Fahrverbot: wann es droht und wie es abläuft
Ein Fahrverbot ist keine Entziehung: der Führerschein kommt nach ein bis drei Monaten zurück, ohne neue Prüfung.
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Wann Ihr Fahrverbot beginnt
Spätester Beginn nach Rechtskraft
4 Monate
| Wahl des Zeitpunkts | ja, innerhalb der Frist |
| Dauer | 1 Monat |
Ein Fahrverbot nach § 25 StVG untersagt für einen, zwei oder drei Monate das Führen von Kraftfahrzeugen, danach gilt die Fahrerlaubnis ohne weiteren Antrag wieder. Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht es als Regelfolge bei groben Verstößen vor: innerorts ab 31 km/h zu schnell mit dem Pkw, außerorts ab 41 km/h, bei Rotlicht nach mehr als einer Sekunde, beim Handy am Steuer mit Gefährdung, bei fehlender Rettungsgasse und bei 0,5 Promille. Wer in den zwei Jahren vor dem Verstoß kein Fahrverbot hatte, darf den Beginn innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft selbst legen, etwa in den Urlaub. Sonst beginnt die Frist mit der Abgabe des Führerscheins, spätestens einen Monat nach Rechtskraft. Zum Fahrverbot gehören immer zwei Punkte in Flensburg und das Bußgeld des jeweiligen Tatbestands.
Die Regelfälle aus dem Katalog
Die Bußgeldkatalog-Verordnung legt in § 4 fest, bei welchen Nummern ein Fahrverbot in der Regel angeordnet wird. Behörde und Gericht dürfen davon abweichen, müssen das aber begründen. Die häufigsten Fälle mit ihren amtlichen Werten:
| Verstoß | BKat-Nr. | Bußgeld | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| 31 bis 40 km/h zu schnell, innerorts, Pkw | 11.3.6 | 260 € | 1 Monat |
| 41 bis 50 km/h zu schnell, außerorts, Pkw | 11.3.7 | 320 € | 1 Monat |
| Rotlicht länger als 1 Sekunde | 132.3 | 200 € | 1 Monat |
| Handy am Steuer mit Gefährdung | 246.2 | 150 € | 1 Monat |
| Keine Rettungsgasse gebildet | 50 | 200 € | 1 Monat |
| 0,5 Promille oder mehr, erstmals | 241 | 500 € | 1 Monat |
Bei der Geschwindigkeit steigt die Dauer mit der Überschreitung: innerorts zwei Monate ab 51 km/h, drei Monate ab 61 km/h; außerorts zwei Monate ab 61 km/h und drei Monate ab 71 km/h. Die vollständige Tabelle mit allen Stufen steht im Überblick zur Geschwindigkeitsüberschreitung.
Beharrlichkeit: das Fahrverbot ohne groben Einzelfall
Ein Fahrverbot kann auch bei Verstößen kommen, die für sich genommen keines auslösen. § 4 Abs. 2 BKatV beschreibt den Hauptfall: Gegen Sie wurde wegen einer Überschreitung von mindestens 26 km/h ein Bußgeld rechtskräftig festgesetzt, und innerhalb eines Jahres ab dieser Rechtskraft sind Sie erneut mindestens 26 km/h zu schnell. Dann gilt in der Regel ein Monat. Wer also außerorts zweimal 27 km/h zu schnell war, zahlt beim zweiten Mal nicht nur die 150 € aus dem Katalog, sondern muss auch mit dem Führerscheinentzug auf Zeit rechnen. Der Fall 26 km/h zu schnell zeigt das an einem Beispiel.
Wann das Fahrverbot beginnt
Hier unterscheidet § 25 StVG zwei Lagen, und die Unterscheidung entscheidet über Ihre Planung.
Erstes Fahrverbot seit zwei Jahren
Ist in den zwei Jahren vor dem Verstoß kein Fahrverbot rechtskräftig geworden, gibt Ihnen das Gesetz eine Schonfrist. Der Bescheid legt fest, dass das Verbot spätestens 4 Monate nach Eintritt der Rechtskraft wirksam wird. Bis dahin dürfen Sie fahren. Sie geben den Führerschein ab, wenn es in Ihren Kalender passt, zum Beispiel vor einem Urlaub mit dem Zug. Die Verbotsfrist zählt ab dem Tag, an dem die Behörde den Führerschein in amtliche Verwahrung nimmt.
