Geblitzt: was nach dem Foto passiert
Zwischen dem Blitz und dem Brief liegen Wochen, in denen die Behörde Messwert, Toleranz und Fahrer klärt.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsrichtlinien · Methodik
Toleranzabzug: gemessen und vorgeworfen
Vorgeworfene Überschreitung
25 km/h
| Nach Abzug | 75 km/h |
| Abzug | 3 km/h |
| Regel | 3 km/h bis 100 km/h |
Wer geblitzt wurde, bekommt nicht sofort einen Bescheid, sondern zuerst Post zur Anhörung, oft nach einigen Wochen. Von der gemessenen Geschwindigkeit zieht die Behörde eine Toleranz ab: 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, darüber 3 Prozent, abgerundet zugunsten des Fahrers. Erst der verbleibende Wert wird mit dem Tempolimit verglichen und nach dem Bußgeldkatalog bewertet. In Deutschland haftet für Tempoverstöße der Fahrer, nicht der Halter; deshalb braucht die Behörde ein Foto, auf dem die Person am Steuer zu erkennen ist. Ist der Halter nicht selbst gefahren, erhält er meist einen Zeugenfragebogen. Seit dem 1. Juli 2026 verjährt der Verstoß nach 6 Monaten, wenn die Frist nicht vorher unterbrochen wird, etwa durch die Anhörung. Bis 55 Euro bleibt es bei einem Verwarnungsgeld ohne Gebühren und ohne Punkt, darüber folgt ein Bußgeldbescheid mit mindestens 28,50 € Kosten.
Der Blitz: was in dem Moment gemessen wird
Ein stationärer Blitzer, ein Messwagen am Straßenrand oder eine Laserpistole hält zwei Dinge fest: die Geschwindigkeit und ein Bild. Das Bild zeigt im Regelfall das Kennzeichen und die Person am Steuer, dazu Ort, Datum, Uhrzeit und das erlaubte Tempo. Nicht jede Anlage blitzt sichtbar; viele Geräte arbeiten mit Infrarotlicht, das man im Fahrzeug kaum bemerkt. Umgekehrt ist ein roter Schein im Rückspiegel noch kein Beweis, dass man selbst gemeint war, denn die Anlage kann auch ein anderes Fahrzeug erfasst haben. Zuverlässig zeigt erst der Brief, ob eine Messung vorliegt.
Anhalten muss niemand. Bei einer Kontrolle mit Anhaltekommando winkt die Polizei den Wagen kurz darauf heraus und spricht vor Ort eine Verwarnung aus oder nimmt die Personalien auf. Bei der Messung ohne Anhalten läuft alles schriftlich.
Toleranzabzug: aus dem Messwert wird der Vorwurf
Kein Messgerät ist auf den km/h genau. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) nennt für zugelassene Geräte Verkehrsfehlergrenzen von 3 km/h bis 100 km/h Messwert und 3 Prozent darüber. Diesen Betrag ziehen die Behörden ab, abgerundet zugunsten des Fahrers. Die Polizei Brandenburg weist in ihren Erläuterungen darauf hin, dass der Abzug vom Messverfahren abhängt. Für die üblichen Blitzer gilt diese Rechnung:
| Gemessen | Abzug | Vorgeworfen |
|---|---|---|
| 53 km/h | 3 km/h | 50 km/h |
| 74 km/h | 3 km/h | 71 km/h |
| 99 km/h | 3 km/h | 96 km/h |
| 100 km/h | 3 km/h | 97 km/h |
| 101 km/h | 4 km/h | 97 km/h |
| 128 km/h | 4 km/h | 124 km/h |
| 150 km/h | 5 km/h | 145 km/h |
| 183 km/h | 6 km/h | 177 km/h |
| 211 km/h | 7 km/h | 204 km/h |
An der Grenze von 100 km/h wechselt die Regel. Bei 101 km/h Messwert sind 3 Prozent rechnerisch etwas mehr als 3 km/h, nach dem Abrunden bleibt es bei 4 km/h Abzug. Erst bei höheren Werten macht der Prozentsatz den Unterschied: Bei 211 km/h sind es schon 7 km/h.
