Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung: Befreiung oder halbe Steuer
Schwerbehinderte Halter können die Kfz-Steuer ganz oder zur Hälfte sparen, für ein Fahrzeug und nur auf Antrag.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsrichtlinien · Methodik
Was § 3a KraftStG bei Ihrem Auto spart
Ihre Kfz-Steuer pro Jahr
0 €
| Ohne Vergünstigung | 116 € |
| Ersparnis | 116 € |
Beispiel: Benziner mit Erstzulassung 2022. Nur ein Fahrzeug, nur auf Antrag.
Nach § 3a KraftStG ist ein Fahrzeug von der Kfz-Steuer befreit, solange es für einen schwerbehinderten Menschen zugelassen ist, der im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert) hat. Die Steuer halbiert sich, wenn der Ausweis den orangefarbenen Flächenaufdruck trägt, weil die Voraussetzungen des § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfüllt sind; die Ermäßigung gibt es aber nicht, solange die Person die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr in Anspruch nimmt. Beide Vergünstigungen gelten nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag beim Hauptzollamt. Sie entfallen, wenn das Auto für Gütertransporte, für bezahlte Personenbeförderung oder von anderen Personen für Fahrten genutzt wird, die nichts mit der Fortbewegung oder dem Haushalt der behinderten Person zu tun haben. Ein Diesel von 2023 mit 299 € Jahressteuer kostet mit orangem Ausweis 149 €, mit Merkzeichen aG nichts.
Zwei Stufen der Vergünstigung
§ 3a KraftStG kennt zwei Stufen. Die volle Befreiung nach Absatz 1 erhalten schwerbehinderte Menschen, die mit ihrem Ausweis nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind: Merkzeichen H, Bl oder aG. Die Ermäßigung um 50 % nach Absatz 2 erhalten Menschen, deren Ausweis den orangefarbenen Flächenaufdruck trägt, weil sie die Voraussetzungen des § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfüllen. Das sind in der Regel Ausweise mit Merkzeichen G oder Gl. Der Grad der Behinderung allein genügt nicht, es kommt auf Merkzeichen und Aufdruck an.
Wer zur zweiten Gruppe gehört, muss wählen. Solange die Person die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr nach § 228 SGB IX nutzt, gibt es keine Steuerermäßigung. Bei der ersten Gruppe besteht dieser Ausschluss nicht: Die volle Befreiung gilt unabhängig von der Freifahrt.
Was das für typische Autos bedeutet
| Fahrzeug | Normal | Orange, 50 % weniger | H, Bl, aG |
|---|---|---|---|
| Benziner 2024, 1.498 cm³, 118 g | 76 € | 38 € | 0 € |
| Benziner 2016, 1.598 cm³, 129 g | 100 € | 50 € | 0 € |
| Diesel 2023, 1.968 cm³, 145 g | 299 € | 149 € | 0 € |
| Diesel 2006, Euro 4, 1.896 cm³ | 293 € | 146 € | 0 € |
| Elektroauto nach der Befreiung, 2.232 kg | 68 € | 34 € | 0 € |
Die Halbierung setzt auf die Steuer auf, die sich ohne Vergünstigung ergäbe, und abgerundet wird erst am Ende. Beim Elektroauto, das nach Ablauf seiner eigenen Befreiung schon die halbe Gewichtssteuer zahlt, halbiert sich der Betrag also noch einmal. Wie sich die Normalsteuer zusammensetzt, erklären die Seiten zum Diesel und zum Elektroauto.
Nur ein Fahrzeug, nur auf Antrag
§ 3a Abs. 3 begrenzt die Vergünstigung auf ein Fahrzeug. Wer zwei Autos hält, wählt eines aus; das zweite zahlt die volle Steuer. Außerdem gibt es die Vergünstigung nur auf schriftlichen Antrag. Sie wird nicht automatisch gewährt, nur weil die Behörde vom Ausweis weiß. Der Antrag geht nach § 12a Abs. 4 an das Hauptzollamt und nennt die Gründe. Bei einer Neuzulassung genügt nach § 12a Abs. 6 ein entsprechender Hinweis in der Steuererklärung, die bei der Zulassungsstelle abgegeben wird.
Der Antrag ist rechtlich eine Steuererklärung im Sinne von § 150 der Abgabenordnung, das sagt § 12a Abs. 4 ausdrücklich. Die Angaben darin sollten also vollständig und richtig sein: welches Fahrzeug begünstigt werden soll, welches Merkzeichen oder welcher Aufdruck vorliegt und, bei der halben Steuer, dass keine Freifahrt in Anspruch genommen wird. Eine Kopie des Ausweises gehört dazu. Wer ein Fahrzeug mit Kennzeichen schon länger hält, stellt den Antrag direkt beim Hauptzollamt; die Steuer ändert sich dann nach § 5 Abs. 3 mit dem Antrag.
Das Fahrzeug muss für die schwerbehinderte Person zugelassen sein, also auf ihren Namen. Ein Auto, das auf den Ehepartner läuft und mit dem die behinderte Person gefahren wird, ist nach dem Wortlaut nicht begünstigt. Wer die Vergünstigung nutzen will, lässt das Auto deshalb auf die berechtigte Person zu. Der Nachweis ist der Schwerbehindertenausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch; ältere Ausweise nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter von 1979 nennt das Gesetz ausdrücklich mit.
Was § 3a KraftStG bei Ihrem Auto spart
Ihre Kfz-Steuer pro Jahr
0 €
| Ohne Vergünstigung | 116 € |
| Ersparnis | 116 € |
Beispiel: Benziner mit Erstzulassung 2022. Nur ein Fahrzeug, nur auf Antrag.
