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Promillegrenze: welche Grenze für wen gilt

In Deutschland gibt es nicht eine Promillegrenze, sondern fünf, und welche zählt, hängt vom Fahrzeug, vom Alter und vom Führerschein ab.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsrichtlinien · Methodik

Welche Grenze gilt für Sie?

Ab hier droht ein Bußgeld

0,5 ‰

Straftat bei Ausfallerscheinungen0,3 ‰
Straftat ohne Weiteres1,1 ‰
MPU1,6 ‰
Folgen berechnen →

Die bekannteste Promillegrenze liegt bei 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol und gilt für alle Menschen, die ein Kraftfahrzeug führen, also Auto, Motorrad und E-Scooter. Wer sie erreicht, begeht schon ohne jede Auffälligkeit eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Darunter liegt die Schwelle von 0,3 Promille, ab der bei Fahrfehlern oder einem Unfall schon eine Straftat vorliegen kann, und für Fahranfänger in der Probezeit sowie alle unter 21 Jahren gilt praktisch null: Sie dürfen weder vor noch während der Fahrt trinken. Ab 1,1 Promille ist jeder Kraftfahrer absolut fahruntüchtig, ab 1,6 Promille ordnet die Behörde eine MPU an. Radfahrer haben keine 0,5-Grenze, weil das Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist; für sie wird die Fahrt erst ab 1,6 Promille strafbar, bei auffälliger Fahrweise schon ab 0,3.

Die fünf Grenzen auf einen Blick

Die Schwellen stammen aus zwei Quellen. Das Straßenverkehrsgesetz nennt ausdrücklich die 0,5 Promille in § 24a und das Alkoholverbot für Fahranfänger in § 24c. Die Werte 0,3, 1,1 und 1,6 hat dagegen die Rechtsprechung zu § 316 StGB entwickelt; die Polizeiliche Kriminalprävention führt sie in ihren Hinweisen auf. Die 1,6 kehrt außerdem in § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung als MPU-Schwelle wieder. Wer betroffen ist, zeigt die folgende Übersicht.

Promillegrenzen nach Fahrzeug und Fahrer, StVG, StGB und FeV
GrenzePkw, Motorrad, E-ScooterFahranfänger, unter 21Fahrrad, Pedelec
0,0 ‰keine Folgeverboten: 250 €, 1 Punktkeine Folge
0,3 ‰Straftat bei FahrfehlernStraftat bei FahrfehlernStraftat bei Fahrfehlern
0,5 ‰ oder 0,25 mg/lBußgeld 500 €, FahrverbotBußgeld 500 €, Fahrverbotkeine eigene Grenze
1,1 ‰Straftat, immerStraftat, immerStraftat bei Fahrfehlern
1,6 ‰ oder 0,8 mg/lStraftat, MPUStraftat, MPUStraftat, immer; MPU

Was die einzelnen Stufen im Detail kosten, also Bußgelder bei Wiederholung, Sperrfristen und Punkte, steht auf der Seite zu Alkohol am Steuer. Hier geht es darum, wo die Linien verlaufen und für wen.

0,0 Promille: Fahranfänger und alle unter 21

Das Alkoholverbot des § 24c StVG trifft zwei Gruppen. Erstens alle, die sich in der Probezeit befinden, also in den ersten 2 Jahren nach dem ersten Führerschein; nach einem Aufbauseminar verlängert sich diese Zeit um 2 Jahre, und das Verbot läuft mit. Zweitens alle, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unabhängig davon, wie lange sie schon fahren. Wer mit 17 im begleiteten Fahren beginnt, ist also bis zum 21. Geburtstag gebunden; wer mit 30 den ersten Führerschein macht, zwei Jahre lang.

Das Verbot gilt nur für Kraftfahrzeuge. Wer in der Probezeit nach einem Bier aufs Fahrrad steigt, verstößt nicht gegen § 24c. Für zugezogene Fahrer mit einem EU-Führerschein, der jünger als zwei Jahre ist, gilt die Probezeit mit der verbleibenden Dauer, und damit auch die Nullgrenze. Mehr dazu auf der Seite zur Probezeit.

0,3 Promille: die relative Fahruntüchtigkeit

Ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, aber nicht automatisch. Es braucht zusätzlich ein Indiz dafür, dass der Alkohol die Fahrweise beeinträchtigt hat: Schlangenlinien, Abkommen von der Fahrbahn, ein Auffahrunfall, auffällig verzögerte Reaktionen bei der Kontrolle. Diese Schwelle gilt für alle Fahrzeuge, auch für das Fahrrad. Sie ist der Grund, warum die bekannte 0,5-Grenze kein „sicherer“ Wert ist: Wer mit 0,4 Promille einen Unfall verursacht, steht im Strafrecht, obwohl er die Bußgeldgrenze nicht erreicht hat.

