Punkte in Flensburg: wie das Fahreignungsregister zählt
Ein Rotlichtverstoß bringt einen Punkt, ein Fahrverbot zwei, eine Trunkenheitsfahrt mit Entziehung drei: so rechnet das Register beim Kraftfahrt-Bundesamt.
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Wo Sie im Punktesystem stehen
Stufe
Vormerkung
| Noch bis 8 Punkte | 5 |
| Seminar bringt | 1 Punkt Abzug |
Punkte in Flensburg sind Eintragungen im Fahreignungsregister, das das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nach § 28 StVG führt. Gespeichert werden nur Verstöße, die in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung stehen und mit mindestens 60 Euro Bußgeld oder einem Fahrverbot geahndet wurden; ein Verwarnungsgeld bis 55 Euro landet nie im Register. Eine einfache Ordnungswidrigkeit wie Rotlicht (90 Euro) oder Handy am Steuer (100 Euro) bringt einen Punkt, eine grobe mit Fahrverbot oder eine Straftat ohne Entziehung zwei, eine Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis drei. Wer 4 oder 5 Punkte erreicht, wird schriftlich ermahnt, bei 6 oder 7 verwarnt, ab 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG). Eine neue gibt es frühestens nach 6 Monaten, in der Regel erst nach einer MPU. Jede Eintragung verfällt nach ihrer eigenen Frist.
Was im Fahreignungsregister steht
Das Register, das umgangssprachlich nur „Flensburg“ heißt, führt das Kraftfahrt-Bundesamt mit Sitz in der Stadt an der Förde. § 28 StVG legt fest, was hineinkommt: rechtskräftige Urteile wegen Verkehrsstraftaten, Entziehungen und Sperren, Bußgeldentscheidungen zu Ordnungswidrigkeiten aus Anlage 13 der FeV, außerdem die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde und die Teilnahme an Seminaren. Bei Ordnungswidrigkeiten gilt eine doppelte Schwelle. Der Verstoß muss in Anlage 13 bezeichnet sein, und gegen Sie muss entweder ein Fahrverbot oder eine Geldbuße von mindestens 60 € festgesetzt worden sein.
Daraus folgt eine einfache Faustregel: Was mit einem Verwarnungsgeld bis 55 € erledigt ist, erscheint nie im Register. Der vergessene Gurt (30 €) oder 15 km/h zu schnell innerorts bleiben folgenlos für den Punktestand. Senkt eine Behörde das Bußgeld nur wegen geringen Einkommens unter 60 €, zählt für die Eintragung trotzdem der Regelsatz aus dem Katalog (§ 28a StVG).
Neben den Taten speichert das Register auch, was danach geschah: eine Ermahnung oder Verwarnung, die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, ein Aufbauseminar in der Probezeit. Diese Einträge bringen selbst keine Punkte, sie dokumentieren nur, welche Stufe schon erreicht wurde. Ermahnung und Verwarnung verschwinden, sobald die letzte Eintragung wegen einer Tat getilgt ist; die Mitteilung über ein Seminar bleibt fünf Jahre stehen. So weiß die Behörde, ob der Punktabzug für ein weiteres Seminar schon verbraucht ist.
Ein, zwei oder drei Punkte
§ 4 Abs. 2 StVG kennt drei Gewichte. Einen Punkt bringen verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, das ist die große Masse der Einträge. Zwei Punkte gibt es für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, in der Praxis alle Regelfälle mit Fahrverbot, und für Straftaten ohne Entziehung, etwa eine Unfallflucht, bei der das Gericht den Führerschein nicht einzieht. Drei Punkte sind Straftaten vorbehalten, bei denen das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht oder eine isolierte Sperre verhängt. Welche Tat wie viel wiegt, steht verbindlich in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
| Verstoß | BKat-Nr. | Bußgeld | Punkte |
|---|---|---|---|
| Winterreifenpflicht missachtet | 5a | 60 € | 1 |
| Auf Geh- oder Radweg geparkt, mit Behinderung | 52a.1 | 70 € | 1 |
| Rotes Ampellicht missachtet | 132 | 90 € | 1 |
| Handy am Steuer benutzt | 246.1 | 100 € | 1 |
| 21 bis 25 km/h zu schnell innerorts, Pkw | 11.3.4 | 115 € | 1 |
| 31 bis 40 km/h zu schnell innerorts, Pkw | 11.3.6 | 260 € | 2 |
| Keine Rettungsgasse gebildet | 50 | 200 € | 2 |
| 0,5 Promille oder mehr, erstmals | 241 | 500 € | 2 |
Begeht jemand mit einer Handlung mehrere Verstöße, zählt nur der mit der höchsten Punktzahl. Wer also mit dem Handy in der Hand bei Rot über die Kreuzung fährt, bekommt in einem einheitlichen Bescheid nicht automatisch zwei Einträge à einem Punkt; maßgeblich ist, ob die Behörde Tateinheit annimmt.
Die Stufen des Punktesystems
Das Fahreignungs-Bewertungssystem arbeitet mit festen Schwellen. Die Behörde muss bei Erreichen der Stufe handeln, ein Ermessen hat sie dabei nicht.
| Punktestand | Folge | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1 bis 3 | Vormerkung, keine Maßnahme | § 4 Abs. 4 StVG |
| 4 oder 5 | schriftliche Ermahnung, Gebühr 17,90 € | § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG |
| 6 oder 7 | schriftliche Verwarnung, Gebühr 17,90 € | § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG |
| ab 8 | Entziehung, Neuerteilung frühestens nach 6 Monaten | § 4 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 10 StVG |
Die Ermahnung weist auf das freiwillige Fahreignungsseminar hin, das bis 5 Punkte einen Punkt abzieht. Die Verwarnung erwähnt das Seminar ebenfalls, sagt aber dazu, dass es ab dieser Stufe keinen Abzug mehr gibt, und kündigt an, dass bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Wie das Seminar abläuft, steht auf der Seite zum Punkteabbau.
