Die eigentlich einschneidende Folge der Straftat ist der Verlust der Fahrerlaubnis. Nach § 69 StGB entzieht das Gericht sie, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter ungeeignet ist; bei Trunkenheit im Verkehr gilt das nach § 69 Abs. 2 in der Regel. Die Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils, der Führerschein wird eingezogen. Zugleich setzt das Gericht eine Sperre zwischen sechs Monaten und fünf Jahren fest (§ 69a StGB). War in den letzten drei Jahren schon eine Sperre angeordnet, beträgt das Mindestmaß ein Jahr.

Oft geht dem Urteil die vorläufige Entziehung voraus: Die Polizei stellt den Führerschein noch in der Nacht sicher, und das Gericht bestätigt das per Beschluss. Diese Zeit wird später auf die Sperre angerechnet. Nach Ablauf der Sperre gibt es den Führerschein nicht automatisch zurück; er muss neu beantragt werden. Im Fahreignungsregister stehen dann drei Punkte, die nach 10 Jahren tilgungsreif werden, so steht es in der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Was die Entziehung zusätzlich kostet

Neben Strafe und Gerichtskosten fallen beim Neuantrag Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde an. Die Gebührenordnung sieht für die Neuerteilung nach einer Entziehung 35,70 € bis 258,50 € vor, je nach Aufwand. Hinzu kommen gegebenenfalls Prüfungen, die die Behörde verlangt, und das Gutachten der Begutachtungsstelle, deren Preise nicht amtlich festgesetzt sind. Wer beruflich fährt, rechnet außerdem die Monate ohne Führerschein ein. Auch E-Scooter sind übrigens Kraftfahrzeuge: Für sie gelten die 0,5-Promille-Grenze, die Nummer 241 und das Fahrverbot genauso wie im Auto.

Die MPU nach einer Alkoholfahrt

Für den neuen Führerschein prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung. § 13 FeV schreibt in mehreren Fällen zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor:

  • bei einer Fahrt mit 1,6 Promille oder 0,8 mg/l Atemalkohol oder mehr, und zwar mit jedem Fahrzeug, also auch mit dem Fahrrad;
  • bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss, auch wenn jede einzelne nur eine Ordnungswidrigkeit war; reine Verstöße gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger zählen dabei nicht;
  • wenn Tatsachen auf Alkoholmissbrauch hindeuten oder die Fahrerlaubnis schon einmal aus diesem Grund entzogen war.

Wer also zweimal mit 0,6 Promille auffällt, kann nach dem zweiten Bescheid zur MPU müssen, obwohl nie eine Straftat vorlag. Ablauf, Fristen und Begutachtungsstellen beschreibt die Seite zur MPU.

Fahranfänger und Fahrer unter 21

Für sie gilt nach § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot: Weder darf während der Fahrt getrunken noch die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten werden. Der Satz liegt bei 250 € und 1 Punkt. In der Probezeit ist das ein A-Verstoß mit Aufbauseminar und 2 Jahren Verlängerung. Liegt der Wert bei 0,5 Promille oder mehr, greift zusätzlich die Nummer 241 mit Fahrverbot, und ab 1,1 Promille gilt auch für Fahranfänger das Strafrecht. Die Stufen der Probezeit sind dort erklärt.

Atemtest, Blutprobe und Messwert

Bei einer Kontrolle bietet die Polizei meist zuerst einen Vortest mit einem Handgerät an. Er ist freiwillig und dient nur der Orientierung. Für die Ordnungswidrigkeit kann ein beweissicherer Atemalkoholtest auf der Wache genügen; deshalb nennt § 24a StVG neben dem Promillewert eigens die Atemalkoholgrenze in mg/l. Im Strafverfahren stützen sich die Gerichte dagegen in aller Regel auf eine Blutprobe. Seit einigen Jahren darf die Polizei diese bei Verkehrsdelikten selbst anordnen, ohne vorher einen Richter einzuschalten. Der Wert wird auf den Zeitpunkt der Fahrt zurückgerechnet, und genau diese Zahl entscheidet über die Stufe.