Wofür das Auto genutzt werden darf
Die Vergünstigung entfällt nach § 3a Abs. 3, sobald das Fahrzeug für eine von drei Nutzungen eingesetzt wird:
- zur Beförderung von Gütern, ausgenommen Handgepäck;
- zur entgeltlichen Beförderung von Personen, ausgenommen die gelegentliche Mitnahme;
- durch andere Personen für Fahrten, die nicht mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person zusammenhängen.
Der dritte Punkt ist im Alltag der wichtigste. Angehörige dürfen das Auto fahren, wenn sie die behinderte Person zum Arzt bringen, für ihren Haushalt einkaufen oder sie von der Arbeit abholen. Die Fahrt des Partners zur eigenen Arbeitsstelle oder in den eigenen Urlaub gehört nicht dazu. Eine gelegentliche zweckfremde Nutzung hat eine klar geregelte Folge: Nach § 5 Abs. 2 KraftStG wird die Steuer für die Dauer dieser Nutzung fällig, mindestens für einen Monat, auch bei der halben Steuer.
Freifahrt oder halbe Steuer: eine Rechnung
Für Menschen mit orangefarbenem Ausweis ist die Wahl eine einfache Gegenüberstellung. Auf der einen Seite steht die Steuerersparnis: Beim Diesel von 2023 sind es 150 € im Jahr, beim Benziner von 2024 nur 38 €. Auf der anderen Seite steht der Wert der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr, abzüglich dessen, was dafür selbst zu zahlen ist. Wer selten Bus und Bahn nutzt und ein Auto mit hoher Steuer fährt, kommt mit der Ermäßigung meist besser weg. Wer ein kleines, sparsames Auto hat und regelmäßig pendelt, mit der Freifahrt.
Welche Fahrzeuge begünstigt sind
§ 3a spricht von Kraftfahrzeugen. Begünstigt sind also nicht nur Pkw, sondern auch Motorräder und Wohnmobile, solange sie für die schwerbehinderte Person zugelassen sind. Anhänger sind nach § 2 Abs. 1 KraftStG keine Kraftfahrzeuge, sondern eine eigene Fahrzeugart, und fallen nicht unter die Vergünstigung. Bei einem Elektroauto spielt § 3a erst eine Rolle, wenn die eigene Befreiung nach § 3d abgelaufen ist; vorher ist ohnehin keine Steuer fällig.
Leasing, Firmenwagen und Mitfahrten
Ein geleastes Auto ist meist auf die Leasinggesellschaft zugelassen, ein Firmenwagen auf das Unternehmen. Nach dem Wortlaut des § 3a ist ein solches Fahrzeug nicht für die schwerbehinderte Person zugelassen und damit nicht begünstigt. Anders kann es bei Verträgen liegen, bei denen das Auto auf den Leasingnehmer selbst zugelassen wird. Mitfahrer sind kein Problem, solange sie nicht bezahlen: Die gelegentliche Mitnahme ist ausdrücklich erlaubt, eine regelmäßige Fahrgemeinschaft gegen Kostenbeteiligung bewegt sich dagegen in Richtung der entgeltlichen Personenbeförderung, die die Vergünstigung entfallen lässt.
Wenn sich etwas ändert
Ändern sich die Voraussetzungen, etwa weil ein Merkzeichen wegfällt, eine Freifahrt-Wertmarke beantragt wird oder ein anderes Auto begünstigt werden soll, muss das dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich angezeigt werden (§ 12a Abs. 5). Der Zoll setzt die Steuer dann neu fest (§ 12 Abs. 2 Nr. 2). Umgekehrt gilt: Kommt ein Merkzeichen hinzu, das zur vollen Befreiung führt, ändert sich die Steuer erst nach einem Antrag. Wer von der halben Steuer zur Freifahrt wechselt oder zurück, sollte die Zeitpunkte im Blick behalten, denn beides schließt sich gegenseitig aus.
Für einige ältere Fälle enthält § 17 KraftStG eine Sonderregel: Wem die Steuer schon vor der Gesetzesänderung von 1978 wegen Behinderung erlassen war, gilt ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange ein Grad der Behinderung von mindestens 50 besteht. Für neue Anträge spielt das keine Rolle mehr.
Halterwechsel, Verkauf und Tod
Die Vergünstigung hängt an der Person, nicht am Fahrzeug. Wird das Auto verkauft oder nach dem Tod des Halters auf Erben umgeschrieben, endet sie mit der Umschreibung, und der neue Halter zahlt die normale Steuer. Das unterscheidet § 3a von der Befreiung für Elektroautos, die nach § 3d auf den Käufer übergeht. Wer ein neues Auto kauft, stellt den Antrag für das neue Fahrzeug; das alte verliert die Vergünstigung, denn es gibt sie nur für eines.
Weitere Erleichterungen im Straßenverkehr
Die Kfz-Steuer ist nicht die einzige Regel für schwerbehinderte Fahrer. Parkplätze mit dem Rollstuhlsymbol sind Inhabern eines entsprechenden Parkausweises vorbehalten; wer dort unberechtigt parkt, zahlt nach Nr. 55 des Bußgeldkatalogs 55 €. Mehr zu Parkverstößen steht unter Falschparken. Für die Steuer selbst gelten die allgemeinen Regeln zu Bescheid, Zahlung und Erstattung, die auf der Seite zur Kfz-Steuer beschrieben sind. Den Betrag mit und ohne Vergünstigung zeigt der Kfz-Steuer-Rechner; Formulare und Ansprechpartner nennt der Zoll.
Unsere Seite gibt allgemeine Informationen zum Gesetzestext. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, entscheidet das Hauptzollamt auf Grundlage des Ausweises und der Angaben im Antrag.