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Zu schnell gefahren: was nach dem Verstoß passiert

Vom Messtag bis zur Rückgabe des Führerscheins vergehen oft Monate, und an jeder Station läuft eine eigene Frist.

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Bis wann Sie reagieren können

Einspruchsfrist endet am

26.10.2026

Frist2 Wochen ab Zustellung
Fällt sie auf Wochenende/Feiertagnächster Werktag

Tage über 28 werden auf den 28. gesetzt.

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Wer zu schnell gefahren ist, durchläuft ein Bußgeldverfahren mit festen Stationen: Messung, Anhörung, Bußgeldbescheid, Rechtskraft, Zahlung und gegebenenfalls Eintrag in Flensburg und Fahrverbot. Bis 55 Euro endet alles mit einem Verwarnungsgeld ohne Kosten. Darüber erlässt die Bußgeldstelle einen Bescheid mit Gebühr von fünf Prozent, mindestens 25 €, und 3,50 € Zustellung nach § 107 OWiG; aus 100 € werden so 128,50 €. Gegen den Bescheid ist binnen 2 Wochen nach Zustellung der Einspruch möglich. Geht keiner ein, wird der Bescheid rechtskräftig, und die Geldbuße ist in der Regel binnen zwei weiteren Wochen zu zahlen. Erst mit der Rechtskraft wird ein Punkt eingetragen und beginnt seine Tilgungsfrist. Seit dem 1. Juli 2026 hat die Behörde nach § 26 Abs. 3 StVG 6 Monate Zeit, die Tat zu verfolgen; vorher waren es drei Monate bis zum Erlass eines Bescheids.

Die Stationen im Überblick

Ein Bußgeldverfahren wegen zu schnellen Fahrens folgt dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und dem Straßenverkehrsgesetz. Die Reihenfolge ist fast immer gleich, die Abstände dazwischen nicht.

  1. Tattag: Messung durch Blitzer, Laser oder Nachfahren. Ab hier läuft die Verfolgungsverjährung.
  2. Anhörung: Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen an den Halter. Die Frist der Verjährung wird dadurch unterbrochen und beginnt neu.
  3. Bußgeldbescheid: förmlich zugestellt, meist im gelben Umschlag. Er nennt Betrag, Kosten, Punkte und gegebenenfalls das Fahrverbot.
  4. Einspruchsfrist: 2 Wochen ab Zustellung.
  5. Rechtskraft: ohne Einspruch am Tag nach Ablauf der Frist.
  6. Zahlung: in der Regel binnen zwei Wochen nach Rechtskraft.
  7. Eintrag: Meldung an das Fahreignungsregister, Beginn der Tilgungsfrist.
  8. Fahrverbot: Abgabe des Führerscheins innerhalb der im Bescheid genannten Frist.

Bis 55 € endet das Verfahren schon nach der zweiten Station: Die Behörde bietet ein Verwarnungsgeld an, und mit der fristgerechten Zahlung ist alles erledigt. Wie die Anhörung abläuft und wer sie bekommt, steht auf der Seite Geblitzt.

Verjährung: die neue Frist seit dem 1. Juli 2026

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des StVG hat der Gesetzgeber die Verfolgungsverjährung vereinfacht. Nach § 26 Abs. 3 StVG in der neuen Fassung verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten in 6 Monaten. Früher waren es drei Monate, solange weder ein Bescheid erlassen noch öffentliche Klage erhoben war, und sechs Monate danach. Für Bußgeldstellen bedeutet das mehr Zeit für die Ermittlung des Fahrers, gerade bei Firmen- und Mietwagen.

Die Frist beginnt mit der Tat. Bestimmte Handlungen unterbrechen sie, aufgezählt in § 33 OWiG, darunter die erste Vernehmung oder die Bekanntgabe, dass ein Verfahren eingeleitet ist, und der Erlass des Bescheids. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von vorn. Ob eine Tat verjährt ist, lässt sich also nur mit allen Daten der Akte beurteilen, nicht allein mit dem Abstand zwischen Tattag und Bescheid. Mehr dazu auf der Seite Verjährung im Bußgeldverfahren.