Wenn eine Stufe übersprungen wird
Ein einziger Bescheid kann mehrere Punkte auf einmal bringen. Damit niemand ohne Vorwarnung den Führerschein verliert, verlangt § 4 Abs. 6 StVG, dass die Maßnahmen der Reihe nach ergriffen werden. Fehlt die vorherige Stufe, wird sie nachgeholt, und der Punktestand sinkt mit dem Ausstellungstag dieses Schreibens. Zwei typische Fälle:
- Sie haben drei Punkte und bekommen für eine Straftat mit Entziehung drei weitere. Statt der Verwarnung bei sechs Punkten erhalten Sie zuerst die Ermahnung, und Ihr Stand wird auf 5 gesetzt.
- Sie wurden bei fünf Punkten ermahnt, und ein Fahrverbot sowie ein weiterer Eintrag bringen Sie auf acht. Die Behörde spricht zunächst die Verwarnung aus, der Stand sinkt auf 7, und der Führerschein bleibt.
Die Absenkung greift nur, wenn der Stand nicht schon durch Tilgungen oder einen Seminarabzug niedriger ist. Punkte aus Taten vor der Absenkung, von denen die Behörde erst später erfährt, kommen auf den abgesenkten Wert oben drauf.
Der Stand am Tattag entscheidet
Eine Regel aus § 4 Abs. 5 StVG überrascht viele: Für eine Maßnahme zählt der Punktestand am Tag der letzten Tat, die zu ihr führt. Spätere Tilgungen bleiben dabei unberücksichtigt. Wer mit sieben Punkten noch einmal geblitzt wird und abwartet, bis während des Bußgeldverfahrens ein alter Eintrag verfällt, landet trotzdem bei acht Punkten. Umgekehrt zählen nur Einträge, deren Tilgungsfrist am Tattag noch lief. Deshalb gibt es die Überliegefrist von einem Jahr: Eine Eintragung bleibt nach Ablauf ihrer Frist noch zwölf Monate gespeichert, damit eine vorher begangene, aber erst später rechtskräftige Tat richtig bewertet werden kann. Die Fristen selbst regelt § 29 StVG.
Punkte und Probezeit laufen nebeneinander
Für Fahranfänger gibt es zusätzlich die Regeln der Fahrerlaubnis auf Probe. § 4 Abs. 1 StVG stellt klar, dass beide Systeme parallel gelten. Ein Rotlichtverstoß bringt in der Probezeit also einen Punkt und gleichzeitig als A-Verstoß das Aufbauseminar mit zwei Jahren Verlängerung. Die Einzelheiten stehen bei der Probezeit.
Nach der Entziehung
Ist die Fahrerlaubnis wegen 8 Punkten entzogen, darf eine neue frühestens 6 Monate nach der Abgabe des Führerscheins erteilt werden. Dieselbe Sperre gilt, wenn jemand kurz vorher auf die Fahrerlaubnis verzichtet und dabei mindestens zwei Entscheidungen gespeichert waren; der Verzicht ist also kein Ausweg. Zum Nachweis, dass die Eignung wiederhergestellt ist, ordnet die Behörde in der Regel ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle an, die MPU. Mit der Neuerteilung werden die alten Punkte gelöscht, und das Konto beginnt bei null.
Punkte ohne Auto: Fahrrad und E-Scooter
Das Register kennt nicht nur Autofahrer. Wer mit dem Fahrrad oder einem Elektrokleinstfahrzeug, also etwa einem E-Scooter, bei Rot fährt, zahlt nach Nummer 132a 60 € und bekommt einen Punkt, auch ohne jeden Führerschein. Bei länger als einer Sekunde Rot sind es 100 €, ebenfalls mit einem Punkt. Das Handy am Lenker kostet Radfahrer dagegen 55 € und bleibt unter der Eintragungsschwelle. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis zählen sie genauso wie Punkte aus dem Auto. Wer erst später eine Fahrerlaubnis erwirbt, beginnt dagegen bei null, denn mit der Erteilung werden Punkte aus Entscheidungen vor diesem Tag gelöscht (§ 4 Abs. 3 StVG).
Halter oder Fahrer: wer die Punkte bekommt
Punkte treffen immer die Person, die gefahren ist. Gehört das Auto der Firma oder dem Partner, bekommt der Halter zunächst den Anhörungsbogen und soll den Fahrer benennen. Kann bei einem Parkverstoß niemand ermittelt werden, trägt der Halter nur die Verfahrenskosten (§ 25a StVG), Punkte gibt es dann für niemanden. Bei einem Fahrverbot oder einem Bußgeld ab 60 € lohnt deshalb ein genauer Blick, ob das Foto zur benannten Person passt. Seit dem 1. Juli 2026 verbietet § 4c StVG ausdrücklich, die Behörde über den Fahrer zu täuschen oder so etwas gegen Geld anzubieten; die Geldbuße reicht bis 30.000 €. Mehr zu den Folgen eines Fahrverbots steht auf der Seite zum Fahrverbot.
So finden Sie Ihren eigenen Stand
Das KBA erteilt jedem Betroffenen kostenlos Auskunft über seine Eintragungen und die Zahl der Punkte. Online geht das mit dem elektronischen Ausweis, schriftlich mit Ausweiskopie. Wie das im Einzelnen funktioniert und wie Sie die Daten in der Auskunft lesen, erklärt die Seite Punkte abfragen. Wer mehrere Einträge mit unterschiedlichen Fristen hat, rechnet den Stand an einem bestimmten Tag am einfachsten im Punkterechner nach.