Verjährung im Bußgeldverfahren: wann ein Verstoß verjährt
Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Frist von sechs Monaten, und die alte Dreimonatsregel ist Geschichte.
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Wann die Frist ohne Unterbrechung abläuft
Verjährung ohne Unterbrechung am
15.02.2027
| Frist (§ 26 Abs. 3 StVG) | 6 Monate |
| Unterbrochen durch | Anhörung, Bescheid u. a. (§ 33 OWiG) |
Tage über 28 werden auf den 28. gesetzt, damit jeder Monat gilt.
Seit Juli 2026 verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG in 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die Tat beendet ist. Bis Ende Juni 2026 galten drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen war, und erst danach sechs Monate; diese Regel geben manche Seiten noch immer an. Die Frist läuft nicht ungestört: § 33 OWiG zählt Handlungen auf, die sie unterbrechen, darunter die erste Anhörung oder die Mitteilung, dass ein Verfahren eingeleitet ist, und den Erlass des Bescheids, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu. Spätestens nach 2 Jahren ab der Tat ist die Verfolgung aber in jedem Fall verjährt. Ist ein Bescheid rechtskräftig, gilt eine andere Frist: Die Vollstreckung verjährt nach § 34 OWiG in 3 Jahren bei Geldbußen bis 1000 Euro und in 5 Jahren darüber.
Die Frist seit dem 1. Juli 2026
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2026 hat § 26 Abs. 3 StVG neu gefasst. Seit dem 1. Juli 2026 lautet der erste Satz: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG 6 Monate. Unter § 24 Abs. 1 fallen die gewöhnlichen Verkehrsverstöße, also Tempo, Rotlicht, Abstand, Handy oder Parken. Für Alkohol und Drogen nach § 24a StVG gilt die allgemeine Regel des OWiG, die sich nach der Höhe des angedrohten Bußgelds richtet. Zwei Sonderfristen stehen ebenfalls in § 26 Abs. 3: zwei Jahre für bestimmte Verstöße gegen Bauartvorschriften an Fahrzeugen und fünf Jahre für einige Ordnungswidrigkeiten, die das Kraftfahrt-Bundesamt verfolgt. Den Wortlaut zeigt § 26 StVG.
Bis zum 30. Juni 2026 war die Regel zweistufig. Solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben war, betrug die Frist drei Monate; danach sechs Monate. Wer heute auf Seiten liest, ein Blitzer sei nach drei Monaten ohne Post erledigt, liest den alten Stand.
Beginn und Ende ohne Unterbrechung
Die Frist beginnt nach § 31 Abs. 3 OWiG, sobald die Handlung beendet ist, und endet 6 Monate später. Ohne jede Unterbrechung ergeben sich diese Daten:
| Tag der Tat | Verjährt ohne Unterbrechung am | Absolute Grenze |
|---|---|---|
| 15.07.2026 | 15.01.2027 | 15.07.2028 |
| 11.10.2026 | 11.04.2027 | 11.10.2028 |
| 15.12.2026 | 15.06.2027 | 15.12.2028 |
In der Praxis endet kaum ein Verfahren so, denn die Behörde unterbricht die Frist fast immer mit dem ersten Schreiben. Die Tabelle zeigt aber, wie viel Zeit sie dafür hat: 6 Monate statt früher drei.
Was die Frist unterbricht
§ 33 Abs. 1 OWiG zählt die Unterbrechungshandlungen abschließend auf. Für Verkehrsverstöße sind vor allem diese von Bedeutung:
- die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder schon die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe (Nr. 1), in der Praxis meist der Anhörungsbogen;
- jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen (Nr. 2);
- die Beauftragung eines Sachverständigen, wenn der Betroffene vorher vernommen oder informiert wurde (Nr. 3);
- der Erlass des Bußgeldbescheids, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten die Zustellung (Nr. 9);
- der Eingang der Akten beim Amtsgericht nach einem Einspruch (Nr. 10);
- jede Anberaumung einer Hauptverhandlung (Nr. 11) und der Hinweis, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (Nr. 12).
Bei schriftlichen Anordnungen kommt es nach § 33 Abs. 2 auf den Zeitpunkt an, in dem sie abgefasst werden, nicht auf den Zugang beim Betroffenen. Gelangt das Dokument nicht alsbald in den Geschäftsgang, zählt der Tag, an dem das tatsächlich geschieht. Nach § 33 Abs. 3 beginnt die Verjährung nach jeder Unterbrechung von neuem, also wieder mit voller Länge.
Die Unterbrechung trifft nur die richtige Person
Eine Besonderheit betrifft Halter, die nicht selbst gefahren sind. § 33 Abs. 4 OWiG bestimmt, dass die Unterbrechung nur gegenüber demjenigen wirkt, auf den sich die Handlung bezieht. Richtet sich der Anhörungsbogen an den Halter als Betroffenen, unterbricht er die Frist für ihn, nicht aber für die Person, die tatsächlich am Steuer saß. Ermittelt die Behörde den wahren Fahrer erst später, muss sie gegen diese Person innerhalb der noch laufenden Frist selbst tätig werden. Bei Halt- und Parkverstößen kann sie stattdessen dem Halter die Verfahrenskosten nach § 25a StVG auferlegen, wenn der Fahrer bis zur Verjährung nicht zu ermitteln ist; die Gebühr dafür beträgt nach § 107 Abs. 2 OWiG 20 €.