Ein Rechenbeispiel aus der Stadt: gemessen 74 km/h bei erlaubten 50, vorgeworfen 71 km/h, also 21 km/h zu viel. Das kostet nach dem Katalog 115 € und 1 Punkt, mit Kosten 143,50 €. Auf der Landstraße mit gemessenen 128 km/h bei Tempo 100 bleiben 24 km/h Überschreitung, 100 € und 1 Punkt. Die vollständigen Tabellen stehen in der Übersicht zur Geschwindigkeitsüberschreitung; für die Stadt und die Landstraße gibt es eigene Seiten zu geblitzt innerorts und geblitzt außerorts.
Foto und Fahrer: in Deutschland haftet die Person am Steuer
Für Tempoverstöße gilt in Deutschland die Fahrerhaftung. Das Bußgeld richtet sich gegen den, der gefahren ist, nicht gegen den, auf den das Auto zugelassen ist. Die einzige Ausnahme im ruhenden Verkehr regelt § 25a StVG: Bei Park- und Halteverstößen trägt der Halter die Verfahrenskosten, wenn der Fahrer nicht ermittelt wird. Für einen Blitzer gibt es diese Regel nicht.
Deshalb ist das Frontfoto so wichtig. Die Behörde muss belegen können, dass die betroffene Person tatsächlich am Steuer saß. Reicht das Bild dafür nicht, kann sie Vergleichsfotos heranziehen, beispielsweise aus dem Pass- oder Personalausweisregister, Nachbarn oder Arbeitgeber befragen oder die Polizei vor Ort ermitteln lassen. Bleibt die Identität offen, endet das Verfahren gegen den Fahrer, weil niemandem die Tat zugerechnet werden kann.
Die Post: Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen
Der erste Brief ist fast immer einer von zwei Vordrucken, und die Unterscheidung lohnt einen genauen Blick.
Anhörungsbogen
Er geht an die Person, die die Behörde für den Fahrer hält, meist an den Halter. Er nennt Tatort, Tatzeit, Messwert, vorgeworfenen Wert und die Nummer des Katalogs. Nach § 55 OWiG erhält der Betroffene Gelegenheit, sich zu äußern. Angaben zur Person sind Pflicht, sie zu verweigern ist nach § 111 OWiG selbst eine Ordnungswidrigkeit. Zur Sache, also zur Frage, ob man gefahren ist, muss niemand etwas sagen.
Zeugenfragebogen
Er kommt, wenn das Foto erkennbar nicht den Halter zeigt, etwa bei einer Firma als Halter oder wenn erkennbar eine andere Person als der Halter am Steuer sitzt. Der Halter wird dann als Zeuge gefragt. Nahe Angehörige des Fahrers dürfen das Zeugnis verweigern. Bleibt der Fahrer am Ende unbekannt, kann die Straßenverkehrsbehörde dem Halter nach § 31a StVZO das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen.
Eine Grenze zieht das Gesetz seit dem 1. Juli 2026 ausdrücklich: Nach § 4c StVG, eingeführt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des StVG, ist es verboten, die Behörde über die Person am Steuer zu täuschen oder eine solche Täuschung anzubieten oder zu vermitteln. Das Bußgeld dafür reicht bis 30.000 €.
Firmenwagen, Mietwagen, Leasing
Den Halter findet die Bußgeldstelle über das Kennzeichen im Fahrzeugregister. Ist das eine Firma, ein Vermieter oder eine Leasinggesellschaft, wird zuerst dort nachgefragt. Vermieter geben in der Regel die Daten des Mieters aus dem Vertrag weiter, Arbeitgeber erhalten einen Zeugenfragebogen und sollen benennen, wer den Wagen zur Tatzeit hatte. Erst danach geht der Anhörungsbogen an den Fahrer. Dieser Umweg kostet Zeit, und genau dafür ist die längere Verjährung seit Juli gedacht. Für Firmen mit Fahrzeugpool lohnt sich deshalb eine Fahrzeugübergabe mit Datum und Namen; ohne sie lässt sich ein Foto Monate später oft keinem Mitarbeiter mehr zuordnen, und das Fahrtenbuch droht dann dem Unternehmen.
