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TÜV überzogen: was eine abgelaufene Plakette kostet

Wer die Hauptuntersuchung verpasst, hat zwei Monate Spielraum ohne Bußgeld; danach steigt der Betrag in drei Stufen.

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HU überzogen: was droht

Verwarnungs- oder Bußgeld

25 €

Punkte0
BKat-Nummer186.2.2
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Wer die Hauptuntersuchung überzieht, zahlt nach dem Bußgeldkatalog 2026 bis zu 2 Monate nach Ablauf der Plakette nichts. Bei mehr als zwei bis vier Monaten sind es 15 Euro, bei mehr als vier bis acht Monaten 25 Euro, beides als Verwarnungsgeld ohne Gebühren. Nach mehr als 8 Monaten werden 60 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig, mit Bescheidkosten 88,50 €. Verantwortlich ist der Halter, nicht der Fahrer. Strenger ist die Staffel für Fahrzeuge, die zusätzlich zur Sicherheitsprüfung müssen, etwa schwere Lkw und Busse: Dort kosten schon bis zwei Monate 15 Euro, und der Punkt kommt nach mehr als vier Monaten. Fällig ist die HU nach Anlage VIII der StVZO am Ende des Monats, den die Prüfplakette am hinteren Kennzeichen zeigt; beim Pkw zuerst 36 Monate nach der Zulassung, dann alle 24 Monate.

Die Staffel nach Nummer 186

Der Bußgeldkatalog unterscheidet zwei Gruppen. Nummer 186.2 gilt für alle Fahrzeuge, die nach Anlage VIII der StVZO keine Sicherheitsprüfung brauchen, also vor allem Pkw, Motorräder, leichte Lkw, Wohnmobile bis 3,5 t und kleine Anhänger. Nummer 186.1 gilt für Fahrzeuge, die zwischen den Hauptuntersuchungen zusätzlich zur Sicherheitsprüfung müssen, etwa Busse, Lkw über 7,5 t und schwere Anhänger. Für sie ist die Staffel eine Stufe strenger.

Regelsätze nach BKat-Nr. 186.1 und 186.2; ohne Gebühren
ÜberziehungOhne Sicherheitsprüfung (186.2)PunkteMit Sicherheitsprüfung (186.1)Punkte
bis 2 Monate0 €015 €0
mehr als 2 bis 4 Monate15 €025 €0
mehr als 4 bis 8 Monate25 €060 €1
mehr als 8 Monate60 €175 €1

Bis 55 € handelt es sich um ein Verwarnungsgeld ohne Gebühren. Beim Pkw ist das bis acht Monate der Fall. Erst die letzte Stufe mit 60 € führt zu einem Bußgeldbescheid; mit Gebühr und Zustellung sind dann 88,50 € zu zahlen. Bei Fahrzeugen mit Sicherheitsprüfung sind es nach mehr als vier Monaten 88,50 €, nach mehr als acht 103,50 €. Quelle der Beträge ist die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung.

Wann die HU fällig ist

Die Fristen stehen in Anlage VIII der StVZO, Nummer 2.1. Für die häufigsten Fahrzeuge:

StVZO Anlage VIII Nr. 2.1; gewerblich ohne Fahrer vermietete Fahrzeuge in der Regel 12 Monate (Nr. 2.2)
FahrzeugErste HUDanach
Pkw36 Monate24 Monate
Pkw als Taxi oder Mietwagen mit Fahrer12 Monate12 Monate
Krankenwagen bis acht Fahrgastplätze12 Monate12 Monate
Motorrad24 Monate24 Monate
Lkw bis 3,5 t24 Monate24 Monate
Wohnmobil bis 3,5 t36 Monate24 Monate
Wohnmobil über 3,5 bis 7,5 t24 Monate in den ersten 72 Monaten12 Monate
Anhänger bis 0,75 t oder ohne eigene Bremse36 Monate24 Monate
Anhänger über 0,75 bis 3,5 t24 Monate24 Monate

Die Frist beginnt nach Nummer 2.3 mit Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung. Beim Neufahrzeug zählt der Monat, in dem das amtliche Kennzeichen zugeteilt wurde, nicht aber ein Kurzzeitkennzeichen. Sie endet mit Ablauf des Monats, den die Prüfplakette zeigt. Weist die Plakette Dezember 2026 aus, ist die HU also bis zum 31. Dezember 2026 fällig. Der TÜV-Rechner ermittelt den Monat aus der letzten Prüfung.

