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Probezeit beim Führerschein: Regeln, Stufen, Verlängerung

Die ersten zwei Jahre mit Führerschein laufen auf Probe, und ein einziger Rotlichtverstoß reicht, um daraus vier zu machen.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsrichtlinien · Methodik

Was in der Probezeit folgt

Maßnahme

Aufbauseminar

Probezeit insgesamt4 Jahre
Gezählte Stufen1
Bußgeld mit A/B-Einstufung →

Die Probezeit beginnt mit dem ersten Erwerb einer Fahrerlaubnis und dauert 2 Jahre (§ 2a StVG). Begeht der Fahranfänger in dieser Zeit einen schwerwiegenden A-Verstoß oder zwei weniger schwerwiegende B-Verstöße, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um 2 Jahre. Folgt nach dem Seminar noch ein A- oder zwei B-Verstöße, kommt eine schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung, binnen 2 Monaten eine verkehrspsychologische Beratung zu besuchen; beim nächsten Mal wird die Fahrerlaubnis entzogen, und eine neue gibt es frühestens nach 3 Monaten. Zu den A-Verstößen zählen nach Anlage 12 der FeV etwa Rotlicht, Handy am Steuer, 21 km/h zu schnell und jeder Alkohol- oder Cannabisverstoß; Parken mit Behinderung oder fehlende Winterreifen sind B-Verstöße. Für Fahranfänger und alle unter 21 Jahren gilt 0,0 Promille: 250 Euro und ein Punkt.

Wann die Probezeit beginnt und endet

Nach § 2a StVG wird die Fahrerlaubnis beim erstmaligen Erwerb auf Probe erteilt, und die Probezeit läuft 2 Jahre ab dem Tag der Erteilung. Ausgenommen sind nach § 32 FeV die Klassen AM, L und T; wer mit dem Rollerführerschein angefangen hat, bekommt die Probezeit erst mit der ersten Erweiterung, etwa auf Klasse B.

Die Frist steht nicht immer still im Kalender. Wird der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder vorläufig entzogen, ist die Probezeit so lange gehemmt. Wird die Fahrerlaubnis endgültig entzogen oder verzichtet jemand auf sie, endet die Probezeit vorzeitig; mit der neuen Fahrerlaubnis beginnt eine neue Probezeit, aber nur für die Restdauer der alten.

A- und B-Verstöße

Was in der Probezeit wie schwer wiegt, bestimmt Anlage 12 der FeV. Schwerwiegend, also A, sind alle Straftaten im Straßenverkehr, die nicht schon zur Entziehung geführt haben, und eine lange Liste von Ordnungswidrigkeiten: Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorfahrt, Abbiegen und Wenden, Rettungsgasse, Verhalten an Bahnübergängen und Fußgängerüberwegen, Rotlicht, das Handy am Steuer sowie alle Verstöße gegen § 24a und § 24c StVG. Weniger schwerwiegend, also B, sind alle übrigen Ordnungswidrigkeiten mit Eintragung, etwa beim Parken, bei der Ladung oder bei der Bereifung.

Einstufung nach FeV Anlage 12, Bußgeld und Punkte nach BKatV und FeV Anlage 13, Stand 2026
VerstoßBKat-Nr.BußgeldPunkteProbezeit
16 bis 20 km/h zu schnell innerorts11.3.370 €0–
21 bis 25 km/h zu schnell innerorts11.3.4115 €1A
26 bis 30 km/h zu schnell außerorts11.3.5150 €1A
Rotlicht missachtet13290 €1A
Handy am Steuer246.1100 €1A
Überholt trotz Überholverbot19.1150 €1A
Keine Rettungsgasse50200 €2A
Alkohol oder Cannabis als Fahranfänger243b250 €1A
Auf Geh- oder Radweg geparkt, mit Behinderung52a.170 €1B
In zweiter Reihe geparkt, mit Behinderung58.180 €1B
Ohne Winterreifen bei Glätte5a60 €1B
Fahrzeug samt Ladung höher als 4,20 m10460 €1B

Die erste Zeile zeigt die wichtigste Grenze. Zählen können nur Entscheidungen, die ins Fahreignungsregister eingetragen werden, und das sind bei Ordnungswidrigkeiten solche mit Punkten. 20 km/h zu schnell kosten auch einen Fahranfänger 70 €, bleiben für die Probezeit aber folgenlos. Ab 21 km/h innerorts ist der Verstoß ein A-Verstoß. Die Einstufung jeder Katalognummer zeigt der Bußgeldrechner.

Die drei Stufen

§ 2a Abs. 2 StVG beschreibt eine Treppe mit drei Stufen. Gezählt wird in „Einheiten“: ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße ergeben jeweils eine Stufe.