Restalkohol und der Morgen danach

Ein großer Teil der Fälle entsteht nicht auf dem Heimweg von der Feier, sondern am nächsten Morgen. Der Körper baut Alkohol langsam und gleichmäßig ab, und weder Kaffee noch Schlaf beschleunigen das. Wer bis spät in die Nacht getrunken hat, kann morgens auf dem Weg zur Arbeit noch über 0,5 Promille liegen, ohne es zu merken. Rechtlich macht das keinen Unterschied. Welche Werte für wen gelten, zeigt die Übersicht zur Promillegrenze.

Promille am Steuer: die Folgen

Zu zahlen inklusive Gebühren

528,50 €

Punkte2
Fahrverbot1 Monat
MPU angeordnetnicht wegen des Werts
Grenzwerte im Detail →

Alkohol und Cannabis zusammen

Wer neben Alkohol auch THC im Blut hat, fällt unter eigene Regeln. Ab dem THC-Grenzwert verbietet § 24a Abs. 2a StVG jeden Alkoholkonsum vor oder während der Fahrt, mit höheren Regelsätzen als beim Alkohol allein. Einzelheiten stehen bei Cannabis am Steuer. Den eigenen Wert mit Voreintragungen und Folgen rechnet der Promillerechner durch.

Zu den Kosten kommen bei allen Bescheiden die Gebühren nach § 107 OWiG. Gegen einen Bußgeldbescheid ist binnen 2 Wochen der Einspruch möglich; im Strafverfahren gelten die Fristen der Strafprozessordnung, über die der Strafbefehl oder das Urteil belehrt.

Häufige Fragen

Was kostet es, zum zweiten Mal mit 0,5 Promille erwischt zu werden?

Ist bereits eine Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c StGB im Fahreignungsregister eingetragen, sieht der Katalog 1000 Euro und 3 Monate Fahrverbot vor, dazu 2 Punkte. Mit Gebühren und Zustellung sind das 1.053,50 €. Wiederholte Verstöße unter Alkohol sind außerdem ein eigener MPU-Anlass nach § 13 FeV, unabhängig vom gemessenen Wert.

Wie lange ist der Führerschein nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille weg?

Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis in der Regel nach § 69 StGB und setzt eine Sperre fest, vor deren Ablauf keine neue erteilt wird. Sie beträgt nach § 69a StGB sechs Monate bis fünf Jahre, mindestens ein Jahr, wenn in den drei Jahren davor schon eine Sperre angeordnet war. Danach muss die neue Fahrerlaubnis beantragt werden, bei 1,6 Promille oder mehr mit MPU.

Ist eine Fahrt mit 0,4 Promille ohne Ausfallerscheinungen erlaubt?

Für erfahrene Fahrer über 21 ja, solange keine Ausfallerscheinungen auftreten: Die Grenze des § 24a StVG liegt bei 0,5 Promille. Fällt das Fahrzeug aber durch Schlangenlinien auf oder passiert ein Unfall, reicht schon ein Wert ab 0,3 Promille für eine Straftat nach § 316 StGB. Für Fahranfänger und unter 21 ist jeder Wert über null eine Ordnungswidrigkeit.

Wie viele Punkte gibt es für eine Trunkenheitsfahrt mit Entziehung?

Drei. Die Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bewertet Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre mit drei Punkten, die erst nach 10 Jahren tilgungsreif werden. Die Ordnungswidrigkeit ab 0,5 Promille bringt dagegen zwei Punkte, die nach 5 Jahren tilgungsreif sind. Beide Einträge zählen als Voreintragung für die höheren Sätze bei einer neuen Alkoholfahrt.

Gilt das Alkoholverbot für Fahranfänger auch nach der Probezeit bis zum 21. Geburtstag?

Ja. § 24c StVG verbietet Alkohol am Steuer in der Probezeit und unabhängig davon vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Wer mit 18 den Führerschein gemacht hat, bleibt also bis zum 21. Geburtstag an das absolute Verbot gebunden, auch wenn die Probezeit vorher endet. Der Verstoß kostet 250 Euro und 1 Punkt, in der Probezeit ist er ein A-Verstoß.

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Quellen

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Herausgeber eines unabhängigen Bußgeld- und Kfz-Steuer-Rechners für Deutschland

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