0,5 Promille und 0,25 mg/l: die Bußgeldgrenze

§ 24a Abs. 1 StVG nennt zwei gleichwertige Werte: 0,5 Promille im Blut oder 0,25 Milligramm Alkohol je Liter Atemluft. Als Beweis reicht hier eine Messung mit einem geeichten Atemalkoholgerät; Blut muss dafür nicht abgenommen werden. Die Grenze gilt für Kraftfahrzeuge, also für Pkw, Lkw, Motorräder, Mofas, E-Scooter und S-Pedelecs mit Motorunterstützung bis 45 km/h. Ausfallerscheinungen spielen keine Rolle: Der Wert allein löst 500 €, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte aus.

Ein Sonderfall ist das begleitete Fahren ab 17. Nach § 48a Abs. 6 FeV darf die eingetragene Begleitperson nicht begleiten, wenn sie selbst 0,5 Promille oder 0,25 mg/l erreicht oder 3,5 ng/ml THC im Blut hat. Für sie gilt also dieselbe Grenze, als säße sie selbst am Steuer.

1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit am Steuer

Ab 1,1 Promille nimmt die Rechtsprechung bei allen Kraftfahrern ohne weiteren Beweis an, dass sie nicht mehr sicher fahren können. Die Fahrt ist dann eine Straftat nach § 316 StGB, auch wenn niemand etwas bemerkt hat und die Fahrt nur wenige Meter dauerte. Für E-Scooter-Fahrer gilt dieselbe Schwelle, weil sie ein Kraftfahrzeug führen. Für Radfahrer liegt sie höher.

1,6 Promille: Radfahrer und die MPU

Die Zahl 1,6 hat zwei Bedeutungen. Für Radfahrer ist sie die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit: Darüber ist jede Fahrt strafbar, darunter nur bei Fahrfehlern ab 0,3 Promille. Und für alle gilt nach § 13 FeV: Wer ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder 0,8 mg/l Atemalkohol oder mehr geführt hat, muss vor der Erteilung oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen. Das Wort „Fahrzeug“ schließt das Fahrrad ein. Eine Radtour nach dem Fest mit 1,7 Promille kann deshalb dazu führen, dass die Behörde den Autoführerschein überprüft. Die Seite zur MPU beschreibt, wie das abläuft.

Welche Grenze gilt für Sie?

Ab hier droht ein Bußgeld

0,5 ‰

Straftat bei Ausfallerscheinungen0,3 ‰
Straftat ohne Weiteres1,1 ‰
MPU1,6 ‰
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Promille, Atemalkohol und warum es zwei Werte gibt

Promille misst Gramm Alkohol pro Kilogramm Blut, der Atemalkoholwert Milligramm pro Liter Atemluft. Beide hängen zusammen, sind aber nicht beliebig austauschbar. Das Gesetz hat deshalb bei der Bußgeldgrenze und bei der MPU-Schwelle jeweils beide Größen eigens festgelegt: 0,5 Promille entsprechen dort 0,25 mg/l, 1,6 Promille entsprechen 0,8 mg/l. Für die Strafbarkeitsgrenzen von 0,3 und 1,1 Promille gibt es kein gesetzliches Gegenstück in mg/l; hier stützen sich die Gerichte in der Regel auf eine Blutprobe.

Wer seinen Wert schätzen will, sollte wissen, dass Faustformeln aus Getränkemenge und Körpergewicht nur grobe Anhaltspunkte liefern. Der Promillerechner geht deshalb vom Wert aus und zeigt, welche der fünf Linien er überschreitet.

Und Cannabis?

Für THC gibt es einen eigenen Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum, der wie die 0,5-Promille-Grenze in § 24a StVG steht. Wer beides kombiniert, für den gilt ab diesem Wert ein vollständiges Alkoholverbot am Steuer. Auch hier sind Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren strenger gestellt: Für sie gilt null. Die Regeln im Einzelnen stehen bei Cannabis am Steuer.

Fünf Fälle aus dem Alltag

  • Die 20-Jährige mit drei Jahren Fahrpraxis hat die Probezeit hinter sich, ist aber noch keine 21. Für sie gilt null. Ein Glas Sekt beim Geburtstag und danach die Heimfahrt kosten 250 € und einen Punkt.
  • Der 28-Jährige, der mit einem ein Jahr alten Führerschein aus Frankreich nach Köln zieht, ist für das verbleibende Jahr in der Probezeit und damit ebenfalls an die Nullgrenze gebunden.
  • Die 45-Jährige mit 0,4 Promille, die beim Ausparken ein anderes Auto streift, liegt unter der Bußgeldgrenze. Der Unfall kann aber als alkoholbedingter Fahrfehler gewertet werden, und dann geht es um § 316 StGB.
  • Der Radfahrer mit 1,2 Promille, der geradeaus und unauffällig fährt, begeht nach den Schwellen weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat. Stürzt er oder fährt Schlangenlinien, sieht das anders aus.
  • Der E-Scooter-Fahrer mit 0,6 Promille nach dem Stadtfest zahlt 500 €, bekommt zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot, das auch für sein Auto gilt.

Die Beispiele zeigen, dass die Frage „Wie viel darf ich trinken?“ ohne Alter, Führerscheindauer und Fahrzeug nicht zu beantworten ist. Für die meisten Erwachsenen bleibt die einfachste Regel, nach dem Trinken gar nicht zu fahren.

Berufskraftfahrer und Dienstwagen

Für Lkw-, Bus- und Taxifahrer nennt das Straßenverkehrsgesetz keine eigene, niedrigere Grenze; für sie gelten dieselben fünf Linien wie für alle anderen. In der Praxis verlangen viele Arbeitgeber, Dienstwagenregelungen und Betriebsvereinbarungen aber null Promille während der Arbeitszeit. Ein Verstoß dagegen ist dann keine Ordnungswidrigkeit, kann aber arbeitsrechtliche Folgen haben. Wer beruflich fährt, verliert mit einem Fahrverbot oder einer Entziehung zudem häufig die Grundlage seiner Tätigkeit.

Wer keiner Grenze unterliegt

Fußgänger haben keinen Promillegrenzwert im Verkehrsrecht. Wer betrunken eine Straße überquert und einen Unfall verursacht, haftet aber zivilrechtlich und kann sich je nach Lage wegen anderer Delikte strafbar machen. Auch Beifahrer unterliegen keiner Grenze, es sei denn, sie sind als Begleitperson beim Fahren ab 17 eingetragen. Fahrlehrer gelten bei Ausbildungsfahrten als Führer des Fahrzeugs und unterliegen damit denselben Grenzen wie der Fahrer am Steuer.

Häufige Fragen

Welche Promillegrenze gilt für Radfahrer in Deutschland?

Für Radfahrer gibt es keine Bußgeldgrenze wie die 0,5 Promille beim Auto, weil § 24a StVG nur Kraftfahrzeuge erfasst. Strafbar nach § 316 StGB wird es ab 1,6 Promille, dem Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer. Wer darunter in Schlangenlinien fährt oder stürzt, kann schon ab 0,3 Promille belangt werden. Ab 1,6 Promille folgt zudem eine MPU-Anordnung.

Gilt die 0,5-Promille-Grenze auch für E-Scooter?

Ja. E-Scooter sind Kraftfahrzeuge, deshalb gelten für sie dieselben Grenzen wie für das Auto: 0,5 Promille für das Bußgeld von 500 Euro mit Fahrverbot, 1,1 Promille für die Straftat und null für Fahranfänger und unter 21 Jahren. Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h zählen dagegen rechtlich als Fahrräder.

Wie viel Promille darf die Begleitperson beim Führerschein mit 17 haben?

Weniger als 0,5 Promille. § 48a Abs. 6 FeV verbietet das Begleiten mit 0,25 mg/l Atemalkohol, 0,5 Promille im Blut oder mehr und ebenso ab 3,5 ng/ml THC. Für den Fahrer selbst gilt als Jugendlichem unter 21 Jahren das absolute Alkoholverbot des § 24c StVG; schon ein Glas vor der Fahrt kostet 250 Euro und einen Punkt.

Heißt die Grenze für Fahranfänger wirklich 0,0 Promille?

Im Gesetz steht keine Zahl. § 24c StVG verbietet, während der Fahrt ein alkoholisches Getränk zu sich zu nehmen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks anzutreten. Umgangssprachlich wird daraus die 0,0-Promille-Grenze. Wer am Abend getrunken hat, muss also bis zum vollständigen Abbau warten; Restalkohol am Morgen ist ebenso ein Verstoß mit 250 Euro und einem Punkt.

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Quellen

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Herausgeber eines unabhängigen Bußgeld- und Kfz-Steuer-Rechners für Deutschland

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