Stufen nach § 2a Abs. 2 und 2a StVG, berechnet mit dem Probezeitmodul dieses Rechners
A-VerstößeB-VerstößeMaßnahmeProbezeit insgesamt
01keine Maßnahme2 Jahre
10Aufbauseminar4 Jahre
02Aufbauseminar4 Jahre
20Verwarnung, Beratung empfohlen4 Jahre
12Verwarnung, Beratung empfohlen4 Jahre
30Entziehung4 Jahre

Stufe 1: Aufbauseminar

Die Behörde ordnet die Teilnahme schriftlich an, nennt die Verstöße und setzt eine Frist. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre. Das Seminar leitet ein Fahrlehrer mit besonderer Erlaubnis: vier Sitzungen zu je 135 Minuten in zwei bis vier Wochen mit sechs bis zwölf Teilnehmern, dazu eine Fahrprobe von mindestens 30 Minuten reiner Fahrzeit. Auf Antrag kann die Behörde ein Einzelseminar gestatten, das dann aus vier Gesprächen zu je 60 Minuten besteht. Wer wegen Alkohol oder Drogen auffällig geworden ist, kommt in ein besonderes Aufbauseminar bei einem amtlich anerkannten Seminarleiter.

Stufe 2: Verwarnung

Kommt nach dem Seminar noch innerhalb der Probezeit ein weiterer A- oder zwei weitere B-Verstöße hinzu, verwarnt die Behörde schriftlich und legt eine verkehrspsychologische Beratung binnen 2 Monaten nahe. Die Beratung ist freiwillig, ein Einzelgespräch bei einem amtlich anerkannten Berater, und ihre Ergebnisse erfährt nur der Teilnehmer selbst. Für die Verwarnung berechnet die Behörde 17,90 €.

Stufe 3: Entziehung

Ein weiterer A- oder zwei weitere B-Verstöße nach Ablauf dieser zwei Monate führen zur Entziehung. Eine neue Fahrerlaubnis gibt es frühestens 3 Monate nach Abgabe des Führerscheins, und nur mit Nachweis des Aufbauseminars. Verstößt jemand in der neuen Probezeit erneut, ordnet die Behörde in der Regel eine MPU an.

Ein Beispiel

Eine Fahranfängerin besteht im Frühjahr die Prüfung. Nach acht Monaten wird sie innerorts mit 21 km/h zu viel geblitzt: 115 €, ein Punkt, A-Verstoß. Die Behörde ordnet das Aufbauseminar an, die Probezeit wächst auf 4 Jahre. Im dritten Jahr parkt sie zweimal mit Behinderung auf dem Radweg, jeweils 70 € und ein Punkt, zwei B-Verstöße. Zusammen ergibt das die zweite Stufe: Verwarnung, Beratung empfohlen. Hätte sie stattdessen einmal das Handy benutzt, wäre das Ergebnis dasselbe gewesen, denn ein A-Verstoß zählt so viel wie zwei B-Verstöße. Mit vier Punkten hätte sie zudem im allgemeinen Punktesystem die Ermahnung erreicht. Ein weiterer A-Verstoß vor Ablauf der verlängerten Probezeit, etwa ein Rotlicht, würde nach Ablauf der zweimonatigen Frist für die Beratung zur Entziehung führen.

Was die Probezeit kostet

Neben den Bußgeldern fallen Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde an. Für die Anordnung des Aufbauseminars gibt es eine eigene Gebührennummer in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Nr. 210), für die Verwarnung in der zweiten Stufe 17,90 € (Nr. 209). Das Seminar selbst bezahlen Sie beim Fahrlehrer, und dessen Preis ist frei vereinbart; eine amtliche Taxe gibt es nicht. Wer die verkehrspsychologische Beratung wahrnimmt, zahlt auch sie selbst. Nach einer Entziehung kommt die Neuerteilung hinzu, für die die Behörde zwischen 35,70 € und 258,50 € berechnet.

0,0 Promille und kein Cannabis

Für Fahranfänger in der Probezeit und für alle unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein absolutes Verbot: kein alkoholisches Getränk und kein THC am Steuer, und auch keine Fahrt unter deren Wirkung. Das kostet 250 € und einen Punkt und ist ein A-Verstoß, also mindestens Aufbauseminar und Verlängerung. Ausgenommen ist nur THC aus einem ärztlich verschriebenen Medikament, das bestimmungsgemäß eingenommen wurde. Ab 0,5 Promille greift zusätzlich die allgemeine Grenze mit Fahrverbot. Mehr dazu auf den Seiten Alkohol am Steuer und Cannabis am Steuer.

