Cannabis am Steuer: Grenzwert und Folgen
Maßgeblich ist der THC-Wert im Blutserum, nicht der Zeitpunkt des Konsums und nicht das eigene Gefühl.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsrichtlinien · Methodik
THC am Steuer: der Grenzwert 3,5 ng/ml
Zu zahlen inklusive Gebühren
528,50 €
| BKat-Nummer | 242 |
| Punkte | 2 |
| Fahrverbot | 1 Monat |
Wer mit 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum oder mehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht nach § 24a Abs. 1a StVG eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldkatalog sieht dafür 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte vor, bei einer Voreintragung wegen Alkohol oder Drogen 1.000 € und 3 Monate, bei mehreren 1.500 €. Wer über dem Grenzwert liegt und zusätzlich Alkohol getrunken hat, fällt unter ein eigenes Verbot: 1.000 € und ein Monat Fahrverbot schon beim ersten Mal, im Wiederholungsfall bis zu 2.000 €. Fahranfänger in der Probezeit und alle unter 21 Jahren dürfen überhaupt kein THC im Blut haben; der Verstoß kostet 250 Euro und einen Punkt. Eine MPU ordnet die Behörde nach § 13a FeV bei Hinweisen auf Missbrauch oder bei wiederholten Fahrten unter Cannabiseinfluss an. Ausgenommen ist die bestimmungsgemäße Einnahme eines ärztlich verschriebenen Cannabis-Arzneimittels.
Der Grenzwert im Gesetz
§ 24a Abs. 1a StVG ist kurz: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Gemessen wird also nicht im Vollblut und nicht im Speichel, sondern im Serum, das aus der Blutprobe gewonnen wird. Ausfallerscheinungen muss die Behörde nicht nachweisen. Der Wert allein entscheidet.
Wichtig ist, was der Wert nicht sagt. Er verrät nicht, wann konsumiert wurde, und er ist kein Maß für die eigene Fahrtüchtigkeit. Wer regelmäßig konsumiert, kann auch nach längerer Pause noch messbare Werte haben, wer selten konsumiert, baut schneller ab. Eine verlässliche Wartezeit lässt sich deshalb nicht angeben. Ein Vortest am Straßenrand dient der Polizei nur als Anhaltspunkt; für das Verfahren zählt die Blutprobe.
Bußgeld, Fahrverbot und Punkte
Die Regelsätze stehen im Bußgeldkatalog unter den Nummern 242 bis 243b. Beim THC-Grenzwert allein sind sie genauso hoch wie bei 0,5 Promille Alkohol. Als Voreintragung zählen Entscheidungen nach § 24a StVG, also auch frühere Alkoholfahrten, sowie Verurteilungen nach § 316 und § 315c StGB.
| Lage | BKat-Nr. | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte | mit Gebühren |
|---|---|---|---|---|---|
| THC ab 3,5 ng/ml, erstmals | 242 | 500 € | 1 Monat | 2 | 528,50 € |
| THC, eine Voreintragung | 242.1 | 1.000 € | 3 Monate | 2 | 1.053,50 € |
| THC, mehrere Voreintragungen | 242.2 | 1.500 € | 3 Monate | 2 | 1.578,50 € |
| THC und Alkohol, erstmals | 243a | 1.000 € | 1 Monat | 2 | 1.053,50 € |
| THC und Alkohol, eine Voreintragung | 243a.1 | 1.500 € | 3 Monate | 2 | 1.578,50 € |
| THC und Alkohol, mehrere Voreintragungen | 243a.2 | 2.000 € | 3 Monate | 2 | 2.103,50 € |
| Probezeit oder unter 21, jeder THC-Konsum | 243b | 250 € | nein | 1 | 278,50 € |
Alle Fälle mit Fahrverbot bringen nach der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung zwei Punkte, die nach fünf Jahren tilgungsreif werden. Das Fahrverbot läuft nach den üblichen Regeln: Beim ersten seit zwei Jahren darf der Beginn innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft gewählt werden. Einzelheiten stehen auf der Seite zum Fahrverbot.
Cannabis und Alkohol: das Mischkonsumverbot
§ 24a Abs. 2a StVG verbietet Fahrern, die über dem THC-Grenzwert liegen, jeden Alkohol: Sie dürfen weder während der Fahrt trinken noch die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks antreten. Eine Promillegrenze nennt die Vorschrift nicht. Der Hintergrund ist, dass sich die Wirkungen beider Stoffe verstärken können. Entsprechend höher liegen die Sätze: 1.000 € schon beim ersten Mal, bis 2.000 € bei mehreren Voreintragungen. Auch der gesetzliche Bußgeldrahmen ist für diesen Fall höher als beim THC-Grenzwert allein. Liegt der Alkoholwert ohnehin bei 0,5 Promille oder mehr, kommt die Promillegrenze hinzu; was dann gilt, beschreibt die Seite zu Alkohol am Steuer.
Fahranfänger und unter 21: kein THC
Für die Probezeit und für alle unter 21 Jahren erweitert § 24c StVG das Alkoholverbot auf Cannabis. Verboten ist, als Fahrer THC zu sich zu nehmen oder die Fahrt unter seiner Wirkung anzutreten. Einen Grenzwert gibt es für diese Gruppe nicht. Der Verstoß kostet 250 € und 1 Punkt und ist in der Probezeit ein A-Verstoß: Aufbauseminar und 2 Jahre Verlängerung. Liegt der Wert zugleich über 3,5 ng/ml, gilt zusätzlich die Nummer 242 mit Fahrverbot. Die Stufen der Probezeit sind dort beschrieben.
Fahrrad, E-Scooter und Begleitperson
Der THC-Grenzwert betrifft nur Kraftfahrzeuge. Dazu gehören Auto, Motorrad, Mofa und E-Scooter, ebenso das S-Pedelec mit Unterstützung bis 45 km/h. Das normale Pedelec bis 25 km/h zählt rechtlich als Fahrrad und fällt nicht unter § 24a. Für Radfahrer bleibt nur das Strafrecht, wenn sie tatsächlich nicht sicher fahren können.
Beim begleiteten Fahren ab 17 ist auch die Begleitperson gebunden. § 48a Abs. 6 FeV verbietet ihr das Begleiten, wenn sie 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum hat. Für den jugendlichen Fahrer selbst gilt ohnehin das Verbot für unter 21-Jährige.
Verbreitete Irrtümer
- „Ich merke nichts mehr, also darf ich fahren.“ Das Gefühl spielt für den Grenzwert keine Rolle. Gemessen wird der Serumwert, und der kann noch erhöht sein, wenn die Wirkung längst abgeklungen scheint.
- „Der Besitz ist erlaubt, also auch das Fahren danach.“ Besitz und Verkehr sind getrennt geregelt. Für das Fahren gilt der eigene Grenzwert im Straßenverkehrsgesetz, ganz gleich, ob der Besitz erlaubt war.
- „Es war nur ein THC-armes Produkt.“ Auch Produkte, die als arm an THC verkauft werden, können messbare Mengen enthalten. Maßgeblich ist allein der Wert in der Blutprobe.
- „Ein Bier dazu ist bei unter 0,5 Promille unproblematisch.“ Wer über dem THC-Grenzwert liegt, darf überhaupt keinen Alkohol trinken. Das Mischkonsumverbot kennt keine Promillegrenze.
- „Mit 22 und nach der Probezeit gilt für mich nichts Besonderes.“ Richtig ist: Das Nullverbot fällt dann weg, der Grenzwert von 3,5 ng/ml und die Regelsätze ab 500 € gelten aber für alle.
Andere Drogen
Für die übrigen berauschenden Mittel, die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt sind, gilt ein strengerer Maßstab: Schon der Nachweis der Substanz im Blut gilt als Wirkung. Der Regelsatz nach Nummer 243 liegt bei 500 €, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkten, mit denselben Stufen bei Voreintragungen. Auch hier gilt die Ausnahme für verschriebene Arzneimittel.
Wann es eine Straftat wird
§ 316 StGB erfasst nicht nur Alkohol, sondern auch andere berauschende Mittel. Anders als beim Alkohol gibt es für Cannabis aber keinen Wert, ab dem Fahruntüchtigkeit ohne Weiteres feststeht. Strafbar ist die Fahrt deshalb nur, wenn konkrete Anzeichen hinzukommen: Fahrfehler, ein Unfall, auffällige Reaktionen bei der Kontrolle. Dann drohen Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist. Für Radfahrer gilt der THC-Grenzwert des § 24a nicht, weil er nur Kraftfahrzeuge betrifft; § 316 StGB gilt für sie aber ebenso.
Die MPU nach § 13a FeV
Ob nach einer Fahrt mit THC eine Begutachtung folgt, entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13a FeV. Die Vorschrift nennt keinen Messwert. Sie unterscheidet zwei Wege: ein ärztliches Gutachten, wenn Tatsachen die Annahme einer Cannabisabhängigkeit begründen, und ein medizinisch-psychologisches Gutachten in diesen Fällen:
- das ärztliche Gutachten findet keine Abhängigkeit, aber Anzeichen für Missbrauch, oder andere Tatsachen sprechen für Missbrauch;
- es wurden wiederholt Verkehrsverstöße unter Cannabiseinfluss begangen; reine Verstöße gegen das Verbot für Fahranfänger zählen dabei nicht;
- die Fahrerlaubnis war aus einem dieser Gründe entzogen;
- es ist zu klären, ob Missbrauch oder Abhängigkeit nicht mehr bestehen.
Missbrauch meint dabei, dass jemand Konsum und Fahren nicht sicher trennt. Eine einmalige Fahrt knapp über dem Grenzwert führt deshalb nicht zwangsläufig zur MPU, eine zweite kann es. Wie die Begutachtung abläuft, steht auf der Seite zur MPU.
THC am Steuer: der Grenzwert 3,5 ng/ml
Zu zahlen inklusive Gebühren
528,50 €
| BKat-Nummer | 242 |
| Punkte | 2 |
| Fahrverbot | 1 Monat |
Kontrolle und Verfahren
Bei einer Verkehrskontrolle kann die Polizei einen freiwilligen Vortest anbieten. Erhärtet sich der Verdacht, ordnet sie eine Blutprobe an. Das Ergebnis kommt einige Zeit später, und erst danach erhält der Halter oder Fahrer den Anhörungsbogen. Der Bescheid nennt die Nummer und den gemessenen Wert. Gegen ihn ist binnen 2 Wochen nach Zustellung der Einspruch möglich. Zu den Regelsätzen kommen die Gebühren nach § 107 OWiG hinzu, die in der Tabelle oben schon eingerechnet sind. Wie der eigene Wert einzuordnen ist, zeigt der Promillerechner, der auch THC-Werte auswertet.
Neben Bußgeld und Gebühren können im Bescheid Auslagen für Blutentnahme und Laboranalyse auftauchen, die je nach Fall einen spürbaren Betrag ausmachen. Wer ein Fahrverbot erhält, sollte außerdem die Monate ohne Führerschein einplanen; beim ersten Verbot seit zwei Jahren lässt sich der Beginn verschieben. Seit Juli 2026 verjährt der Verstoß nach sechs Monaten, sofern die Frist nicht unterbrochen wird, was bei Drogenfahrten wegen der Laborzeit häufig früh durch die Anhörung geschieht.