Umweltzone: Plakette, Bußgeld und Ausnahmen
Wer ohne passende Plakette in eine Umweltzone fährt, zahlt ein Bußgeld, aber bekommt keinen Punkt in Flensburg.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsrichtlinien · Methodik
Ohne passende Plakette in der Umweltzone
Zu zahlen inklusive Gebühren
128,50 €
| Regelsatz (Nr. 153) | 100 € |
| Gebühr und Zustellung | 28,50 € |
| Punkte | 0 |
Wer 2026 ohne grüne Plakette oder Ausnahmegenehmigung in eine Umweltzone fährt, zahlt nach Nummer 153 des Bußgeldkatalogs 100 Euro, Punkte gibt es dafür nicht. Weil der Betrag über der Grenze des Verwarnungsgeldes von 55 Euro liegt, ergeht ein Bußgeldbescheid mit 25 € Gebühr und 3,50 € Zustellung, zusammen 128,50 €. Anfang und Ende einer Zone sind mit eigenen Verkehrszeichen beschildert, die das Wort „Umwelt“ in einem roten Ring zeigen. Rechtsgrundlage der Plaketten ist die 35. BImSchV, die jedes Fahrzeug anhand des Emissionsschlüssels in den Fahrzeugpapieren einer von 4 Schadstoffgruppen zuordnet. Betroffen sind nur Pkw, Lkw und Busse. Motorräder, Oldtimer, Fahrzeuge schwerbehinderter Menschen und einige weitere Gruppen sind ausgenommen. Nach Angaben des Umweltbundesamts gab es mit Stand vom 10.12.2025 noch 35 Umweltzonen, weil viele Städte ihre Zone aufgehoben haben.
Was die Nummer 153 regelt
Der Bußgeldkatalog formuliert den Verstoß so: mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen am Verkehr teilgenommen, Zeichen 270.1 und 270.2. Zeichen 270.1 zeigt den Beginn der Zone, ein Schild mit rotem Ring und dem Wort „Umwelt“ sowie einem Zusatzzeichen, das die zugelassenen Plaketten nennt. Zeichen 270.2 steht am Ende. Dazwischen gilt das Verbot für jedes Fahrzeug, das die geforderte Plakette nicht trägt und keine Ausnahme hat.
| Fall | Regelsatz | Gebühr und Zustellung | Zu zahlen | Punkte |
|---|---|---|---|---|
| Ohne passende Plakette, fahrlässig | 100 € | 28,50 € | 128,50 € | 0 |
| Ohne passende Plakette, vorsätzlich | 200 € | 28,50 € | 228,50 € | 0 |
Mit 100 € liegt der Regelsatz deutlich über der Grenze von 55 €. Ein Verwarnungsgeld ohne Kosten ist deshalb nicht vorgesehen; die Behörde erlässt einen Bescheid, und nach § 107 OWiG kommen fünf Prozent Gebühr hinzu, mindestens 25 €, sowie 3,50 € Auslagen. Da fünf Prozent von 100 € unter der Mindestgebühr bleiben, zahlt man genau 128,50 €. Wie ein solcher Bescheid aufgebaut ist und welche Fristen er auslöst, steht auf der Seite zum Bußgeldbescheid.
Kein Punkt, kein Registereintrag
Punkte gibt es nur für Verstöße, die Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufzählt, und die Umweltzone gehört nicht dazu. Das hat zwei praktische Folgen. Erstens wird nichts ins Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen, auch nicht bei Wiederholung. Zweitens zählt der Verstoß in der Probezeit nicht, weil dort nur eingetragene Entscheidungen berücksichtigt werden. Teuer wird es allein über das Geld: Wer mehrfach in dieselbe Zone fährt, kann jedes Mal einen eigenen Bescheid bekommen. Bei Wiederholung kann die Behörde zudem prüfen, ob Vorsatz vorliegt, was den Regelsatz verdoppelt.