Wer zugezogen ist

Die Probezeit gilt auch für Inhaber eines Führerscheins aus einem anderen EU- oder EWR-Staat, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen. Die Zeit seit dem Erwerb wird angerechnet: Wer in Österreich vor einem Jahr bestanden hat, hat in Deutschland noch ein Jahr Probezeit. Ähnlich bei Führerscheinen aus Drittstaaten, die nach § 31 FeV in einen deutschen umgeschrieben werden; hier zählt aber die Zeit nicht mit, in der jemand in Deutschland nicht fahren durfte, etwa nach Ablauf der sechs Monate ohne Umschreibung (§ 33 Abs. 2 FeV). Einzelheiten zur Umschreibung stehen auf der eigenen Seite.

Verstöße im Ausland

Die Stufen der Probezeit hängen an Entscheidungen, die ins Fahreignungsregister eingetragen werden müssen. Dort landen Bußgeldentscheidungen nach § 24, § 24a und § 24c StVG und Urteile deutscher Strafgerichte. Ein Strafzettel aus Italien oder den Niederlanden ist keine solche Entscheidung und löst deshalb weder Punkte noch ein Aufbauseminar aus, auch wenn das Bußgeld selbst bezahlt werden muss.

Probezeit und Punkte

Beide Systeme laufen nebeneinander. Jeder Verstoß in der Probezeit, der Punkte bringt, zählt auch im Fahreignungs-Bewertungssystem, und Punkte werden bei Fahranfängern erst gelöscht, wenn die Probezeit vorbei ist. Die Einträge über die Anordnung des Aufbauseminars und über die Verwarnung tilgt das KBA ein Jahr nach Ende der Probezeit, die Mitteilung über die Teilnahme am Seminar selbst nach fünf Jahren (§ 29 Abs. 1 StVG). Wer wissen will, was aktuell gespeichert ist, kann die Daten kostenlos beim KBA abfragen.

Häufige Fragen

Reicht ein einziger Rotlichtverstoß für das Aufbauseminar in der Probezeit?

Ja. Rotlicht gehört nach Anlage 12 der FeV zu den schwerwiegenden A-Verstößen, und schon ein A-Verstoß löst die Anordnung aus. Mit dem Bußgeld von 90 Euro und einem Punkt kommt also das Aufbauseminar hinzu, und die Probezeit verlängert sich um 2 auf 4 Jahre. Entscheidend ist, dass der Verstoß rechtskräftig ins Fahreignungsregister eingetragen wurde.

Wie lange dauert das Aufbauseminar in der Probezeit?

Das normale Aufbauseminar besteht nach § 35 FeV aus vier Sitzungen zu je 135 Minuten in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen, dazu eine Fahrprobe zwischen der ersten und zweiten Sitzung. Pro Tag findet höchstens eine Sitzung statt, die Gruppe hat sechs bis zwölf Teilnehmer. Nach Alkohol oder Drogen gibt es das besondere Aufbauseminar mit Vorgespräch und drei Sitzungen zu je 180 Minuten.

Beginnt mit dem Motorradführerschein eine neue Probezeit?

Nein, wenn Sie schon eine Fahrerlaubnis außerhalb der Klassen AM, L und T besitzen. Die Probezeit knüpft an den erstmaligen Erwerb an; wer Klasse B hat und später Klasse A dazunimmt, erweitert nur. Anders ist es nach § 32 FeV bei der ersten Erweiterung von AM, L oder T auf eine andere Klasse: Die neue Klasse wird dann auf Probe erteilt.

Was passiert, wenn ich das angeordnete Aufbauseminar nicht mache?

Dann wird die Fahrerlaubnis entzogen. § 2a Abs. 3 StVG lässt der Behörde keinen Spielraum, wenn die vollziehbare Anordnung in der gesetzten Frist nicht befolgt wurde. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Für eine neue Fahrerlaubnis muss das Aufbauseminar trotzdem nachgewiesen werden, es lässt sich also nicht umgehen.

Zählt ein Verstoß, wenn der Bescheid erst nach dem Ende der Probezeit kommt?

Ja. Maßgeblich ist, dass die Tat innerhalb der Probezeit begangen wurde. § 2a Abs. 2 StVG verpflichtet die Behörde ausdrücklich auch dann zum Handeln, wenn die Probezeit inzwischen abgelaufen ist. Wer kurz vor Ende der zwei Jahre geblitzt wird, bekommt das Aufbauseminar also auch dann, wenn der Bescheid erst Monate später rechtskräftig wird.

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Quellen

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Herausgeber eines unabhängigen Bußgeld- und Kfz-Steuer-Rechners für Deutschland

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