Aktualisiert am

Bußgeldbescheid: Ablauf, Kosten und Fristen

Ab einem Bußgeld von mehr als 55 Euro gibt es keinen Zettel mehr zum Sofortzahlen, sondern ein förmliches Verfahren mit eigenen Kosten und Fristen.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsrichtlinien · Methodik

Was auf dem Bescheid dazukommt

Gesamtbetrag

128,50 €

Gebühr (5 %, mind. 25 €)25 €
Zustellung3,50 €
VerfahrenBußgeldbescheid
Bußgeld berechnen →

Ein Bußgeldbescheid ist die förmliche Entscheidung der Behörde über eine Verkehrsordnungswidrigkeit und folgt in der Regel auf einen Anhörungsbogen. Er ergeht, wenn das Bußgeld über 55 Euro liegt oder ein Verwarnungsgeld nicht gezahlt wurde. Zum Regelsatz aus dem Bußgeldkatalog kommen nach § 107 OWiG eine Gebühr von fünf Prozent, mindestens 25 und höchstens 7.500 €, und 3,50 € für die Zustellung. Aus 100 Euro für das Handy am Steuer werden so 128,50 €. Gegen den Bescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG). Geschieht das nicht, wird er rechtskräftig, und die Zahlung ist spätestens zwei Wochen danach fällig. Verstöße mit Punkten werden erst mit der Rechtskraft im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.

Der Weg zum Bescheid

Ein Bußgeldverfahren beginnt nicht mit dem Bescheid, sondern mit einer Feststellung: ein Blitzerfoto, eine Anzeige, eine Kontrolle. Danach laufen in der Regel vier Schritte ab.

  1. Anhörung. Die Behörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern. § 55 OWiG lässt dafür genügen, dass diese Gelegenheit besteht; meist geschieht das mit einem Anhörungsbogen. Ist der Halter nicht der Fahrer, bekommt er oft einen Zeugenfragebogen.
  2. Bescheid. Nach § 65 OWiG wird die Ordnungswidrigkeit durch Bußgeldbescheid geahndet. Er wird förmlich zugestellt.
  3. Einspruchsfrist. Ab Zustellung laufen 2 Wochen.
  4. Rechtskraft. Ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Dann ist zu zahlen, und ein Verstoß mit Punkten geht an das Kraftfahrt-Bundesamt.

Ein Verwarnungsgeld bis 55 € durchläuft diese Schritte nicht. Es wird mit Einverständnis und Zahlung wirksam, kostet keine Gebühren und erzeugt keinen Eintrag. Erst wenn es unbezahlt bleibt oder der Regelsatz höher ist, beginnt das förmliche Verfahren.

Was im Bescheid stehen muss

§ 66 OWiG schreibt den Inhalt vor. Der Bescheid nennt die Person, gegebenenfalls den Verteidiger, die Tat mit Zeit und Ort, die gesetzlichen Merkmale und die angewendeten Bußgeldvorschriften, die Beweismittel, die Geldbuße und die Nebenfolgen wie ein Fahrverbot. Außerdem muss er drei Hinweise enthalten: dass er ohne Einspruch rechtskräftig und vollstreckbar wird, dass ein Einspruch auch zu einer nachteiligeren Entscheidung führen kann, und dass zwei Wochen nach Rechtskraft zu zahlen ist, verbunden mit der Belehrung über die Erzwingungshaft. Eine weitergehende Begründung braucht er nicht.

Es lohnt sich, den Bescheid Zeile für Zeile mit dem eigenen Kenntnisstand abzugleichen: Kennzeichen, Datum, Uhrzeit, Ort, gemessene und vorgeworfene Geschwindigkeit, die Nummer aus dem Katalog. Die Beträge lassen sich mit dem Bußgeldrechner nachvollziehen.

Die Kosten nach § 107 OWiG

Das Bußgeld selbst steht im Katalog der Bußgeldkatalog-Verordnung. Die Kosten des Bescheids regelt § 107 OWiG: Die Gebühr beträgt fünf Prozent der festgesetzten Geldbuße, mindestens 25 € und höchstens 7.500 €. Als Auslagen kommen für jede förmliche Zustellung 3,50 € hinzu. Bis zu einem Bußgeld von 500 € greift also immer die Mindestgebühr.

Gebühr und Zustellung nach § 107 Abs. 1 und 3 OWiG, berechnet mit dem Katalogmodul
VerstoßBKat-Nr.BußgeldGebührZustellungGesamt
Ohne Winterreifen bei Glätte5a60 €25,00 €3,50 €88,50 €
Handy am Steuer246.1100 €25,00 €3,50 €128,50 €
Keine Rettungsgasse50200 €25,00 €3,50 €228,50 €
0,5 Promille, erstmals241500 €25,00 €3,50 €528,50 €
0,5 Promille, mit Voreintragung241.11.000 €50,00 €3,50 €1.053,50 €

Weitere Auslagen sind möglich, etwa für Sachverständige oder für die Versendung der Akte, für die § 107 Abs. 5 eine Pauschale von 12 € vorsieht, sofern sie nicht elektronisch übermittelt wird. Bei Halt- und Parkverstößen, deren Fahrer nicht ermittelt wird, gilt eine Sonderregel: Der Halter trägt die Kosten mit einer festen Gebühr von 20 €, aber kein Bußgeld.

Warum der Betrag vom Katalog abweichen kann

Der Katalog nennt Regelsätze für fahrlässige Begehung unter gewöhnlichen Umständen. Der Bescheid kann aus vier Gründen darüber liegen:

  • Vorsatz. Nach § 3 Abs. 4a BKatV wird jeder Regelsatz über 55 € verdoppelt. Aus 115 € für 21 km/h innerorts werden 230 €.
  • Gefährdung oder Sachbeschädigung. Tabelle 4 im Anhang erhöht die Regelsätze, bei denen das nicht schon eingerechnet ist. Aus 100 € werden 120 € bei Gefährdung und 145 € bei Sachbeschädigung.
  • Mehrere Verstöße in einer Handlung. § 3 Abs. 5 BKatV wendet dann nur den höchsten Regelsatz an, der angemessen erhöht werden kann.
  • Absehen vom Fahrverbot. Verzichtet die Behörde ausnahmsweise auf ein Regelfahrverbot, soll das Bußgeld nach § 4 Abs. 4 BKatV angemessen erhöht werden; einen festen Betrag nennt die Verordnung nicht.

Steht im Bescheid ein höherer Betrag als im Katalog, sollte einer dieser Gründe erkennbar sein. Die Gebühr wird dann aus dem erhöhten Bußgeld berechnet.

Der Anhörungsbogen: was Pflicht ist und was nicht

Auf dem Anhörungsbogen sind die Angaben zur Person anzugeben: Name, Anschrift, Geburtsdatum. Zur Sache selbst muss sich der Betroffene nicht äußern; das Schweigen darf ihm nicht als Eingeständnis ausgelegt werden. Ein Anhörungsbogen ist auch noch kein Bescheid. Er setzt keine Zahlungspflicht in Gang, hat aber eine Wirkung auf die Frist: Die Bekanntgabe, dass ein Verfahren eingeleitet ist, unterbricht die Verjährung.

Einspruch: Recht, Form und Frist

Der Einspruch ist ein Recht, das jeder Betroffene hat, und er ist an eine kurze Frist gebunden. Nach § 67 OWiG ist er innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung einzulegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat. Eine Begründung verlangt das Gesetz nicht. Der Einspruch kann auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden, zum Beispiel auf die Höhe der Geldbuße oder auf das Fahrverbot.

Mit dem Einspruch prüft zunächst die Behörde den Fall erneut. Hält sie an ihrer Entscheidung fest, gibt sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab. Der Bescheid weist selbst darauf hin, dass das Ergebnis dann auch ungünstiger ausfallen kann. Ob ein Einspruch im Einzelfall sinnvoll ist, beantwortet diese Seite nicht; sie beschreibt nur das Verfahren.

Rechtskraft, Zahlung und Vollstreckung

Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid nach Ablauf der Frist rechtskräftig. Ab dann hat der Betroffene zwei Wochen Zeit, das Bußgeld samt Kosten an die angegebene Kasse zu zahlen. Wer das wirtschaftlich nicht kann, muss es der Vollstreckungsbehörde innerhalb dieser Zeit schriftlich oder zur Niederschrift darlegen. Ratenzahlung ist als Zahlungserleichterung möglich. Wer weder zahlt noch seine Lage darlegt, riskiert Erzwingungshaft nach § 96 OWiG; sie ersetzt die Zahlung nicht, sondern soll sie erzwingen.

Eine rechtskräftige Geldbuße kann nicht unbegrenzt vollstreckt werden. § 34 OWiG setzt die Grenze bei drei Jahren für Beträge bis 1.000 € und bei fünf Jahren für höhere, jeweils ab Rechtskraft. Die Frist ruht, solange Raten bewilligt oder die Vollstreckung ausgesetzt ist.

Fahrverbot und Punkte als Folge

Enthält der Bescheid ein Fahrverbot, beginnt dessen Uhr erst mit der Rechtskraft, beim ersten Verbot seit zwei Jahren mit einer Schonfrist von 4 Monaten. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zum Fahrverbot.

Punkte entstehen nur für Verstöße aus Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung, in der Praxis ab einem Bußgeld von 60 €. Die Bußgeldstelle meldet die rechtskräftige Entscheidung an das Kraftfahrt-Bundesamt. Ab der Rechtskraft läuft auch die Tilgungsfrist: zweieinhalb Jahre für einen Punkt, fünf Jahre für zwei. Den eigenen Stand zeigt eine kostenlose Auskunft, wie auf der Seite Punkte abfragen beschrieben; was die Punkte bewirken, erklärt der Überblick zu den Punkten in Flensburg.

Bescheid und Verjährung

Seit dem 1. Juli 2026 verjährt die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG in 6 Monaten. Der Erlass des Bescheids unterbricht diese Frist, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird; sonst unterbricht erst die Zustellung (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Danach beginnt die Frist neu. Wie die einzelnen Unterbrechungen wirken und wo die absolute Grenze liegt, beschreibt die Seite zur Verjährung von Bußgeldern.

Beispiel: 21 km/h zu schnell in der Stadt

Gemessen werden innerorts 74 km/h bei erlaubten 50, vorgeworfen nach Toleranzabzug 71 km/h, also 21 km/h zu viel. Der Katalog sieht 115 € und 1 Punkt vor. Der Bescheid fügt 25,00 € Gebühr und 3,50 € Zustellung hinzu, zusammen 143,50 €. Zwei Wochen nach Zustellung wird er ohne Einspruch rechtskräftig, zwei Wochen später ist die Zahlung fällig, und der Punkt steht ab der Rechtskraft im Register, wo er nach zweieinhalb Jahren tilgungsreif wird.

Häufige Fragen

Ab wann läuft die Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid?

Mit der Zustellung, nicht mit dem Datum auf dem Bescheid. § 67 Abs. 1 OWiG gibt 2 Wochen ab Zustellung. Bei der Zustellung mit Postzustellungsurkunde vermerkt der Zusteller das Datum auf dem gelben Umschlag; dieses Datum zählt auch dann, wenn der Brief nur in den Briefkasten eingelegt wurde. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat.

Kann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid teurer werden?

Ja, das ist möglich. § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b OWiG verlangt, dass der Bescheid ausdrücklich darauf hinweist: Bei einem Einspruch kann auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden. Hinzu kommen im gerichtlichen Verfahren eigene Kosten. Der Einspruch lässt sich nach § 67 Abs. 2 OWiG auf bestimmte Punkte beschränken, etwa auf die Höhe der Geldbuße.

Was passiert, wenn ich den Bußgeldbescheid nicht bezahle?

Der Bescheid fordert dazu auf, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft zu zahlen oder der Vollstreckungsbehörde schriftlich darzulegen, warum das wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Er belehrt außerdem darüber, dass bei Nichterfüllung Erzwingungshaft nach § 96 OWiG angeordnet werden kann. Ratenzahlung ist eine Zahlungserleichterung, die beantragt werden kann.

Wie lange kann ein rechtskräftiges Bußgeld noch eingetrieben werden?

Nach § 34 OWiG drei Jahre bei einer Geldbuße bis 1.000 €, fünf Jahre bei einer höheren. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft. Sie ruht unter anderem, solange eine Zahlungserleichterung wie Ratenzahlung bewilligt ist oder die Vollstreckung ausgesetzt ist. Mit dieser Vollstreckungsverjährung nicht zu verwechseln ist die Verfolgungsverjährung von 6 Monaten vor dem Bescheid.

Was kostet die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren?

Wer beantragt, dass die Akte verschickt wird, zahlt nach § 107 Abs. 5 OWiG pauschal 12 Euro je Sendung einschließlich Rücksendung. Wird die Akte elektronisch geführt und elektronisch übermittelt, fällt diese Pauschale nicht an. Die Akte enthält etwa das Messprotokoll und das Foto, auf die sich der Bescheid als Beweismittel stützt.

Passende Seiten und Rechner

Quellen

Verfasst von

Herausgeber eines unabhängigen Bußgeld- und Kfz-Steuer-Rechners für Deutschland

Aktualisiert am · Redaktionsrichtlinien · Kontakt

Rechtsstand 2026, geprüft am