Der Bescheid und seine Kosten

Liegt der Regelsatz über 55 €, ergeht ein Bußgeldbescheid. Zum Bußgeld kommen nach § 107 OWiG eine Gebühr von fünf Prozent, mindestens 25 € und höchstens 7.500 €, und 3,50 € für die Zustellung. Bei allen üblichen Tempoverstößen greift die Mindestgebühr, denn fünf Prozent übersteigen 25 € erst bei einem Bußgeld über 500 €. Für Pkw innerorts nach Tabelle 1 c sieht das so aus:

Pkw innerorts, Werte nach Toleranzabzug; Kosten nach § 107 OWiG
Zu schnell innerortsBußgeldGebührZustellungGesamtPunkteFahrverbot
12 km/h50 €keinekeine50,00 €0nein
18 km/h70 €25,00 €3,50 €98,50 €0nein
23 km/h115 €25,00 €3,50 €143,50 €1nein
28 km/h180 €25,00 €3,50 €208,50 €1nein
35 km/h260 €25,00 €3,50 €288,50 €21 Monat
45 km/h400 €25,00 €3,50 €428,50 €21 Monat
55 km/h560 €28,00 €3,50 €591,50 €22 Monate

Ein Bescheid wird förmlich zugestellt, meist mit Postzustellungsurkunde. Der Zusteller vermerkt das Datum auf dem Umschlag; ist niemand zu Hause, gilt der Bescheid mit dem Einwurf in den Briefkasten oder der Benachrichtigung über die Niederlegung als zugestellt. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für alle weiteren Fristen. Wie man einen Bescheid Zeile für Zeile liest, zeigt die Seite Bußgeldbescheid.

Zwei Wochen: Einspruch oder Rechtskraft

Nach § 67 OWiG kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Einspruch einlegen. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Der Einspruch ist ein Recht, keine Pflicht, und seine Folgen sind nüchtern zu betrachten: Die Behörde prüft den Fall erneut und kann den Bescheid aufrechterhalten oder zurücknehmen. Hält sie ihn aufrecht, gibt sie die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Das Gericht entscheidet dann selbst über die Höhe der Geldbuße und ist an den Betrag des Bescheids nicht gebunden. Kosten des gerichtlichen Verfahrens können hinzukommen. Bis zur Entscheidung tritt keine Rechtskraft ein, also werden auch kein Punkt eingetragen und kein Fahrverbot wirksam.

Geht kein Einspruch ein, wird der Bescheid mit Ablauf der zwei Wochen rechtskräftig. Ein Beispiel: Zustellung am Montag, dem 2. November 2026; die Frist endet mit Ablauf des Montags, 16. November; ab dem 17. November ist der Bescheid rechtskräftig. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag.

Zahlung: Frist, Raten, Vollstreckung

Der Bescheid enthält nach § 66 Abs. 2 OWiG die Aufforderung, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft zu zahlen. Wer das nicht sofort kann, darf nach § 18 OWiG eine Zahlungsfrist oder Raten beantragen; die Behörde bewilligt das, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern. Bleibt die Zahlung ohne Antrag aus, folgen Mahnung und Vollstreckung, etwa durch Kontopfändung. Als letztes Mittel sieht § 96 OWiG Erzwingungshaft vor, wenn jemand zahlen könnte, es aber nicht tut. Die Haft ersetzt die Zahlung nicht.

Akteneinsicht und Messprotokoll

Wer wissen will, worauf der Vorwurf beruht, kann nach § 49 OWiG die Akten bei der Verwaltungsbehörde unter Aufsicht einsehen, soweit keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. In der Akte liegen in der Regel das Messfoto, das Messprotokoll mit Gerätetyp und Aufstellort und gegebenenfalls Angaben zur Eichung. Die Einsicht ändert an keiner Frist etwas: Die zwei Wochen für den Einspruch laufen weiter, auch wenn die Akte noch nicht vorliegt.

Probezeit: die zweite Schiene

Für Fahranfänger läuft neben dem Bußgeldverfahren ein zweites Verfahren, und zwar bei der Fahrerlaubnisbehörde. Sobald ein Verstoß mit Punkt rechtskräftig im Register steht, erfährt sie davon. Eine eingetragene Geschwindigkeitsüberschreitung ist ein A-Verstoß, und schon einer führt zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre. Diese Anordnung kommt oft erst Wochen nach der Zahlung des Bußgelds, mit einer eigenen Frist und eigenen Kosten. Die Gebühren des Bescheids und die Kosten des Seminars sind zwei getrennte Rechnungen.

Umzug während des Verfahrens

Die Bußgeldstelle schreibt an die Anschrift aus dem Fahrzeugregister oder dem Melderegister. Wer während eines laufenden Verfahrens umzieht, meldet sich ohnehin innerhalb der gesetzlichen Frist um; ein Nachsendeauftrag bei der Post schließt die Lücke bis dahin. Die Fristen laufen ab der Zustellung, nicht ab dem Tag, an dem man den Brief tatsächlich liest. Ein Bescheid, der im Urlaub zugestellt wird, beginnt seine zwei Wochen also am Tag des Einwurfs.

Punkte: ab der Rechtskraft

Ein Punkt entsteht nicht am Tattag. Erst wenn der Bescheid rechtskräftig ist, meldet die Behörde die Entscheidung an das Kraftfahrt-Bundesamt. Nach § 29 StVG beginnt dann die Tilgungsfrist: 30 Monate für einen Punkt, 60 Monate für zwei Punkte, danach ein Jahr Überliegefrist. Für den Punktestand, bei dem Maßnahmen ergriffen werden, zählt dagegen der Tattag: Wer am Tag der Tat schon Punkte hatte, wird mit diesem Stand bewertet, auch wenn die Eintragung erst Monate später erfolgt. Den eigenen Stand erläutert die Seite Punkte in Flensburg.

Fahrverbot: wann der Monat beginnt

Enthält der Bescheid ein Fahrverbot, entscheidet § 25 StVG über den Beginn. Gab es in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot, wird es spätestens 4 Monate nach Rechtskraft wirksam, und Sie bestimmen innerhalb dieses Zeitraums selbst, wann Sie den Führerschein abgeben. Sonst wird es mit der Abgabe wirksam, spätestens einen Monat nach Rechtskraft. Die Verbotsfrist zählt ab dem Tag, an dem die Behörde den Führerschein in Verwahrung nimmt. Bei 32 km/h zu schnell innerorts sind das 260 €, 2 Punkte und 1 Monat; Einzelheiten unter Fahrverbot.

Ein Zeitstrahl in Zahlen

Eine Messung außerorts mit 128 km/h bei Tempo 100 ergibt nach Abzug 24 km/h zu viel und 100 € Bußgeld. Liegt der Tattag im Oktober, kommt die Anhörung vielleicht im November, der Bescheid im Dezember. Mit Zustellung kurz vor Weihnachten wird er Anfang Januar rechtskräftig; die Zahlung von 128,50 € ist dann zwei Wochen später fällig. Der Punkt wird ab der Rechtskraft gezählt und ist 2,5 Jahre später tilgungsreif. Den eigenen Fall mit allen Beträgen liefert der Bußgeldrechner.

Häufige Fragen

Wann wird ein Bußgeldbescheid wegen zu schnellen Fahrens rechtskräftig?

Zwei Wochen nach der Zustellung, wenn bis dahin kein Einspruch bei der Behörde eingegangen ist (§ 67 OWiG). Maßgeblich ist das Datum, an dem der Bescheid zugestellt wurde; bei der förmlichen Zustellung steht es auf dem gelben Umschlag. Ab der Rechtskraft laufen die Zahlungsfrist, die Tilgungsfrist für Punkte und, bei einem Fahrverbot, die Frist von höchstens 4 Monaten für die Abgabe des Führerscheins.

Wie viel Zeit habe ich nach der Rechtskraft, um das Bußgeld zu bezahlen?

Der Bescheid fordert in der Regel auf, die Geldbuße und die Kosten spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft zu zahlen, so verlangt es § 66 Abs. 2 OWiG für seinen Inhalt. Wer nicht zahlt, wird gemahnt, danach wird vollstreckt. Als letztes Mittel kann das Gericht Erzwingungshaft anordnen (§ 96 OWiG), wenn jemand zahlen könnte, es aber nicht tut. Die Schuld selbst erlischt durch die Haft nicht.

Kann ich das Bußgeld für zu schnelles Fahren in Raten zahlen?

Ja, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Zahlung nicht zulassen. § 18 OWiG erlaubt der Behörde, eine Zahlungsfrist zu bewilligen oder Teilbeträge festzusetzen. Der Antrag geht an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat, am besten mit einer kurzen Begründung. Bei einem Bescheid von 288,50 € für 32 km/h zu schnell innerorts ist das keine Seltenheit.

Wann taucht der Punkt nach zu schnellem Fahren in Flensburg auf?

Erst nach der Rechtskraft des Bescheids. Dann meldet die Bußgeldstelle die Entscheidung an das Kraftfahrt-Bundesamt, das sie im Fahreignungsregister speichert. Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft: 2,5 Jahre für einen Punkt, 5 Jahre für zwei Punkte, jeweils mit einem weiteren Jahr Überliegefrist. Ein Einspruch verschiebt den Eintrag, weil die Rechtskraft später eintritt.

Was ändert sich 2026 bei der Verjährung, wenn ich zu schnell gefahren bin?

Für Taten seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG 6 Monate, unabhängig davon, ob schon ein Bescheid erlassen wurde. Vorher galten drei Monate bis zum Bescheid und sechs Monate danach. Unterbrochen wird die Frist weiterhin durch Handlungen nach § 33 OWiG, etwa die Anhörung; danach läuft sie neu.

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Quellen

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Herausgeber eines unabhängigen Bußgeld- und Kfz-Steuer-Rechners für Deutschland

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