Ein Beispiel mit zwei Unterbrechungen
Ein Blitzer misst am 15. Juli 2026 innerorts 21 km/h zu viel; der Katalog sieht 115 € und einen Punkt vor. Ohne Unterbrechung wäre die Tat am 15. Januar 2027 verjährt. Die Behörde ordnet am 10. September 2026 die Anhörung des Fahrers an. Damit beginnt die Frist neu und endet nun am 10. März 2027. Erlässt die Behörde den Bescheid vor diesem Tag und wird er binnen zwei Wochen zugestellt, beginnt die Frist erneut. Wie lange sich das auch hinzieht: Am 15. Juli 2028, 2 Jahre nach der Tat, ist in jedem Fall Schluss, sofern bis dahin keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Der Fristrechner auf dieser Seite zeigt den einfachen Fall ohne Unterbrechung für jedes Datum.
Die absolute Grenze
Damit Unterbrechungen ein Verfahren nicht endlos verlängern, setzt § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG eine Obergrenze: Die Verfolgung ist spätestens verjährt, wenn seit Beendigung der Tat das Doppelte der gesetzlichen Frist verstrichen ist, mindestens aber zwei Jahre. Bei 6 Monaten wären das Doppelte zwölf Monate, also greift die Mindestgrenze von 2 Jahren. Hängt ein Verfahren beim Gericht, das auch eine Straftat betrifft, gilt für diese Rechnung die längere Frist aus dem Strafrecht.
Nach der Rechtskraft: Vollstreckungsverjährung
Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig, spielt die Verfolgungsverjährung keine Rolle mehr. Dann gilt § 34 OWiG: Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist beträgt 3 Jahre bei einer Geldbuße bis 1.000 € und 5 Jahre bei einer höheren und beginnt mit der Rechtskraft. Sie ruht, solange die Vollstreckung aus rechtlichen Gründen nicht beginnen oder fortgesetzt werden kann, solange sie ausgesetzt ist und solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist. Wer in Raten zahlt, lässt die Frist also nicht ablaufen.
Die Daten im eigenen Schreiben lesen
Wer wissen will, wie weit ein Verfahren ist, findet die wichtigen Daten auf den Schreiben selbst. Der Anhörungsbogen nennt den Tattag und trägt ein eigenes Datum; entscheidend für die Unterbrechung ist aber nicht der Tag, an dem er ankommt, sondern der Zeitpunkt, in dem die Anhörung angeordnet wurde. Dieser Zeitpunkt steht in der Akte, nicht immer auf dem Brief. Beim Bescheid zählt das Erlassdatum, wenn die Zustellung binnen zwei Wochen folgt; das Zustelldatum steht auf dem gelben Umschlag. Wer die Daten nebeneinanderlegt, sieht, ob zwischen zwei Schritten jeweils weniger als 6 Monate lagen. Mehr als diese Rechnung leistet die Seite nicht; sie ersetzt keine Prüfung der Akte.
Drei verbreitete Irrtümer
Erstens: „Nach drei Monaten ohne Post ist alles verjährt.“ Das galt bis Juni 2026 für die Zeit bis zum Bescheid und gilt heute nicht mehr. Zweitens: „Die Frist läuft ab dem Tag, an dem ich den Brief bekomme.“ Sie läuft ab der Tat, und Unterbrechungen wirken ab ihrer Abfassung. Drittens: „Wer umzieht, entgeht dem Verfahren.“ Die Behörde kann die Frist auch dann unterbrechen, wenn das Schreiben erst über die neue Anschrift ermittelt werden muss, und sie hat dafür 6 Monate, bei Abwesenheit des Betroffenen zudem eigene Unterbrechungsgründe nach § 33 Abs. 1 Nr. 5.
Taten aus der Zeit vor Juli 2026
Eine Verjährung, die vor dem 1. Juli 2026 schon eingetreten war, lebt durch die neue Fassung nicht wieder auf. Ob für eine ältere Tat, deren Frist am 1. Juli noch lief, die alte oder die neue Länge gilt, ist eine Frage des Übergangsrechts, die diese Seite nicht beantwortet. Für alle Verstöße, die seit dem 1. Juli 2026 begangen werden, gelten die 6 Monate ohne Einschränkung. Was sich 2026 sonst geändert hat, fasst die Seite zum Bußgeldkatalog 2026 zusammen.
Verjährung und Fahrverbot
Die Verjährung betrifft das gesamte Verfahren, also auch die Nebenfolgen. Ist die Verfolgung verjährt, kann weder ein Bußgeld noch ein Fahrverbot angeordnet werden, und es entstehen keine Punkte. Wird das Verfahren dagegen rechtzeitig abgeschlossen, beginnt ab der Rechtskraft die Tilgungsfrist der Punkte, die mit der Verjährung nichts zu tun hat. Den Gesamtbetrag eines Verstoßes mit Gebühren liefert der Bußgeldrechner; die Regelsätze stammen aus der Bußgeldkatalog-Verordnung.