Gewerblich vermietete Fahrzeuge

Nummer 2.2 der Anlage enthält eine Sonderregel, die viele übersehen. Werden Fahrzeuge ohne Fahrer gewerbsmäßig vermietet, ohne für den Mieter zugelassen zu sein, beträgt die Frist 12 Monate. Bei einer Mindestmietdauer von einem Jahr gilt für Pkw wieder die Frist von 36 Monaten und für Lkw bis 3,5 t die von 24 Monaten. Wird der Vertrag später auf weniger als ein Jahr verkürzt, gelten wieder 12 Monate.

Ein Rechenbeispiel

Die Plakette weist den März 2026 aus; die HU war also bis zum Ende dieses Monats fällig. Der Halter fährt im Oktober 2026 zur Prüfstelle. Nach der Zählweise unseres Rechners sind das 7 Monate Überziehung, Stufe 186.2.2 mit 25 € und 0 Punkten, als Verwarnungsgeld. Wäre er erst einen Monat nach Ablauf der Achtmonatsgrenze gekommen, hätte er 60 € und einen Punkt riskiert. Die neue Frist beginnt mit dem Monat der verspäteten HU: Der nächste Termin liegt im Oktober 2028. Zu spät zu kommen verschiebt den Rhythmus also, ohne Zeit zu gewinnen.

Was die Prüfung ergeben kann

Anlage VIII Nummer 3.1.4 regelt, was nach der Untersuchung geschieht, und das hat direkte Folgen für die Frist:

  • Keine Mängel: Das Fahrzeug bekommt eine neue Prüfplakette.
  • Geringe Mängel: Sie werden im Bericht eingetragen; eine Plakette kann trotzdem zugeteilt werden. Der Halter muss die Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, beheben lassen.
  • Erhebliche Mängel: Keine Plakette. Das Fahrzeug ist spätestens einen Monat nach dem Tag der HU zur Nachprüfung vorzuführen, mit dem Untersuchungsbericht. Wer später kommt oder den Bericht nicht vorlegt, bekommt statt der Nachprüfung eine neue Hauptuntersuchung.
  • Gefährliche Mängel: Ebenfalls keine Plakette, zusätzlich ein ausdrücklicher Hinweis auf die Gefahr. Auch hier gilt ein Monat für die Nachprüfung.
  • Verkehrsunsicher: Die vorhandene Plakette wird entfernt, die Zulassungsbehörde wird benachrichtigt, und das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.

Die Untersuchung der Abgase darf nach Nummer 3.1.1.1 frühestens einen Monat vor der HU stattfinden, wenn sie als eigenständiger Teil etwa in einer anerkannten Werkstatt gemacht wird.

Was eine Sicherheitsprüfung ist

Die strengere Staffel der Nummer 186.1 hängt an einem Begriff aus Nummer 1.3.1 der Anlage VIII. Die Sicherheitsprüfung ist eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung von Fahrgestell, Fahrwerk, Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Rädern und Bremsanlage. Sie findet zwischen zwei Hauptuntersuchungen statt, bei Lkw über 7,5 t nach den ersten Jahren etwa alle sechs Monate, bei Bussen je nach Alter in kürzeren Abständen. Ihr Termin steht auf einer eigenen Prüfmarke mit SP-Schild. Wer einen Pkw fährt, hat damit nichts zu tun; für ihn gilt stets Nummer 186.2.

Ehemalige Mietwagen und Gebrauchtkauf

Wer einen jungen Gebrauchtwagen kauft, der vorher gewerblich vermietet wurde, sollte die Plakette besonders genau ansehen. Während der Vermietung galt die Frist von 12 Monaten, und die erste HU kann deshalb schon nach einem Jahr stattgefunden haben. Wechselt der Halter innerhalb der ersten sieben Monate nach der Erstzulassung und nach dieser HU, gilt für die zweite Hauptuntersuchung nach Nummer 2.1.2.1.1 wieder die Frist von 36 Monaten. Maßgeblich bleibt, was auf der Plakette steht. Mit der Zulassung auf den neuen Halter geht auch die Pflicht über, das Fahrzeug rechtzeitig vorzuführen.

Was im Untersuchungsbericht steht

Nach Nummer 3.1.5.1 enthält der Bericht unter anderem das Kennzeichen, Monat und Jahr der letzten HU, den Kilometerstand, Datum und Ort der Untersuchung, festgestellte Mängel mit ihrer Einstufung, die Entscheidung über die Plakette, eine etwaige Wiedervorführpflicht, die Entgelte und den Monat, in dem die nächste HU fällig wird. Zeigt der Wegstreckenzähler weniger an als bei der letzten HU dokumentiert und ist kein Tausch des Zählers nachgewiesen, meldet der Prüfer das über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsbehörde (Nummer 3.1.4.8). Den Bericht sollte man aufbewahren: Ohne ihn gibt es bei erheblichen Mängeln keine Nachprüfung, sondern eine neue HU.

