71 km/h zu schnell: das obere Ende des Bußgeldkatalogs
Mit 71 km/h über dem Limit ist die letzte Zeile der Tempotabelle erreicht; darüber steigt im Katalog nichts mehr.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsrichtlinien · Methodik
Mehr als 70 km/h zu schnell
Zu zahlen inklusive Gebühren
843,50 €
| Überschreitung nach Toleranz | 71 km/h |
| Punkte | 2 |
| Fahrverbot | 3 Monate |
| Probezeit | A-Verstoß |
Wer mit dem Pkw mehr als 70 km/h zu schnell war, erreicht die höchste Stufe der Tabelle 1 c. Innerorts kostet sie 800 €, außerorts 700 €, an beiden Orten mit zwei Punkten und drei Monaten Fahrverbot. Mit Gebühren und Zustellung stehen 843,50 € beziehungsweise 738,50 € auf dem Bescheid. Die Stufe ist nach oben offen: 71, 90 oder 120 km/h zu schnell führen zum selben Regelsatz. Höher wird es bei Vorsatz, den § 3 Abs. 4a BKatV mit der Verdoppelung auf 1.600 € innerorts und 1.400 € außerorts belegt. Drei Monate sind die Höchstdauer eines Fahrverbots nach § 25 StVG. Eine bestimmte Geschwindigkeit macht die Fahrt nicht automatisch zur Straftat. Strafbar nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist, wer sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Ob das vorliegt, entscheiden Staatsanwaltschaft und Gericht.
Eine Stufe ohne Obergrenze
Tabelle 1 c des Bußgeldkatalogs endet mit der Zeile »mehr als 70 km/h«. Wer sie erreicht, zahlt den Höchstsatz der Tabelle, und der Satz bleibt derselbe, gleichgültig wie weit die Überschreitung darüber hinausgeht. Auch das Fahrverbot ist mit drei Monaten am Ende angekommen, denn § 25 StVG lässt nicht mehr zu. Innerorts hat sich gegenüber der Stufe darunter nur der Betrag verändert, die drei Monate gelten dort schon ab 61 km/h. Außerorts kommt mit 71 km/h der dritte Monat hinzu. Der Katalog hat damit seine Mittel ausgeschöpft. Was darüber hinaus geschieht, regelt nicht mehr die Tabelle, sondern das Gesetz an anderer Stelle: der Vorsatz in § 3 Abs. 4a BKatV, die Abweichung im Einzelfall und, bei bestimmten Fahrweisen, das Strafgesetzbuch.
| Zu schnell | Innerorts | Fahrverbot | Außerorts | Fahrverbot |
|---|---|---|---|---|
| 61 km/h | 700 € | 3 Monate | 600 € | 2 Monate |
| 71 km/h | 800 € | 3 Monate | 700 € | 3 Monate |
| 90 km/h | 800 € | 3 Monate | 700 € | 3 Monate |
| 120 km/h | 800 € | 3 Monate | 700 € | 3 Monate |
Vorsatz als einzige feste Steigerung
Die Regelsätze gelten nach § 1 Abs. 2 BKatV für fahrlässiges Handeln. Bei Überschreitungen dieser Größe prüfen Bußgeldstellen häufig, ob Vorsatz vorlag. Wird er festgestellt, verdoppelt sich das Bußgeld: innerorts auf 1.600 € mit 1.683,50 € Gesamtbetrag, außerorts auf 1.400 € mit 1.473,50 €. Fahrverbot und Punkte ändern sich nicht. Eine km/h-Grenze, ab der Vorsatz gilt, nennt die Verordnung nicht.
Wo das Strafrecht beginnen kann
§ 315d StGB stellt verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe. Absatz 1 Nummer 3 erfasst auch den Einzelnen ohne Gegner: Strafbar ist, wer sich als Kraftfahrzeugführer »mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen«. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschrift 2022 für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Wichtig ist, was darin fehlt: eine Zahl. Ob eine Fahrt strafbar ist, hängt von allen Merkmalen zusammen ab, also von der Absicht, so schnell wie möglich zu fahren, vom groben Verstoß gegen Verkehrsregeln und von der Rücksichtslosigkeit. Eine Messung von 71 km/h zu viel genügt dafür für sich nicht, und umgekehrt kann eine Fahrt mit geringerer Überschreitung den Tatbestand erfüllen, wenn diese Merkmale vorliegen.
Die Strafdrohung lautet Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Werden dabei Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, steigt sie auf bis zu fünf Jahre (Absatz 2). Mit Todesfolge oder schwerer Gesundheitsschädigung sieht Absatz 5 ein Jahr bis zehn Jahre vor. Über einen solchen Vorwurf entscheiden Staatsanwaltschaft und Strafgericht, nicht die Bußgeldstelle, und der Bußgeldkatalog gibt dafür keine Werte vor.
Gefährdung und Sachschaden: Tabelle 4
Neben dem Vorsatz kennt die Verordnung eine zweite feste Erhöhung. Nach § 3 Abs. 3 BKatV steigt ein Regelsatz von mehr als 55 €, wenn andere gefährdet wurden oder eine Sache beschädigt wurde, nach den Werten der Tabelle 4. Außerorts wird aus 700 € bei Gefährdung 840 €, bei Sachbeschädigung 1.000 €. Für den Innerortssatz von 800 € enthält Tabelle 4 keine Zeile mehr; ihre höchsten Ausgangswerte liegen darunter. Der Rechner lässt diesen Betrag deshalb unverändert, eine Erhöhung bleibt dann der Einzelfallentscheidung überlassen. Mit Vorsatz zusammen wird zuerst erhöht und dann verdoppelt, so ordnet es § 3 Abs. 4a an. Außerorts mit Gefährdung und Vorsatz ergäbe das 1.680 €.
Schwere Fahrzeuge an der Spitze
Die oberste Stufe sieht je nach Fahrzeugklasse unterschiedlich aus. Tabelle 1 a und 1 b haben ihre letzte Zeile schon bei mehr als 60 km/h:
| Fahrzeug | Innerorts | Außerorts | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Pkw, Motorrad (Tabelle 1 c) | 800 € | 700 € | 3 Monate |
| Lkw über 3,5 t, mit Anhänger (Tabelle 1 a) | 800 € | 700 € | 3 Monate |
| Bus mit Fahrgästen, Gefahrgut (Tabelle 1 b) | 950 € | 900 € | 3 Monate |
Auffällig: Für Lkw und Gespanne ist der Höchstsatz derselbe wie für Pkw, nur wird er früher erreicht.
Drei Monate und das Register
Für die Ordnungswidrigkeit gibt es zwei Punkte nach Anlage 13 der FeV, getilgt 60 Monate nach Rechtskraft. Die drei Monate Fahrverbot lassen sich, wenn es das erste in zwei Jahren ist, innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft antreten. Bei Messwerten über 100 km/h zieht die Behörde 3 Prozent ab; den eigenen Wert prüft der Bußgeldrechner. Zur Abgabe des Führerscheins siehe Fahrverbot, zum Punktestand Punkte in Flensburg, zur Stufe darunter 51 km/h zu schnell.