Bußgeldkatalog 2026: Stand, Neuerungen und Beträge
Die Beträge sind 2026 dieselben wie seit Ende 2021; neu sind die Verjährung und das Verbot des Punktehandels.
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Häufige Verstöße nach dem Katalog 2026
Zu zahlen
30 €
| BKat-Nummer | 100 |
| Punkte | 0 |
| Fahrverbot | keins |
Der Bußgeldkatalog 2026 ist die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung in ihrer zuletzt im August 2026 geänderten Fassung (BGBl. 2026 I Nr. 236). Die Regelsätze für Tempo, Rotlicht, Handy oder Parken sind dabei unverändert geblieben: Es gelten weiter die Beträge der Reform vom November 2021, etwa 115 Euro und ein Punkt für 21 km/h zu schnell innerorts oder 100 Euro und ein Punkt für das Handy am Steuer. Geändert hat sich das Verfahren. Seit dem 1. Juli 2026 verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG einheitlich in 6 Monaten statt zuvor in drei Monaten bis zum Bescheid. Am selben Tag trat § 4c StVG in Kraft, der den Handel mit Punkten verbietet und mit bis zu 30.000 Euro ahndet. Für Cannabis gilt seit 2024 der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC.
Welche Fassung 2026 gilt
Den Bußgeldkatalog gibt es nicht als eigenes Gesetz, sondern als Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vom 14. März 2013. Sie wird laufend geändert, oft an Stellen, die Autofahrer kaum betreffen. Die im Oktober 2026 gültige Fassung trägt den Vermerk: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. August 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 236. Diese Verordnung befasst sich mit der Qualifikation von Berufskraftfahrern. Die Beträge für Pkw-Fahrer, die in den Schlagzeilen auftauchen, hat sie nicht verändert.
Wir haben die Anlage mit allen laufenden Nummern vollständig ausgewertet. Das Ergebnis zeigt, wie der Katalog aufgebaut ist:
| Bereich | Anzahl Nummern |
|---|---|
| bis 55 € (Verwarnungsgeld) | 325 |
| über 55 € bis 100 € | 139 |
| über 100 € bis 250 € | 38 |
| über 250 € | 32 |
| davon mit mindestens einem Punkt | 166 |
| davon mit Regelfahrverbot | 41 |
| Nummern mit festem Regelsatz insgesamt | 534 |
Fast zwei Drittel der Nummern bleiben im Bereich des Verwarnungsgeldes, für das weder Gebühren noch Punkte anfallen. Der höchste feste Regelsatz beträgt 2.000 € und betrifft wiederholtes Fahren unter Cannabis und Alkohol zugleich.
Neu seit dem 1. Juli 2026: sechs Monate Verjährung
Die wichtigste Änderung des Jahres steht nicht im Katalog, sondern im Straßenverkehrsgesetz. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des StVG vom 12. Mai 2026 hat § 26 Abs. 3 StVG neu gefasst. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG 6 Monate. Bis dahin galt eine zweistufige Regel: drei Monate, solange noch kein Bußgeldbescheid ergangen war, und sechs Monate danach.
Praktisch heißt das: Die Behörde hat doppelt so viel Zeit, um nach einem Blitzer oder einer Anzeige die erste verjährungsunterbrechende Handlung vorzunehmen. Die Rechnung „drei Monate abwarten, dann ist es verjährt“, die auf vielen älteren Seiten noch steht, stimmt nicht mehr. Wie die Frist läuft und wodurch sie neu beginnt, erklärt die Seite zur Verjährung im Bußgeldverfahren; die Vorschrift selbst ist § 26 StVG.
Neu seit dem 1. Juli 2026: Punktehandel ist verboten
Dasselbe Gesetz hat § 4c in das StVG eingefügt. Verboten ist es nun, eine Behörde über die Person zu täuschen, die einen punktebewehrten Verstoß begangen hat, oder eine solche Täuschung anzubieten. Ebenso verboten ist es, den Kontakt zu jemandem zu vermitteln, der dazu bereit ist. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVG, die mit bis zu 30.000 € geahndet werden kann. Das richtet sich vor allem gegen Angebote, bei denen jemand gegen Geld als Fahrer auftritt und die Punkte übernimmt. Wie man Punkte auf erlaubtem Weg loswird, steht auf der Seite zum Punkteabbau.
Die Beträge, die 2026 gelten
Die großen Erhöhungen liegen über vier Jahre zurück. Mit der Reform, die am 9. November 2021 in Kraft trat, stiegen vor allem die Regelsätze für Geschwindigkeitsverstöße und Parken auf Geh- und Radwegen. Diese Beträge gelten 2026 unverändert. Eine Auswahl der häufigsten Fälle, gerechnet mit unserem Katalogmodul:
| Verstoß | Regelsatz | Punkte | Mit Gebühren |
|---|---|---|---|
| 21 bis 25 km/h zu schnell, innerorts | 115 € | 1 | 143,50 € |
| 21 bis 25 km/h zu schnell, außerorts | 100 € | 1 | 128,50 € |
| 31 bis 40 km/h zu schnell, innerorts (1 Monat Fahrverbot) | 260 € | 2 | 288,50 € |
| Rotlicht (Nr. 132) | 90 € | 1 | 118,50 € |
Handy am Steuer (Nr. 246.1) | 100 € | 1 | 128,50 € |
| Keine Rettungsgasse (Nr. 50) | 200 € | 2 | 228,50 € |
| Ohne Winterreifen bei Glätte (Nr. 5a) | 60 € | 1 | 88,50 € |
| Umweltzone ohne Plakette (Nr. 153) | 100 € | 0 | 128,50 € |
| Auf dem Gehweg geparkt (Nr. 52a) | 55 € | 0 | 55,00 € |
| Nicht angeschnallt (Nr. 100) | 30 € | 0 | 30,00 € |
Die vollständige Staffel für alle Geschwindigkeiten steht in der Übersicht zur Geschwindigkeitsüberschreitung. Für jede andere Nummer rechnet der Bußgeldrechner den Gesamtbetrag aus.
Cannabis: der Grenzwert seit 2024
Mit der Teillegalisierung von Cannabis wurde 2024 auch § 24a StVG geändert. Ordnungswidrig handelt seitdem, wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum ein Kraftfahrzeug führt. Der Katalog behandelt das unter Nummer 242 wie die 0,5-Promille-Grenze: 500 €, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte beim ersten Mal. Wer zugleich Alkohol getrunken hat, fällt unter Nummer 243a mit höheren Beträgen. Für Fahranfänger in der Probezeit und unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein absolutes Verbot, das Nummer 243b mit 250 € und 1 Punkt ahndet. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zu Cannabis am Steuer; den Wortlaut enthält § 24a StVG.
Gebühren: Achtung bei veralteten Rechnern
Der Katalog nennt nur das Bußgeld. Was auf dem Bescheid zusätzlich steht, regelt § 107 OWiG: fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 € und höchstens 7.500 €, dazu 3,50 € für die Zustellung. Einige Rechner im Netz, darunter auch amtliche, nennen noch einen Mindestbetrag von zusammen 23,50 €. Nach dem geltenden Wortlaut sind es 28,50 €. Beim Rotlichtverstoß für 90 € macht das einen Unterschied von 5,00 €; bei Bußgeldern ab 500 € spielt die Mindestgebühr keine Rolle mehr, weil fünf Prozent dann mehr ergeben.
Toleranzabzug: der Katalog rechnet mit dem vorwerfbaren Wert
Die Tabelle für Geschwindigkeitsverstöße im Anhang knüpft nicht an den gemessenen, sondern an den vorwerfbaren Wert an. Vom Messwert wird eine Toleranz abgezogen, die sich an den Verkehrsfehlergrenzen der Messgeräte orientiert: 3 km/h bis 100 km/h Messwert, darüber 3 %, jeweils zugunsten des Fahrers abgerundet. Wer innerorts mit 74 km/h gemessen wird, dem werden 71 km/h vorgeworfen; auf der Autobahn werden aus 150 km/h 145 km/h. Die Polizei Brandenburg weist darauf hin, dass der Abzug vom Messverfahren abhängt. Daran hat sich 2026 nichts geändert, und auch die Stufen der Tabelle sind dieselben wie seit 2021.
Wie wir den Katalog auswerten
Alle Beträge auf dieser Seite und in den Rechnern stammen aus der amtlichen Fassung, nicht aus Sekundärquellen. Wir lesen die Anlage, die Tabellen des Anhangs und die Punktebewertung aus Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung, gleichen sie miteinander ab und berechnen daraus jede Zeile. Ändert sich der Stand der Verordnung, ändern sich die Zahlen hier mit. Ändert sich nur eine Gebühr oder Frist außerhalb der Verordnung, passen wir die Parameter ebenso an. Wenn eine andere Seite einen abweichenden Betrag nennt, lohnt der Blick auf den Stand, den sie angibt: Häufig stammt die Zahl aus der Zeit vor November 2021 oder rechnet mit einer veralteten Gebühr.
Was 2026 nicht neu ist, aber oft so dargestellt wird
Jedes Jahr kursieren Meldungen über angeblich neue Strafen. Einige Regeln, die regelmäßig als Neuerung erscheinen, gelten schon länger. Das Fahrverbot wegen Beharrlichkeit bei zwei Überschreitungen ab 26 km/h binnen eines Jahres steht seit Jahren in § 4 Abs. 2 BKatV. Die Verdopplung bei Vorsatz nach § 3 Abs. 4a BKatV ist ebenfalls nicht neu. Und das Verwarnungsgeld endet weiterhin bei 55 €; darüber beginnt der Bußgeldbescheid mit Gebühren. Wer eine Meldung prüfen will, schaut auf den Stand der BKatV: Solange er nicht nach dem 12. August 2026 liegt, hat sich am Katalog nichts geändert.
Was ein Verstoß vom Oktober 2026 konkret bedeutet
Für einen Verstoß, der heute begangen wird, gilt alles zusammen: der Regelsatz aus der Anlage, gegebenenfalls erhöht nach Tabelle 4 bei Gefährdung oder Sachbeschädigung, die Gebühren nach § 107 OWiG, die Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Frist von 6 Monaten bis zur Verjährung, sofern die Behörde sie nicht unterbricht. Wie ein Bescheid aufgebaut ist und welche Fristen er auslöst, beschreibt die Seite zum Bußgeldbescheid.