Plaketten und Schadstoffgruppen
Die rechtliche Grundlage ist die 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz 35. BImSchV, auch Kennzeichnungs- oder Plakettenverordnung genannt. Sie ordnet jedes Fahrzeug einer von 4 Schadstoffgruppen zu. Maßgeblich ist der Emissionsschlüssel, der in den Fahrzeugpapieren steht. Für drei Gruppen gibt es eine Plakette in je einer Farbe, die Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 bekommen keine. In den bestehenden Umweltzonen ist seit 2012 nur noch die grüne Plakette zugelassen, so beschreibt es das Umweltbundesamt. Wer also eine andere Farbe an der Scheibe hat, fährt in einer Zone genauso verbotswidrig wie ohne Plakette.
Die Plakette gehört gut sichtbar an die Windschutzscheibe. Sie ist an das Kennzeichen gebunden, das auf ihr eingetragen ist, und gilt bundesweit in jeder Zone. Ein neues Kennzeichen bedeutet deshalb in der Regel auch eine neue Plakette.
Wer ausgenommen ist
Die Umweltzonenregelung betrifft nach Darstellung des Umweltbundesamts nur Pkw, Lkw und Busse. Anhang 3 der 35. BImSchV nimmt mehrere Gruppen ausdrücklich aus:
- Motorräder und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie mobile Maschinen und Geräte,
- Oldtimer,
- Kraftfahrzeuge schwerbehinderter Menschen,
- Kraftfahrzeuge, die mit Sonderrechten unterwegs sind.
Für Elektrofahrzeuge arbeitet die Bundesregierung laut Umweltbundesamt an einer eigenen Ausnahmeregelung. Daneben können für einzelne Fahrzeuge auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilt werden; zuständig sind die örtlichen Behörden. Wer eine solche Genehmigung hat, sollte sie im Fahrzeug mitführen, denn bei einer Kontrolle ist sie der einzige Beleg.
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
Die Regel unterscheidet nach der Fahrzeugart, nicht nach dem Land der Zulassung: Betroffen sind nach Darstellung des Umweltbundesamts Pkw, Lkw und Busse. Ein Auto mit ausländischem Kennzeichen ohne grüne Plakette, das an Zeichen 270.1 vorbei in die Zone fährt, erfüllt deshalb ebenso den Tatbestand der Nummer 153. Welche Unterlagen die ausgebende Stelle für ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug verlangt, um die Schadstoffgruppe festzustellen, erfragt man am besten vor der Reise.
Wie viele Zonen es noch gibt
Die ersten Umweltzonen entstanden 2008, weil in verkehrsreichen Innenstädten die europäischen Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid regelmäßig überschritten wurden. Inzwischen hat sich das Bild gewandelt. Laut Umweltbundesamt erfüllen über 90 Prozent der Fahrzeuge die Anforderungen der grünen Plakette, und im Jahr 2024 wurden erstmals an allen deutschen Messstationen alle geltenden Grenzwerte eingehalten. Viele Städte haben ihre Zone daraufhin aufgehoben. Mit Stand vom 10.12.2025 nennt das Umweltbundesamt noch 35 Umweltzonen und führt dazu eine Liste und eine Karte.
Für die Planung einer Fahrt heißt das: Ein Navigationsgerät oder ein älterer Reiseführer kann Zonen zeigen, die es nicht mehr gibt, und umgekehrt. Verbindlich ist das Schild an der Einfahrt. Steht dort Zeichen 270,1, gilt die Zone, gleich was die App meldet.