Wiederholungstäter
Gab es in den zwei Jahren schon ein Fahrverbot, wird das neue mit der Abgabe des Führerscheins wirksam, spätestens aber einen Monat nach Rechtskraft. Wer den Führerschein dann nicht abgibt, verlängert das Verbot faktisch, denn die Frist läuft erst ab der Verwahrung (§ 25 Abs. 6). Fahren ohne gültige Berechtigung ist eine Straftat nach § 21 StVG.
Was mit Ihrem Führerschein geschieht
Deutsche Führerscheine werden für die Dauer des Verbots amtlich verwahrt, in der Regel bei der Bußgeldstelle, die den Bescheid erlassen hat. Das gilt auch für den Führerschein aus einem anderen EU-Staat, wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Führerscheine aus Staaten außerhalb von EU und EWR bekommen einen Vermerk eingetragen. Wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, darf er beschlagnahmt werden. Die Rückgabe erfolgt zum Ende der Frist; viele Behörden schicken ihn per Post zurück, wenn Sie das beantragen.
Fahrverbot, Entziehung, MPU: drei verschiedene Dinge
Das Fahrverbot ist eine Nebenfolge des Bußgeldes. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen und gilt nach Fristende automatisch wieder. Anders die Entziehung: Sie beendet die Fahrerlaubnis, und eine neue muss beantragt werden, oft mit medizinisch-psychologischer Untersuchung. Zur Entziehung kommt es bei acht Punkten in Flensburg, bei Straftaten wie Trunkenheit ab 1,1 Promille oder in der Probezeit nach der dritten Stufe. Wer ein Fahrverbot bekommt, sammelt dabei zwei Punkte, denn alle Regelfälle mit Fahrverbot stehen in Anlage 13 der FeV unter den besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten. Wie viele Punkte Sie schon haben, zeigt der Überblick zu den Punkten in Flensburg.
Kosten neben dem Bußgeld
Zum Regelsatz kommen die Kosten des Bescheids nach § 107 OWiG: fünf Prozent des Bußgelds, mindestens 25 €, plus 3,50 € für die Zustellung. Bei 260 € für 31 km/h innerorts ergibt das 288,50 €. Wer beruflich auf das Auto angewiesen ist, rechnet zusätzlich Taxi, Bahn oder Mietwagen für die Verbotszeit ein. Das Gesamtbild einschließlich Punkten liefert der Bußgeldrechner.
Mehrere Verstöße bei einer Fahrt
Begeht jemand mit einer Handlung mehrere Verstöße, wird nach § 3 Abs. 5 BKatV nur ein Regelsatz angewendet, der höchste, und er kann angemessen erhöht werden. Für das Fahrverbot gilt sinngemäß dasselbe: Es wird nicht addiert, wenn alles auf derselben Fahrt in einem Zug geschah. Bei getrennten Taten, etwa zwei Blitzern an verschiedenen Tagen, laufen die Verbote dagegen nacheinander.
Wann Ihr Fahrverbot beginnt
Spätester Beginn nach Rechtskraft
4 Monate
| Wahl des Zeitpunkts | ja, innerhalb der Frist |
| Dauer | 1 Monat |
Was der Bescheid enthalten muss
Ein Bußgeldbescheid mit Fahrverbot belehrt nach § 25 Abs. 9 StVG darüber, wann das Verbot wirksam wird und ab wann die Frist läuft. Steht dort die Viermonatsfrist, haben Sie die Wahl; steht dort die Monatsfrist, gab es aus Sicht der Behörde ein früheres Verbot. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Einspruch möglich, mehr dazu auf der Seite zum Bußgeldbescheid. Mit dem Einspruch tritt keine Rechtskraft ein, also beginnt auch keine Frist für das Fahrverbot.