Kfz-Steuer beim Elektroauto: wie lange es steuerfrei bleibt
Ein reines Elektroauto zahlt in Deutschland zunächst keine Kfz-Steuer, doch das Ende der Befreiung steht schon im Gesetz.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsrichtlinien · Methodik
Bis wann Ihr E-Auto steuerfrei ist
Steuerfrei bis
01.06.2034
| Danach pro Jahr | 62 € |
| Ohne Ermäßigung wären es | 124 € |
Angenommen: Erstzulassung im Juni des gewählten Jahres.
Reine Elektroautos sind nach § 3d KraftStG von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden. Die Befreiung dauert zehn Jahre ab dem Tag der Erstzulassung, endet aber spätestens am 31. Dezember 2035. Wer also nach dem 31.12.2025 zulässt, bekommt weniger als zehn Jahre. Die Befreiung hängt am Fahrzeug, nicht am Halter: Ein Käufer übernimmt die Restlaufzeit. Danach zahlt das Auto Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht, 11,25 € je angefangene 200 kg bis 2 000 kg und etwas mehr darüber, und diese Steuer halbiert sich nach § 9 Abs. 2 für Elektrofahrzeuge. Bei 2.232 kg Gesamtgewicht sind das 68 € im Jahr. Plug-in-Hybride gelten nicht als Elektrofahrzeug und zahlen ab dem ersten Tag nach Hubraum und CO2. Auch umgerüstete Verbrenner können befreit sein, wenn die Umrüstung bis Ende 2030 erfolgt.
Die Regel in § 3d KraftStG
§ 3d KraftStG befreit das Halten von Elektrofahrzeugen. Zwei Daten begrenzen die Befreiung: Die Erstzulassung muss zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 liegen, und die Befreiung läuft 10 Jahre ab diesem Tag, längstens bis zum 31. Dezember 2035. Es zählt nur die erste Zulassung überhaupt. Wer ein E-Auto aus dem Ausland einführt, rechnet also ab dem Datum, an dem es dort zum ersten Mal zugelassen wurde.
Was ein Elektrofahrzeug ist, definiert § 9 Abs. 2: ein Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, gespeist ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Speichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern. Batterieautos fallen darunter, Brennstoffzellenautos mit Wasserstoff ebenfalls. Ein Auto mit zusätzlichem Verbrennungsmotor fällt heraus, gleichgültig wie groß die Batterie ist.
Einen eigenen Antrag beim Hauptzollamt braucht es für die Befreiung in aller Regel nicht. § 12a Abs. 6 KraftStG lässt in der Steuererklärung, die bei der Zulassung abgegeben wird, einen entsprechenden Hinweis genügen, und als Steuererklärung gilt nach Abs. 2 schon die Fahrzeuganmeldung. Die Zulassungsstelle übermittelt die Daten, der Zoll erlässt in der Regel einen Bescheid, der das Ende der Befreiung nennt. Diesen Bescheid sollten Sie aufheben: Er nennt das Datum, ab dem gezahlt wird, und erspart später das Nachrechnen.
Wann die Befreiung für Ihr Auto endet
Für Erstzulassungen bis Ende 2025 reichen die zehn Jahre nicht an das Höchstdatum heran. Für jede spätere Erstzulassung als den 31. Dezember 2025 schneidet der 31. Dezember 2035 die Frist ab, und je später die Erstzulassung, desto kürzer die Befreiung. Die Tabelle zeigt typische Daten für ein Auto mit 2.232 kg zulässiger Gesamtmasse:
| Erstzulassung | Steuerfrei bis | Steuer 2026 | Danach pro Jahr |
|---|---|---|---|
| 1. Juli 2013 | 1. Juli 2023 | 68 € | 68 € |
| 15. März 2016 | 15. März 2026 | 68 € | 68 € |
| 1. November 2020 | 1. November 2030 | 0 € | 68 € |
| 1. März 2024 | 1. März 2034 | 0 € | 68 € |
| 1. Oktober 2026 | 31. Dezember 2035 | 0 € | 68 € |
| 31. Dezember 2030 | 31. Dezember 2035 | 0 € | 68 € |
Das Auto von 2013 zahlt 2026 also bereits Steuer, seine zehn Jahre sind abgelaufen. Ein Auto, das Ende 2030 als eines der letzten noch unter die Regel fällt, bekommt nur rund fünf Jahre. Wer nach dem 31. Dezember 2030 erstmals zulässt, erhält nach heutigem Stand keine Befreiung mehr und zahlt sofort die halbe Gewichtssteuer.