Warum das Thema 2030 zurückkommen kann
Ab 2030 gelten die strengeren Grenzwerte der EU-Luftqualitätsrichtlinie 2024/2881. Der Jahresgrenzwert für Feinstaub PM10 und der für Stickstoffdioxid halbieren sich jeweils von 40 auf 20 Mikrogramm je Kubikmeter, für die feineren Partikel PM2,5 sinkt er von 25 auf 10. Das Umweltbundesamt hält es für möglich, dass Umweltzonen dann wieder an Bedeutung gewinnen, und nennt als denkbare Weiterentwicklungen strengere Ausnahmen oder modernere Verfahren als die Plakette. Beschlossen ist davon nichts; für 2026 bleiben Nummer 153 und die grüne Plakette die geltende Regel.
Rechenbeispiel: dreimal in die Innenstadt
Angenommen, jemand pendelt mit einem Fahrzeug ohne grüne Plakette an drei verschiedenen Tagen durch dieselbe Zone und wird jedes Mal festgestellt. Jede Fahrt ist eine eigene Tat, also kann jede einen eigenen Bescheid nach sich ziehen: dreimal 128,50 € ergibt 385,50 €. Nimmt die Behörde bei der dritten Fahrt Vorsatz an, steigt allein dieser Bescheid auf 228,50 €. Eine grüne Plakette, sofern das Fahrzeug die Voraussetzungen erfüllt, oder eine Ausnahmegenehmigung beendet die Reihe. Punkte entstehen in keinem der Fälle, und auch ein Fahrverbot sieht der Katalog für Nummer 153 nicht vor.
Umweltplakette und HU-Plakette nicht verwechseln
Am Auto kleben zwei runde Plaketten mit ganz unterschiedlicher Aufgabe. Die Umweltplakette sitzt innen an der Windschutzscheibe und zeigt die Schadstoffgruppe. Die Prüfplakette der Hauptuntersuchung klebt auf dem hinteren Kennzeichen und zeigt, bis wann die nächste HU fällig ist. Eine abgelaufene HU-Plakette hat mit der Umweltzone nichts zu tun, sie wird nach einer eigenen Nummer des Katalogs geahndet; die Staffel steht auf der Seite TÜV überzogen. Umgekehrt ersetzt eine frische HU keine fehlende grüne Plakette.
Was im Bescheid stehen muss
Ein Bescheid wegen der Umweltzone folgt denselben Regeln wie jeder andere. Nach § 66 OWiG nennt er die Tat mit Zeit und Ort, die angewendeten Vorschriften, die Beweismittel und die Geldbuße. Er enthält außerdem den Hinweis, dass er rechtskräftig wird, wenn kein Einspruch eingelegt wird, und die Aufforderung, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft zu zahlen. Der Einspruch selbst ist binnen 2 Wochen nach Zustellung möglich. Wer eine Ausnahmegenehmigung hatte, aber nicht mitführte, findet im Bescheid den Tatort und kann die Unterlagen der Behörde zuordnen.
Ältere Diesel und Benziner im Blick behalten
Die Umweltzone ist nicht der einzige Bereich, in dem das Alter eines Fahrzeugs Geld kostet. Auch die Kfz-Steuer hängt bei älteren Autos von der Schadstoffklasse ab, und Diesel zahlen je Hubraum deutlich mehr als Benziner. Wie sich das rechnet, zeigen die Seiten zur Kfz-Steuer für Altfahrzeuge und zur Kfz-Steuer für Diesel. Wer ohnehin über ein neueres Fahrzeug nachdenkt, kann beide Kosten zusammen betrachten.
Fahrer, nicht Halter
Das Bußgeld richtet sich an die Person, die gefahren ist. Die besondere Kostenpflicht des Halters nach § 25a StVG gilt nur für Halt- und Parkverstöße und greift bei der Umweltzone nicht. Wird ein Verstoß festgestellt, bekommt der Halter zunächst einen Anhörungsbogen und kann angeben, wer am Steuer saß. Die Verfolgung verjährt wie bei anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach 6 Monaten, wenn die Frist nicht unterbrochen wird. Den Gesamtbetrag für jeden anderen Verstoß liefert der Bußgeldrechner; die Grundlage aller Beträge ist die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung.