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Methodik und Quellen
Alle Rechtswerte dieser Website stehen an zwei Stellen: in einer Datei mit dem Bußgeldkatalog, die ein Skript aus dem amtlichen Text erzeugt, und in einer Parameterdatei mit Gebühren, Fristen und Steuersätzen, geprüft am . Seiten und Rechner lesen nur aus diesen beiden Dateien; kein Betrag ist im Text von Hand geschrieben.
Der Bußgeldkatalog aus dem XML
Das Skript scripts/bkat/build-bkat.py liest die Bußgeldkatalog-Verordnung im XML-Format von gesetze-im-internet.de, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 12.8.2026 I Nr. 236. Es übernimmt jede Zeile der Anlage mit laufender Nummer, Tatbestand, Vorschriften und Regelsatz, die Tabellen 1 (Geschwindigkeit), 2 (Abstand) und 4 (Erhöhung bei Gefährdung und Sachbeschädigung) des Anhangs. Unterpunkte wie „mit Gefährdung“ werden mit dem übergeordneten Tatbestand zu einem lesbaren Satz verbunden. Ergebnis: 534 Tatbestände mit festem Betrag und vollständige Tabellen. Ändert der Verordnungsgeber den Text, genügt ein neuer Lauf.
Punkte und Probezeit
Die Punkte kommen aus Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die die Nummern des Katalogs ausdrücklich aufzählt; wir haben diese Listen übernommen, und das Skript bricht ab, wenn eine dort genannte Nummer im Katalog fehlt. Für die Probezeit ordnen wir jede punktbewehrte Nummer nach Anlage 12 der Gruppe A (schwerwiegend) oder B (weniger schwerwiegend) zu, nach der verletzten Vorschrift der StVO. Verstöße ohne Punkte werden nicht ins Fahreignungsregister eingetragen und sind für die Probezeit ohne Bedeutung.
Regeln, die der Bußgeldrechner anwendet
- Toleranzabzug: 3 km/h bis 100 km/h Messwert, darüber 3 Prozent, abgerundet zugunsten des Fahrers, nach den Verkehrsfehlergrenzen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Manche Messverfahren arbeiten mit anderen Abzügen; der Rechner lässt den Abzug deshalb abschalten.
- Gebühren nach § 107 OWiG: fünf Prozent, mindestens 25 €, höchstens 7.500 €, plus 3,50 € Zustellung, nur bei Regelsätzen über 55 €.
- Vorsatz (§ 3 Abs. 4a BKatV): Regelsätze über 55 € verdoppelt, abgerundet.
- Gefährdung und Sachbeschädigung (§ 3 Abs. 3 BKatV): Erhöhung nach Tabelle 4, wenn der Tatbestand die Folge nicht schon enthält.
- Beharrlichkeit (§ 4 Abs. 2 BKatV): ein Monat Fahrverbot bei erneuten 26 km/h binnen eines Jahres.
- Voreintragungen nur dort, wo der Katalog sie vorsieht (Alkohol, Cannabis, berauschende Mittel, Gefahrgutstrecken), wie § 3 Abs. 1 BKatV es bestimmt.
Punkte, Fristen, Verjährung
Der Punkterechner folgt § 4 StVG: Stufen bei 4, 6 und 8 Punkten, Herabsetzung auf 5 oder 7 Punkte bei übersprungener Maßnahme, Seminar-Abzug bei einem bis fünf Punkten. Die Tilgung folgt § 29 StVG (2,5, 5 und 10 Jahre ab Rechtskraft, dann ein Jahr Überliegefrist). Die Verfolgungsverjährung beträgt nach § 26 Abs. 3 StVG seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate; Unterbrechungen nach § 33 OWiG bildet der Fristenrechner nicht ab.
Kraftfahrzeugsteuer
Der Kfz-Steuer-Rechner setzt § 9 KraftStG für Pkw in den drei Zulassungszeiträumen um, dazu § 3d (Elektroautos), § 3a (Schwerbehinderte), § 18 Abs. 4a (Übergang 2008/2009) und die Abrundung nach § 11 Abs. 5. Am 11. Oktober 2026 haben wir 21 Fälle in den Kfz-Steuer-Rechner des Bundesfinanzministeriums eingegeben: Benziner und Diesel aller Zeiträume, Euro 1, 2 und 3, Elektroautos, Motorrad, Anhänger. Alle 21 Ergebnisse stimmen auf den Euro überein und laufen als Tests mit.
Tests
Vor jeder Veröffentlichung prüfen automatische Tests die Lesung des Katalogs (bekannte Nummern mit ihrem Betrag), jede Geschwindigkeitsstufe, Abstand, Rotlicht, Handy, Alkohol, Gebühren, Punkte, Tilgung, Probezeit, die Kfz-Steuer und die Kostenrechner. Schlägt ein Test fehl, wird nicht veröffentlicht.
Was die Rechner nicht können
- Abweichungen der Behörde oder des Gerichts im Einzelfall, etwa eine Erhöhung statt Fahrverbot (§ 4 Abs. 4 BKatV), vorhersagen.
- Messungen oder Bescheide prüfen; das ist keine Rechtsberatung.
- Strafen im Strafverfahren (§ 316 StGB) berechnen; dafür gibt es keinen Katalog.
- Blutalkohol aus Getränken schätzen; dafür gibt es keine amtliche Formel.
- Lkw über 3,5 t und Saisonkennzeichen bei der Kfz-Steuer abbilden.
- Preise freier Anbieter (Fahrschulen, Überwachungsorganisationen, MPU-Stellen) kennen; sie sind Eingabefelder.
Quellen
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 12.8.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236)
- BKatV, Anlage: Bußgeldkatalog (alle laufenden Nummern)
- BKatV, Anhang: Tabellen 1 (Geschwindigkeit), 2 (Abstand), 3 und 4 (Erhöhung)
- FeV Anlage 13: Bewertung mit Punkten im Fahreignungsregister
- FeV Anlage 12: A- und B-Verstöße in der Probezeit
- § 13 FeV: MPU bei Alkoholproblematik (1,6 Promille)
- § 31 FeV: Umschreibung von Führerscheinen aus Drittstaaten
- FeV Anlage 11: Staatenliste für die erleichterte Umschreibung
- § 2a StVG: Fahrerlaubnis auf Probe
- § 4 StVG: Fahreignungs-Bewertungssystem (Punkte, Maßnahmen, Seminar)
- § 24a StVG: 0,5-Promille-Grenze und THC-Grenzwert
- § 24c StVG: Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger
- § 25 StVG: Fahrverbot und Viermonatsfrist
- § 26 StVG: Verfolgungsverjährung sechs Monate (seit 1.7.2026)
- § 29 StVG: Tilgung der Eintragungen im Fahreignungsregister
- Fünftes Gesetz zur Änderung des StVG vom 12.5.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142)
- § 107 OWiG: Gebühren und Auslagen im Bußgeldverfahren
- § 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr
- § 3 StVO: Geschwindigkeit
- PTB: Verkehrsfehlergrenzen von Geschwindigkeitsmessgeräten (3 km/h bzw. 3 %)
- Kraftfahrt-Bundesamt: Auskunft aus dem Fahreignungsregister (gebührenfrei)
- Kraftfahrt-Bundesamt: Fahreignungsregister
- § 9 KraftStG: Steuersätze (Hubraum, CO2, Gewicht)
- § 3d KraftStG: Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge (Erstzulassung bis 2030, längstens 2035)
- § 3a KraftStG: Vergünstigungen für schwerbehinderte Menschen
- Kraftfahrzeugsteuergesetz, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 342)
- Zoll: Kraftfahrzeugsteuer für Privatpersonen
- Bundesfinanzministerium: Kfz-Steuer-Rechner
- StVZO Anlage VIII: Fristen der Hauptuntersuchung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebührentarif
- ASFINAG: Vignette, Tarife 2026
- ASFINAG: Vignettenfolder 2026 (Gültigkeit 1.12.2025 bis 31.1.2027)
- Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: Promillegrenzen 0,3 / 0,5 / 1,1 / 1,6
- § 29 FeV: ausländische Fahrerlaubnisse, sechs Monate nach Wohnsitznahme
- Umweltbundesamt: Umweltzonen in Deutschland (Stand 10.12.2025)
Prüfrhythmus: mindestens alle 12 Monate und bei jeder Änderung der Vorschriften. Fehler bitte an contact@bussgeldrechnen.de. Letzte Prüfung: .
Verfasst von Radif Partners
Herausgeber eines unabhängigen Bußgeld- und Kfz-Steuer-Rechners für Deutschland
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