Punkte und Probezeit nach dem Blitzer
Ein Punkt entsteht nicht mit dem Foto, sondern mit der Rechtskraft des Bescheids. Erst dann meldet die Bußgeldstelle die Entscheidung an das Fahreignungsregister, und erst dann beginnt die Tilgungsfrist von 30 Monaten für einen Punkt. Für die Probezeit zählt dagegen der Tattag: Wer kurz vor Ende der Probezeit geblitzt wird, bekommt die Folgen auch dann, wenn der Bescheid erst danach rechtskräftig wird. Beim Pkw beginnt der Punkt bei 21 km/h zu viel nach Abzug, also bei 74 km/h Messwert in der 50er-Zone.
Bis der Brief kommt
Nach dem Blitz muss niemand etwas unternehmen, und eine Selbstanzeige sieht das Gesetz nicht vor. Sinnvoll ist eine kurze Notiz mit Datum, Uhrzeit, Strecke und Fahrer, gerade wenn mehrere Personen das Auto nutzen. Wochen später erinnert sich sonst kaum jemand, wer an einem bestimmten Dienstagnachmittag unterwegs war.
Fristen: wie lange die Behörde Zeit hat
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG einheitlich 6 Monate ab der Tat. Vorher galten drei Monate, solange kein Bescheid erlassen war. Unterbrochen wird die Frist durch bestimmte Handlungen der Behörde, die § 33 OWiG aufzählt, etwa die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder deren Anordnung, und später den Bescheid selbst. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu. Wie lange der erste Brief braucht, ist deshalb kein Hinweis auf eine Verjährung: Entscheidend ist, ob innerhalb der ersten 6 Monate eine solche Handlung erfolgte.
Verwarnung oder Bescheid: was am Ende kommt
Bis 55 € bietet die Behörde ein Verwarnungsgeld an. Wer es fristgerecht zahlt, meist innerhalb einer Woche, hat die Sache erledigt: keine Gebühr, kein Punkt, kein Bescheid. Wer nicht zahlt, bekommt einen Bußgeldbescheid mit Kosten. Über 55 € folgt in jedem Fall ein Bescheid; nach § 107 OWiG kommen mindestens 25 € Gebühr und 3,50 € Zustellung hinzu, bei 100 € also 28,50 €. Wie es nach dem Bescheid weitergeht, mit Einspruchsfrist, Rechtskraft und Zahlung, beschreibt die Seite Zu schnell gefahren: der Ablauf.
Ihre Überschreitung im Katalog
Zu zahlen inklusive Gebühren
143,50 €
| Tabelle 1, Nummer | 11.3.4 |
| Punkte | 1 |
| Fahrverbot | keins |
Was im Brief zu prüfen ist
Der Anhörungsbogen enthält alle Angaben, mit denen sich die Rechnung nachvollziehen lässt: erlaubte Geschwindigkeit, Messwert, Toleranz, vorgeworfener Wert, Ort innerorts oder außerorts und die Fahrzeugart. Stimmt der vorgeworfene Wert mit dem Messwert abzüglich Toleranz überein, und passt die Katalognummer zur Fahrzeugart, ergibt sich der Betrag direkt aus der Tabelle. Der Bußgeldrechner macht dieselbe Rechnung mit Gebühren, Punkten und Fahrverbot.
Zwei Angaben werden dabei häufig übersehen. Die erste ist die Fahrzeugart: Ein Pkw mit Anhänger wird nach einer strengeren Tabelle abgerechnet als ein Pkw allein, ebenso ein Wohnmobil über 3,5 t. Die zweite ist der Ort. Maßgeblich ist, ob die Messstelle hinter oder vor dem Ortsschild lag, nicht, wie bebaut die Straße wirkt. Beide Angaben stehen im Bogen und entscheiden über die Spalte der Tabelle.