Abgemeldet, Saisonkennzeichen, Import

Drei Lagen verändern den Fälligkeitstermin. Ist das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ruht die Untersuchungspflicht nach Nummer 2,7; war in dieser Zeit eine HU fällig, wird sie bei Wiederinbetriebnahme nachgeholt. Beim Saisonkennzeichen wird eine HU, die außerhalb des Betriebszeitraums fällig wäre, nach Nummer 2,6 im ersten Monat des nächsten Zeitraums gemacht. Und bei Fahrzeugen, die vorher im Ausland zugelassen waren oder wieder zugelassen werden, beginnt die Frist nach Nummer 2.3 mit dem Monat der Begutachtung nach § 21 StVZO oder einer Hauptuntersuchung.

Punkte und Probezeit

Der Punkt nach mehr als 8 Monaten kommt aus Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Er wird mit der Rechtskraft des Bescheids eingetragen und nach zweieinhalb Jahren tilgungsreif; wie das System zählt, zeigt der Überblick zu den Punkten in Flensburg. In der Probezeit gilt der Verstoß als B-Verstoß nach Anlage 12 FeV; zwei B-Verstöße führen zum Aufbauseminar, wie die Seite zur Probezeit erklärt. Weil der Verstoß den Halter trifft, kann auch jemand einen Punkt bekommen, der das Auto in diesen Monaten gar nicht selbst gefahren hat.

Prüfplakette und Umweltplakette

Die Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen weist Monat und Jahr der nächsten Hauptuntersuchung aus; nur sie zählt für die Staffel der Nummer 186. Nicht zu verwechseln ist sie mit der grünen Umweltplakette an der Windschutzscheibe, die über die Einfahrt in eine Umweltzone entscheidet und eigene Regeln hat. Eine frische HU ersetzt keine fehlende Umweltplakette, und umgekehrt. Andere Verstöße rechnet der Bußgeldrechner durch.

Häufige Fragen

Bekommt man für überzogenen TÜV einen Punkt in Flensburg?

Erst wenn der Vorführtermin um mehr als 8 Monate überschritten ist. Dann sieht der Katalog für Pkw und andere Fahrzeuge ohne Sicherheitsprüfung 60 Euro und einen Punkt vor. Bei Fahrzeugen mit Sicherheitsprüfung, etwa schweren Lkw, gibt es den Punkt schon nach mehr als vier Monaten. In der Probezeit zählt der Verstoß als B-Verstoß nach Anlage 12 FeV.

Muss der Halter oder der Fahrer zahlen, wenn die HU abgelaufen ist?

Der Halter. Der Bußgeldkatalog beschreibt den Verstoß so, dass jemand als Halter sein Fahrzeug nicht zur Hauptuntersuchung vorgeführt hat. Wer sich das Auto eines Freundes leiht, ist also nicht der Adressat dieses Tatbestands. Bei Firmenwagen trifft die Pflicht das Unternehmen, auf das das Fahrzeug zugelassen ist. Die Beträge reichen von 15 bis 60 Euro.

Verschiebt sich der nächste TÜV-Termin, wenn ich zu spät zur HU gehe?

Nein, zu spät zu kommen bringt keinen Vorteil. Nach Anlage VIII der StVZO beginnt die neue Frist mit Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung, also mit dem Monat, in dem die verspätete HU stattfand. Wer im Oktober 2026 statt im März 2026 prüfen lässt, hat beim Pkw den nächsten Termin im Oktober 2028.

Was gilt für die HU beim Saisonkennzeichen?

Fällt die Hauptuntersuchung in die Zeit außerhalb des Betriebszeitraums, ist sie nach Anlage VIII der StVZO im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchzuführen. Wer ein Cabrio nur von April bis Oktober angemeldet hat und eine HU im Januar fällig wäre, lässt sie also im April machen. Ein Bußgeld wegen Überziehung entsteht in dieser Zeit nicht.

Muss ein abgemeldetes Auto zur Hauptuntersuchung?

Nicht, solange es außer Betrieb gesetzt ist. Anlage VIII der StVZO lässt die Untersuchungspflicht ruhen, solange die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung vermerkt und das Kennzeichen entstempelt hat. War in dieser Zeit eine HU fällig, ist sie bei der Wiederinbetriebnahme nachzuholen, bevor das Fahrzeug wieder fährt.

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Quellen

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Herausgeber eines unabhängigen Bußgeld- und Kfz-Steuer-Rechners für Deutschland

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