Was danach kommt: halbe Gewichtssteuer
Elektroautos werden nicht nach Hubraum besteuert, denn sie haben keinen. § 8 Nr. 2 KraftStG nimmt stattdessen das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht, und § 9 Abs. 1 Nr. 3 setzt den Satz je angefangene 200 kg: 11,25 € bis 2 000 kg, 12,02 € von 2 000 bis 3 000 kg, 12,78 € bis 3 500 kg. Wie bei der Einkommensteuer gilt jeder Satz nur für die Kilogramm in seinem Band. Vom Ergebnis zieht § 9 Abs. 2 für Elektrofahrzeuge die Hälfte ab.
| Zulässige Gesamtmasse | Gewichtssteuer voll | Elektro, halbiert |
|---|---|---|
| 1.600 kg | 90,00 € | 45 € |
| 1.900 kg | 112,50 € | 56 € |
| 2.232 kg | 136,54 € | 68 € |
| 2.500 kg | 148,56 € | 74 € |
| 2.900 kg | 172,60 € | 86 € |
| 3.400 kg | 198,16 € | 99 € |
Selbst schwere E-SUV kommen damit selten über hundert Euro im Jahr. Zum Vergleich: Ein Benziner mit zwei Litern Hubraum und durchschnittlichem CO2-Wert zahlt meist ein Vielfaches. Die ermäßigte Steuer gilt unbefristet; das Gesetz sieht kein Ende der Halbierung vor. Für ein Auto, das im Oktober 2026 zugelassen wird, rechnet der Rechner für das Jahr 2036 mit 68 €.
Bis wann Ihr E-Auto steuerfrei ist
Steuerfrei bis
01.06.2034
| Danach pro Jahr | 62 € |
| Ohne Ermäßigung wären es | 124 € |
Angenommen: Erstzulassung im Juni des gewählten Jahres.
Rechenweg am Beispiel
Für ein E-Auto mit 2.232 kg zulässiger Gesamtmasse geht die Rechnung so: Die ersten 2 000 kg sind zehn Einheiten zu 11,25 €, zusammen 112,50 €. Die übrigen 232 kg ergeben zwei angefangene Einheiten zu 12,02 €, also 24,04 €. Die volle Gewichtssteuer betrüge 136,54 €. Halbiert sind es 68,27 €, und nach der Abrundung auf volle Euro bleiben 68 €. Ein Kilogramm über einer 200er-Grenze kostet damit eine ganze Einheit mehr; bei der Gewichtsangabe in F.2 lohnt sich deshalb kein Streit um Kleinigkeiten, wohl aber ein Blick auf grobe Fehler.
Auch E-Motorräder und E-Transporter
§ 3d spricht von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 9 Abs. 2, nicht nur von Pkw. Die Befreiung gilt deshalb ebenso für elektrische Motorräder, Roller mit amtlichem Kennzeichen und Transporter. Weil der Satz für Krafträder in § 9 Abs. 1 Nr. 1 nur für Hubkolbenmotoren gilt, zahlt ein E-Motorrad nach Ablauf der Befreiung ebenfalls nach Gewicht, halbiert. Bei Fahrzeugen über 3 500 kg halbiert § 9 Abs. 2 den Satz nach Nr. 4 Buchstabe a. Für die meisten Privatleute bleibt es aber beim Pkw.
Kaufzeitpunkt und Restlaufzeit
Wer heute ein neues E-Auto plant, kann die steuerfreie Zeit genau ausrechnen. Bei Erstzulassung im Juni 2028 endet die Befreiung am 31. Dezember 2035, nach gut siebeneinhalb Jahren statt zehn. Der Unterschied wirkt groß, macht beim Geld aber wenig aus: Die fehlenden Jahre kosten bei mittlerem Gewicht jeweils nur den halben Gewichtssatz. Beim Gebrauchtkauf zählt die Restlaufzeit ab der Erstzulassung, nicht ab dem Kauf. Händler nennen sie oft nicht von sich aus; sie lässt sich aber direkt aus Feld B ablesen.
Bei der Zulassung verlangt § 13 Abs. 1 KraftStG das SEPA-Mandat nur im Fall einer Steuerpflicht; bei einem befreiten Fahrzeug genügt es, dass die Voraussetzungen der Befreiung nachgewiesen sind. Spätestens wenn die Befreiung endet, braucht der Zoll aber einen Zahlungsweg. Wer kein Mandat erteilt hat, sollte dann mit Post vom Hauptzollamt rechnen.
Halterwechsel: die Befreiung reist mit
§ 3d Abs. 2 gewährt die Befreiung einmal je Fahrzeug. Läuft sie beim Verkauf noch, übernimmt sie der Käufer. Für den Gebrauchtwagenmarkt ist das ein Argument: Ein drei Jahre altes E-Auto bringt die verbleibenden Jahre mit, und im Bescheid des neuen Halters erscheint keine Steuer bis zum Ende der Frist. Umgekehrt beginnt die Frist nicht neu, wenn das Auto den Besitzer wechselt oder aus dem Ausland zurückkommt.
Auch Pausen ändern nichts. Nach § 3d Abs. 3 wirken sich Zeiten der Außerbetriebsetzung und die Monate außerhalb eines Saisonkennzeichens nicht auf die Befreiung aus. Die Frist läuft kalendarisch weiter, ob das Auto zugelassen ist oder nicht.
Umgerüstete Verbrenner
Wer einen Benziner oder Diesel zum reinen Elektroauto umbaut, kann ebenfalls befreit werden. § 3d Abs. 4 verlangt zweierlei: Die Umrüstung muss zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2030 erfolgt sein, und für die verwendeten Teile muss eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach §§ 20, 22 StVZO vorliegen. Die Befreiung beginnt hier nicht mit der Erstzulassung des Autos, sondern an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen feststellt. Die zehn Jahre und das Höchstdatum 2035 gelten entsprechend.
Was die Zulassungsstelle festhält
Ob ein Auto als Elektrofahrzeug gilt, entscheidet nicht der Zoll, sondern die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung: Die Feststellungen der Zulassungsbehörde sind nach § 2 Abs. 2 KraftStG verbindlich. Kraftstoffart und Antrieb stehen in Feld P.3, das Gesamtgewicht in F.2. Beim Import lohnt ein Blick darauf, ob die Daten richtig übernommen wurden, denn ein falscher Eintrag führt zu einem falschen Bescheid.
Für vor dem 18. Mai 2011 zugelassene Elektroautos gilt nach § 18 Abs. 4b weiterhin § 3d in der Fassung vom 5. November 2008. Solche Fahrzeuge sind selten; ihre Steuer prüft man am besten mit dem Rechner des Bundesfinanzministeriums.
Wenn die Befreiung endet
Am Tag nach dem Ende der Befreiung beginnt die Steuerpflicht von selbst (§ 5 Abs. 2 KraftStG); einen Antrag braucht es nicht. Der Zoll setzt die Steuer neu fest und bucht per SEPA ab, wie bei jedem anderen Fahrzeug. Die Mindestdauer von einem Monat gilt hier nicht, weil das Auto nur befristet befreit war. Den Jahresbetrag für Ihr Gewicht zeigt der Kfz-Steuer-Rechner, die allgemeinen Regeln zu Bescheid und Zahlung stehen auf der Seite zur Kfz-Steuer. Wer schwerbehindert ist, kann die halbe Steuer nach Ablauf nochmals halbieren oder ganz vermeiden, siehe Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung.
Steuer ist allerdings nur ein Posten. Auch das E-Auto muss zur Hauptuntersuchung, die Abgasuntersuchung entfällt dabei mangels Auspuff; was die HU kostet, steht unter TÜV-Kosten. Gegenüber dem Diesel spart ein E-Auto bei der Steuer über zehn Jahre leicht vierstellige Beträge.